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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz65Ist der Mangel der Eignung nicht zu behebenoder ist eine Gefährdung Auszubildenderzu erwarten oder wird der Mangel nichtinnerhalb der gesetzten Frist beseitigt, sohat die zuständige Stelle dies der nach Landesrechtzuständigen Behörde mitzuteilen.§ 33Untersagung des Einstellens und Ausbildens(1) Die nach Landesrecht zuständige Behördekann für eine bestimmte <strong>Ausbildung</strong>sstättedas Einstellen und Ausbilden untersagen,wenn die Voraussetzungen nach § 27 nichtoder nicht mehr vorliegen.(2) Die nach Landesrecht zuständige Behördehat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,wenn die persönliche oder fachlicheEignung nicht oder nicht mehr vorliegt.(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligtenund die zuständige Stelle zu hören. Dies giltnicht im Falle des § 29 Nr. 1.Abschnitt 4Verzeichnis der<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse§ 34Einrichten, Führen(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte<strong>Ausbildung</strong>sberufe ein Verzeichnis der<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse einzurichtenund zu führen, in das der wesentliche Inhaltdes <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages einzutragenist. Die Eintragung ist für Auszubildendegebührenfrei.(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschriftder Auszubildenden;2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildenderSchulabschluss, zuletztbesuchte allgemeinbildende oder berufsbildendeSchule und Abgangsklasse derAuszubildenden;3. erforderlichenfalls Name, Vorname undAnschrift der gesetzlichen Vertreter oderVertreterinnen;4. <strong>Ausbildung</strong>sberuf;5. Datum des Abschlusses des <strong>Ausbildung</strong>svertrages,<strong>Ausbildung</strong>szeit, Probezeit;6. Datum des Beginns der <strong>Beruf</strong>sausbildung;7. Name und Anschrift der Ausbildenden,Anschrift der <strong>Ausbildung</strong>sstätte;8. Name, Vorname, Geschlecht und Art derfachlichen Eignung der Ausbilder undAusbilderinnen.§ 35Eintragen, Ändern, Löschen(1) Ein <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag und Änderungenseines wesentlichen Inhalts sind in dasVerzeichnis einzutragen, wenn1. der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrag diesemGesetz und der <strong>Ausbildung</strong>sordnung entspricht,2. die persönliche und fachliche Eignungsowie die Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstättefür das Einstellen und Ausbilden vorliegenund3. für Auszubildende unter 18 Jahren dieärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchungnach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzeszur Einsichtvorgelegt wird.(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zulöschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungennicht vorliegen und der Mangelnicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. DieEintragung ist ferner zu löschen, wenn dieärztliche Bescheinigung über die ersteNachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 desJugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestensam Tage der Anmeldung der Auszubildendenzur Zwischenprüfung oder zumersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsichtvorgelegt und der Mangel nicht nach§ 32 Abs. 2 behoben wird.(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobenenDaten dürfen zur Verbesserung der<strong>Ausbildung</strong>svermittlung, zur Verbesserungder Zuverlässigkeit und Aktualität der <strong>Ausbildung</strong>svermittlungsstatistiksowie zurVerbesserung der Feststellung von Angebotund Nachfrage auf dem <strong>Ausbildung</strong>smarktan die Bundesagentur für Arbeit übermitteltwerden. Bei der Datenübermittlung sinddem jeweiligen Stand der Technik entsprechendeMaßnahmen zur Sicherstellung vonDatenschutz und Datensicherheit zu treffen,die insbesondere die Vertraulichkeit,Unversehrtheit und Zurechenbarkeit derDaten gewährleisten.

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