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Ausbildung & Beruf

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AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN41bildendenvertretung wenden. Der BetriebsoderPersonalrat hat bei der <strong>Beruf</strong>sausbildungim Betrieb auch Überwachungsaufgaben.Er muss darauf achten, dass die <strong>Ausbildung</strong>entsprechend den gesetzlichenBestimmungen durchgeführt wird. Dabeinimmt er auch Beschwerden entgegen.Wenn diese berechtigt erscheinen, wirktder Betriebs- oder Personalrat durch Verhandlungenmit dem Ausbildenden aufihre Erledigung hin. Der Betriebs- oder Personalratkann von den Ausbildenden auchdie Abberufung eines Ausbilders oder einerAusbilderin verlangen, der bzw. die persönlichoder fachlich, insbesondere auch berufsundarbeitspädagogisch nicht geeignet istoder seine bzw. ihre Aufgaben vernachlässigt.Die Auszubildenden können sich daherauch in dieser Angelegenheit an denBetriebs- oder Personalrat wenden.Außerbetriebliche Beratungsstellensind insbesondere die zuständige Stelleund deren <strong>Ausbildung</strong>sberater, Gewerkschaftsvertreter,Arbeitgeberverbände, berufsbildendeSchulen (Lehrer und Schülervertreter),Gewerbeaufsichtsämter undJugendverbände.Die zuständige Stelle, d.h. in den meistenFällen die Kammer (siehe XV. 1.), istgesetzlich verpflichtet, die <strong>Beruf</strong>sausbildungdurch Beratung der Ausbildendenund Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG;§ 41a HwO). Sie muss zu diesem Zweck sowiezur Überwachung der <strong>Beruf</strong>sausbildung<strong>Ausbildung</strong>sberater bestellen. Bei Schwierigkeitenin der <strong>Beruf</strong>sausbildung könnensich Auszubildende an die zuständige Stellewenden. Handelt es sich dabei um wichtigeAngelegenheiten der beruflichen Bildung,deren Bedeutung über den Einzelfallhinausgeht, hat sich damit der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschussder zuständigen Stelle zubefassen. Diesem Ausschuss gehören Vertreterder Arbeitnehmer und der Arbeitgebersowie Lehrkräfte an berufsbildendenSchulen an. Über <strong>Ausbildung</strong>sberufe unddie Eignung von <strong>Ausbildung</strong>sstätten zur<strong>Beruf</strong>sausbildung unterrichtet auch dieAgentur für Arbeit. Über Fragen im Zusammenhangmit dem Jugendarbeitsschutzgesetzgeben die GewerbeaufsichtsämterAuskunft, die in der Regel die Durchführungdieses Gesetzes zu überwachen habenund deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnenzur Verschwiegenheit über etwaigepersönliche Hinweise auf Verstöße gegendas Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtetsind.Zuständig für Streitigkeiten zwischenAusbildenden und Auszubildenden auseinem <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis ist dasArbeitsgericht. Vor Inanspruchnahme desArbeitsgerichts muss aber ein zur Beilegungvon Streitigkeiten von der zuständigenStelle (im Handwerk von den Innungen)errichteter Ausschuss angerufen werden.Diesem Ausschuss gehören Arbeitnehmerund Arbeitgeber in gleicher Zahl an.Die Parteien müssen von diesem Gremiumgehört werden. Wird der vom Ausschuss

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