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Ausbildung & Beruf

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90Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGENeinem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführtenGewerbe gehören; in diesem Fallgenügt der Nachweis der hierfür erforderlichenKenntnisse und Fertigkeiten.(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antragdes Gewerbetreibenden von der höherenVerwaltungsbehörde nach Anhörung derHandwerkskammer zu den Voraussetzungender Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2erteilt. Die Handwerkskammer kann eineStellungnahme der fachlich zuständigenInnung oder <strong>Beruf</strong>svereinigung einholen,wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen,wenn der Antragsteller es verlangt.Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung zu bestimmen,dass abweichend von Satz 1 an Stelle derhöheren Verwaltungsbehörde eine andereBehörde zuständig ist. Sie können dieseErmächtigung auf oberste Landesbehördenübertragen.(4) Gegen die Entscheidung steht neben demAntragsteller auch der Handwerkskammerder Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammerist beizuladen.§ 9(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrateszur Durchführung von Richtlinien der EuropäischenGemeinschaft über die Niederlassungsfreiheitund den freien Dienstleistungsverkehrund zur Durchführung desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzu bestimmen, unter welchenVoraussetzungen Staatsangehörigen derMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaftoder eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum eine Ausnahmebewilligungzur Eintragung in die Handwerksrolleaußer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilenist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.(2) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaatender Europäischen Union oder einesanderen Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum,der im Inland keine gewerbliche Niederlassungunterhält, ist der selbständige Betriebeines zulassungspflichtigen Handwerksals stehendes Gewerbe nur gestattet,wenn die zuständige Behörde durch eineBescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibendedie Voraussetzungen nachAbsatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung wird aufAntrag des Gewerbetreibenden von der höherenVerwaltungsbehörde erteilt, in derenBezirk er die Tätigkeit erstmals beginnenwill. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichenTeil der Tätigkeiten beschränktwerden, die zu einem in der Anlage A zu diesemGesetz aufgeführten Handwerk gehören.Die zuständige Behörde kann eine Stellungnahmeder Handwerkskammer einholen.Über die Bescheinigung soll innerhalbvon vier Wochen seit dem Eingang des Antragsentschieden werden. Die Handwerkskammerund die für den Vollzug der Gewerbeordnungzuständige Behörde sind zuunterrichten. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.§ 1 Abs. 1 findet keine Anwendung.(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50afindet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn derselbständige Betrieb im Inland keine Niederlassungunterhält.§ 10(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgtauf Antrag oder von Amts wegen.(2) Über die Eintragung in die Handwerksrollehat die Handwerkskammer eine Bescheinigungauszustellen (Handwerkskarte). In dieHandwerkskarte sind einzutragen der Nameund die Anschrift des Inhabers eines Betriebseines zulassungspflichtigen Handwerks,der Betriebssitz, das zu betreibendezulassungspflichtige Handwerk und beiAusübung mehrerer zulassungspflichtigerHandwerke diese Handwerke sowie derZeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlichder Name des Betriebsleiters, des fürdie technische Leitung verantwortlichenpersönlich haftenden Gesellschafters oderdes Leiters eines Nebenbetriebes einzutragen.Die Höhe der für die Ausstellung derHandwerkskarte zu entrichtenden Gebührwird durch die Handwerkskammer mit Genehmigungder obersten Landesbehördebestimmt.§ 11Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibendendie beabsichtigte Eintragung in die

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