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Ausbildung & Beruf

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138Jugendarbeitsschutzgesetz RECHTSGRUNDLAGEN§ 34Weitere NachuntersuchungenNach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der erstenNachuntersuchung kann sich der Jugendlicheerneut nachuntersuchen lassen (weitereNachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihnauf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen unddarauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm dieBescheinigung über die weitere Nachuntersuchungvorlegt.§ 35Außerordentliche Nachuntersuchung(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchunganordnen, wenn eine Untersuchungergibt, dass1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alterentsprechenden Entwicklungsstand zurückgebliebenist,2. gesundheitliche Schwächen oder Schädenvorhanden sind,3. die Auswirkungen der Beschäftigung aufdie Gesundheit oder Entwicklung desJugendlichen noch nicht zu übersehensind.(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werdendurch die Anordnung einer außerordentlichenNachuntersuchung nicht berührt.§ 36Ärztliche Untersuchungen undWechsel des ArbeitgebersWechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, sodarf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung(§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahmeder Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, dieBescheinigung über die erste Nachuntersuchung(§ 33) vorliegen.§ 37Inhalt und Durchführung derärztlichen Untersuchungen(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sichauf den Gesundheits- und Entwicklungsstandund die körperliche Beschaffenheit,die Nachuntersuchungen außerdem auf dieAuswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheitund Entwicklung des Jugendlichenzu erstrecken.(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung derKrankheitsvorgeschichte des Jugendlichenauf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,1. ob die Gesundheit oder die Entwicklungdes Jugendlichen durch die Ausführungbestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigungwährend bestimmter Zeitengefährdet wird,2. ob besondere der Gesundheit dienendeMaßnahmen erforderlich sind,3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung(§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:1. den Untersuchungsbefund,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung erdie Gesundheit oder die Entwicklung desJugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienendenMaßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentlichenNachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).§ 38ErgänzungsuntersuchungKann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstanddes Jugendlichen nur beurteilen,wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchungdurch einen anderen Arzt oder einenZahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchungzu veranlassen und ihre Notwendigkeitschriftlich zu begründen.§ 39Mitteilung, Bescheinigung(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigtenschriftlich mitzuteilen:1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,2. die Arbeiten, durch deren Ausführung erdie Gesundheit oder die Entwicklung desJugendlichen für gefährdet hält,3. die besonderen der Gesundheit dienendenMaßnahmen,4. die Anordnung einer außerordentlichenNachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmteBescheinigung darüber auszustellen,dass die Untersuchung stattgefundenhat und darin die Arbeiten zu vermerken,durch deren Ausführung er die Gesundheitoder die Entwicklung des Jugendlichen fürgefährdet hält.

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