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Ausbildung & Beruf

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142Jugendarbeitsschutzgesetz RECHTSGRUNDLAGEN3. je ein Vertreter eines Arbeits-, JugendundGesundheitsamts,4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildendenSchule.(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusseswerden von der Aufsichtsbehördeberufen, die Vertreter der Arbeitgeber undArbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirkbestehenden Arbeitgeberverbändeund Gewerkschaften, der Arzt aufVorschlag der Ärztekammer, der Lehrer aufVorschlag der nach Landesrecht zuständigenBehörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlagder in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend,dass die Entschädigung von derAufsichtsbehörde mit Genehmigung der vonder Landesregierung bestimmten oberstenLandesbehörde festgesetzt wird.§ 57Aufgaben der Ausschüsse(1) Der Landesausschuss berät die oberste Landesbehördein allen allgemeinen Angelegenheitendes Jugendarbeitsschutzes undmacht Vorschläge für die Durchführung diesesGesetzes. Er klärt über Inhalt und Zieldes Jugendarbeitsschutzes auf.(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt denLandesausschuss in Angelegenheiten vonbesonderer Bedeutung, insbesondere vorErlass von Rechtsvorschriften zur Durchführungdieses Gesetzes.(3) Der Landesausschuss hat über seine Tätigkeitim Zusammenhang mit dem Bericht derAufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten.(4) Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutz beider Aufsichtsbehörde berät diese in allenallgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzesund macht dem LandesausschussVorschläge für die Durchführungdieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Zieldes Jugendarbeitsschutzes auf.Fünfter AbschnittStraf- und Bußgeldvorschriften§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgebervorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindungmit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen,der der Vollzeitschulpflichtunterliegt, beschäftigt,2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3,jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs.3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen,der der Vollzeitschulpflichtunterliegt, in anderer als der zugelassenenWeise beschäftigt,3. (weggefallen)4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach§ 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflichtnicht mehr unterliegt, in andererals der zugelassenen Weise beschäftigt,5. entgegen § 8 einen Jugendlichen überdie zulässige Dauer der Arbeitszeit hinausbeschäftigt,6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindungmit Absatz 1 eine dort bezeichnetePerson an <strong>Beruf</strong>sschultagen oder in<strong>Beruf</strong>sschulwochen nicht freistellt,7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichenfür die Teilnahme an Prüfungen oder<strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen oder an demArbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfungunmittelbar vorangeht,nicht freistellt,8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausennicht, nicht mit der vorgeschriebenenMindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenenzeitlichen Lage gewährt,9. entgegen § 12 einen Jugendlichen überdie zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nichtgewährt,11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichenaußerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oderentgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablaufder Mindestfreizeit beschäftigt,12. entgegen § 15 einen Jugendlichen anmehr als fünf Tagen in der Wochebeschäftigt,13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichenan Samstagen beschäftigt oder entgegen§ 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichennicht freistellt,14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichenan Sonntagen beschäftigt oder entgegen§ 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs.3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

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