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Ausbildung & Beruf

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WEITERBESCHÄFTIGUNG NACH DER BERUFSAUSBILDUNG39XI. Weiterbeschäftigung nach der <strong>Beruf</strong>sausbildungFür schnelle Leserinnen und Leser• Während der letzten sechs Monate des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisses können dieVertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren.• Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des<strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.Im <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag ist die Vereinbarungeiner Weiterbeschäftigung nach Beendigungdes <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissesunzulässig (§ 12 BBiG). Eine solche Vereinbarungkann frühestens während der letztensechs Monate des bestehenden <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissesgetroffen werden.Werden Auszubildende im Anschlussan das <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwasvereinbart worden ist, so wird damit ein Arbeitsverhältnisauf unbestimmte Zeit begründet(§ 24 BBiG).Besondere Schutzvorschriften enthaltendas Betriebsverfassungsgesetz und dasPersonalvertretungsgesetz für Mitgliedereiner Jugend- und Auszubildendenvertretung(§ 78a Betriebsverfassungsgesetz –BetrVG, § 9 Bundespersonalvertretungsgesetz– BPersVG). Wenn der Arbeitgeberdie Absicht hat, ein Mitglied einer JugendundAuszubildendenvertretung nach Endeder <strong>Ausbildung</strong> nicht mehr weiterzubeschäftigen,muss er ihm dies drei Monatevor Beendigung des <strong>Ausbildung</strong>sverhältnissesschriftlich mitteilen. Wenn aber einMitglied der Jugend- oder Auszubildendenvertretungdie Weiterbeschäftigung verlangt,so muss dem entsprochen werden.Von dieser Pflicht zur Übernahme in einunbefristetes Arbeitsverhältnis kann derArbeitgeber nur durch einen Beschluss desArbeitsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtsentbunden werden.

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