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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz614. Auszubildende zum Besuch der <strong>Beruf</strong>sschulesowie zum Führen von schriftlichen<strong>Ausbildung</strong>snachweisen anzuhalten,soweit solche im Rahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildungverlangt werden, und diesedurchzusehen,5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlichgefördert sowie sittlich undkörperlich nicht gefährdet werden.(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragenwerden, die dem <strong>Ausbildung</strong>szweckdienen und ihren körperlichen Kräften angemessensind.§ 15FreistellungAusbildende haben Auszubildende für dieTeilnahme am <strong>Beruf</strong>sschulunterricht und anPrüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn<strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen außerhalb der<strong>Ausbildung</strong>sstätte durchzuführen sind.§ 16Zeugnis(1) Ausbildende haben den Auszubildenden beiBeendigung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnissesein schriftliches Zeugnis auszustellen.Die elektronische Form ist ausgeschlossen.Haben Ausbildende die <strong>Beruf</strong>sausbildungnicht selbst durchgeführt, so soll auch derAusbilder oder die Ausbilderin das Zeugnisunterschreiben.(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten überArt, Dauer und Ziel der <strong>Beruf</strong>sausbildungsowie über die erworbenen beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitender Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildendersind auch Angaben überVerhalten und Leistung aufzunehmen.Unterabschnitt 4Vergütung§ 17Vergütungsanspruch(1) Ausbildende haben Auszubildenden eineangemessene Vergütung zu gewähren. Sieist nach dem Lebensalter der Auszubildendenso zu bemessen, dass sie mit fortschreitender<strong>Beruf</strong>sausbildung, mindestens jährlich,ansteigt.(2) Sachleistungen können in Höhe der nach§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerteangerechnet werden, jedochnicht über 75 Prozent der Bruttovergütunghinaus.(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche<strong>Ausbildung</strong>szeit hinausgehendeBeschäftigung ist besonders zu vergütenoder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.§ 18Bemessung und Fälligkeit der Vergütung(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten.Bei Berechnung der Vergütung für einzelneTage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonatist spätestens am letzten Arbeitstagdes Monats zu zahlen.§ 19Fortzahlung der Vergütung(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zuzahlen1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn siea) sich für die <strong>Beruf</strong>sausbildung bereithalten,diese aber ausfällt oderb) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegendenGrund unverschuldet verhindertsind, ihre Pflichten aus dem <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältniszu erfüllen.(2) Können Auszubildende während der Zeit,für welche die Vergütung fortzuzahlen ist,aus berechtigtem Grund Sachleistungennicht abnehmen, so sind diese nach denSachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.Unterabschnitt 5Beginn und Beendigung des<strong>Ausbildung</strong>sverhältnisses§ 20ProbezeitDas <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnis beginnt mit derProbezeit. Sie muss mindestens einen Monat unddarf höchstens vier Monate betragen.

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