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Ausbildung & Beruf

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104Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGENdung in einem anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufnicht in Betracht kommt, trifft dieHandwerkskammer auf Antrag der behindertenMenschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter<strong>Ausbildung</strong>sregelungen entsprechendden Empfehlungen des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung. Die<strong>Ausbildung</strong>sinhalte sollen unter Berücksichtigungvon Lage und Entwicklung des allgemeinenArbeitsmarktes aus den Inhaltenanerkannter <strong>Ausbildung</strong>sberufe entwickeltwerden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine <strong>Ausbildung</strong>smöglichkeitin dem angestrebten<strong>Ausbildung</strong>sgang nachzuweisen.(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.§ 42nFür die berufliche Fortbildung und die beruflicheUmschulung behinderter Menschen gelten die§§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art undSchwere der Behinderung dies erfordern.§ 42o(1) Die <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitung richtetsich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligtePersonen, deren Entwicklungsstandeine erfolgreiche <strong>Ausbildung</strong> in einemanerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberuf (Gewerbeder Anlage A oder der Anlage B) nochnicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt,Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissendes in Satz 1 genannten Personenkreisesentsprechen und durch umfassendesozialpädagogische Betreuung und Unterstützungbegleitet werden.(2) Für die <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitung, dienicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuchoder anderer vergleichbarer,öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführtwird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend.§ 42p(1) Die Vermittlung von Grundlagen für denErwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1Abs. 2 des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes) kann insbesonderedurch inhaltlich und zeitlichabgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, dieaus den Inhalten anerkannter <strong>Ausbildung</strong>sberufe(Gewerbe der Anlage A oder derAnlage B) entwickelt werden(Qualifizierungsbausteine).(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerbberuflicher Handlungsfähigkeit stelltder Anbieter der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungeine Bescheinigung aus. Das Nähereregelt das Bundesministerium für Bildungund Forschung im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Arbeitnach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildung durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf.§ 42q(1) Die nach Landesrecht zuständige Behördehat die <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitung zuuntersagen, wenn die Voraussetzungen des§ 42o Abs. 1 nicht vorliegen.(2) Der Anbieter hat die Durchführung vonMaßnahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungvor Beginn der Maßnahme derHandwerkskammer schriftlich anzuzeigen.Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf denwesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertragessowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5des <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes erforderlichenAngaben.(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keineAnwendung, soweit die <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungim Rahmen des Dritten BuchesSozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer,öffentlich geförderter Maßnahmendurchgeführt wird. Dies gilt nicht,sofern der Anbieter der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvorbereitungnach § 421m des DrittenBuches Sozialgesetzbuch gefördert wird.Achter Abschnitt<strong>Beruf</strong>sbildungsausschuss§ 43(1) Die Handwerkskammer errichtet einen<strong>Beruf</strong>sausbildungsausschuss. Ihm gehörensechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer undsechs Lehrer an berufsbildenden Schulenan, die Lehrer mit beratender Stimme.(2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden vonder Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreterder Arbeitnehmer von der Gruppe derVertreter der Gesellen und der anderenArbeitnehmer mit einer abgeschlossenen<strong>Beruf</strong>sausbildung in der Vollversammlunggewählt. Die Lehrer an berufsbildenden

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