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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz67der von ihr bestimmten Stelle berufen. WerdenMitglieder nicht oder nicht in ausreichenderZahl innerhalb einer von der zuständigenStelle gesetzten angemessenenFrist vorgeschlagen, so beruft die zuständigeStelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.Die Mitglieder der Prüfungsausschüssekönnen nach Anhören der an ihrer <strong>Beruf</strong>ungBeteiligten aus wichtigem Grund abberufenwerden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretendenMitglieder entsprechend.(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen und fürZeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigungnicht von anderer Seite gewährt wird,eine angemessene Entschädigung zu zahlen,deren Höhe von der zuständigen Stellemit Genehmigung der obersten Landesbehördefestgesetzt wird.(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,wenn anderenfalls die erforderliche Zahlvon Mitgliedern des Prüfungsausschussesnicht berufen werden kann.§ 41Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied,das den Vorsitz führt, und ein weiteresMitglied, das den Vorsitz stellvertretendübernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretendeMitglied sollen nicht derselbenMitgliedergruppe angehören.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestensdrei, mitwirken. Er beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzendenMitglieds den Ausschlag.§ 42Beschlussfassung, Bewertung derAbschlussprüfung(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertungeinzelner Prüfungsleistungen, der Prüfunginsgesamt sowie über das Bestehen undNichtbestehen der Abschlussprüfung werdendurch den Prüfungsausschuss gefasst.(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassungnach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestenszwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner,nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungenbeauftragen. Die Beauftragtensollen nicht derselben Mitgliedergruppeangehören.(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitgliederdokumentieren die wesentlichen Abläufeund halten die für die Bewertung erheblichenTatsachen fest.§ 43Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,1. wer die <strong>Ausbildung</strong>szeit zurückgelegt hatoder wessen <strong>Ausbildung</strong>szeit nicht späterals zwei Monate nach dem Prüfungsterminendet,2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungenteilgenommen sowie vorgeschriebeneschriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweisegeführt hat und3. wessen <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis indas Verzeichnis der <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisseeingetragen oder aus einemGrund nicht eingetragen ist, den wederdie Auszubildenden noch deren gesetzlicheVertreter oder Vertreterinnen zu vertretenhaben.(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,wer in einer berufsbildenden Schule odereiner sonstigen <strong>Beruf</strong>sbildungseinrichtungausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgangder <strong>Beruf</strong>sausbildung in einemanerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf entspricht.Ein Bildungsgang entspricht der <strong>Beruf</strong>sausbildungin einem anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf,wenn er1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichemUmfang der jeweiligen <strong>Ausbildung</strong>sordnunggleichwertig ist,2. systematisch, insbesondere im Rahmeneiner sachlichen und zeitlichen Gliederung,durchgeführt wird und3. durch Lernortkooperation einen angemessenenAnteil an fachpraktischer<strong>Ausbildung</strong> gewährleistet.Die Landesregierungen werden ermächtigt,im Benehmen mit dem Landesausschuss für<strong>Beruf</strong>sbildung durch Rechtsverordnung zubestimmen, welche Bildungsgänge dieVoraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnungauf oberste Landesbehörden weiterübertragen werden. 33 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.

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