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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz75(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist eserforderlich, dass der Gegenstand bei derEinberufung des Ausschusses bezeichnetist, es sei denn, dass er mit Zustimmung vonzwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedernachträglich auf die Tagesordnunggesetzt wird.§ 79Aufgaben(1) Der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss ist in allenwichtigen Angelegenheiten der beruflichenBildung zu unterrichten und zu hören. Erhat im Rahmen seiner Aufgaben auf einestetige Entwicklung der Qualität der beruflichenBildung hinzuwirken.(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der<strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss anzuhören ist, sindinsbesondere:1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen überdie Eignung von <strong>Ausbildung</strong>s- und Umschulungsstätten,für das Führen vonschriftlichen <strong>Ausbildung</strong>snachweisen, fürdie Verkürzung der <strong>Ausbildung</strong>sdauer, fürdie vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung,für die Durchführung der Prüfungen,zur Durchführung von über- undaußerbetrieblicher <strong>Ausbildung</strong> sowieVerwaltungsrichtlinien zur beruflichenBildung,2. Umsetzung der vom Landesausschuss für<strong>Beruf</strong>sbildung empfohlenen Maßnahmen,3. wesentliche inhaltliche Änderungen des<strong>Ausbildung</strong>svertragsmusters.(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der<strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss zu unterrichtenist, sind insbesondere:1. Zahl und Art der der zuständigen Stelleangezeigten Maßnahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungund beruflichenUmschulung sowie der eingetragenen<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse,2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführtenPrüfungen sowie hierbei gewonneneErfahrungen,3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnennach § 76 Abs. 1 Satz 2,4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereichder zuständigenStelle neue Formen, Inhalte und Methodender <strong>Beruf</strong>sbildung,5. Stellungnahmen oder Vorschläge derzuständigen Stelle gegenüber anderenStellen und Behörden, soweit sie sich aufdie Durchführung dieses Gesetzes oderder auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften beziehen,6. Bau eigener überbetrieblicher<strong>Beruf</strong>sbildungsstätten,7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlosseneHaushaltsansätze zur Durchführungder <strong>Beruf</strong>sbildung mit Ausnahme derPersonalkosten,8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeitenaus <strong>Ausbildung</strong>sverhältnissen,9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die<strong>Beruf</strong>sbildung im Zuständigkeitsbereichder zuständigen Stelle berühren.(4) Der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss hat die aufGrund dieses Gesetzes von der zuständigenStelle zu erlassenden Rechtsvorschriften fürdie Durchführung der <strong>Beruf</strong>sbildung zubeschließen. Gegen Beschlüsse, die gegenGesetz oder Satzung verstoßen, kann diezur Vertretung der zuständigen Stelle berechtigtePerson innerhalb einer WocheEinspruch einlegen. Der Einspruch ist zubegründen und hat aufschiebende Wirkung.Der <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss hat seinenBeschluss zu überprüfen und erneut zubeschließen.(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für<strong>Beruf</strong>sbildung im laufenden Haushalt vorgesehenenMittel nicht ausreichen, bedürfenfür ihre Wirksamkeit der Zustimmung derfür den Haushaltsplan zuständigen Organe.Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu derenDurchführung in folgenden HaushaltsjahrenMittel bereitgestellt werden müssen,die die Ausgaben für <strong>Beruf</strong>sbildung des laufendenHaushalts nicht unwesentlich übersteigen.(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die LehrkräfteStimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheitender <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungund <strong>Beruf</strong>sausbildung, soweitsich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisationder schulischen <strong>Beruf</strong>sbildungauswirken.§ 80GeschäftsordnungDer <strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss gibt sich eineGeschäftsordnung. Sie kann die Bildung vonUnterausschüssen vorsehen und bestimmen,dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses

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