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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung11511. der Erlass der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen(§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),12. der Erlass der Vorschriften über dieöffentliche Bestellung und Vereidigungvon Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),13. die Festsetzung der den Mitgliedern zugewährenden Entschädigung (§ 94),14. die Änderung der Satzung.(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigungdurch die oberste Landesbehörde.Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12und 14 sind in den für die Bekanntmachungender Handwerkskammern bestimmtenOrganen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.§ 107Die Handwerkskammer kann zu ihren VerhandlungenSachverständige mit beratender Stimmezuziehen.§ 108(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitteden Vorstand. Ein Drittel der Mitgliedermüssen Gesellen oder andere Arbeitnehmermit abgeschlossener <strong>Beruf</strong>sausbildung sein.(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmungder Satzung aus dem Vorsitzenden(Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten),von denen einer Geselle oderein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener<strong>Beruf</strong>sausbildung sein muss, und einerweiteren Zahl von Mitgliedern.(3) Der Präsident wird von der Vollversammlungmit absoluter Stimmenmehrheit deranwesenden Mitglieder gewählt. Fällt dieMehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person,so findet eine engere Wahl zwischenden beiden Personen statt, welche diemeisten Stimmen erhalten haben.(4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nichtgegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe,der sie angehören, erfolgen. Erfolgt inzwei Wahlgängen keine Entscheidung, soentscheidet ab dem dritten Wahlgang dieStimmenmehrheit der jeweils betroffenenGruppe. Gleiches gilt für die Wahl der weiterenMitglieder des Vorstands.(5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreterist der obersten Landesbehördebinnen einer Woche anzuzeigen.(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Bescheinigungder obersten Landesbehörde,daß die darin bezeichneten Personen zurZeit den Vorstand bilden.§ 109Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer;Präsident und Hauptgeschäftsführervertreten die Handwerkskammer gerichtlichund außergerichtlich. Das Nähere regelt dieSatzung, die auch bestimmen kann, dass dieHandwerkskammer durch zwei Vorstandsmitgliedervertreten wird.§ 110(1) Die Vollversammlung kann unter Wahrungder im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahlaus ihrer Mitte Ausschüsse bilden undsie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehendenAufgaben betrauen. § 107findet entsprechende Anwendung.(2)§ 111(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnisnach § 19 eingetragenen Gewerbetreibendenhaben der Handwerkskammerdie zur Durchführung von Rechtsvorschriftenüber die <strong>Beruf</strong>sbildung und der von derHandwerkskammer erlassenen Vorschriften,Anordnungen und der sonstigen von ihrgetroffenen Maßnahmen erforderlichenAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.Die Handwerkskammer kann fürdie Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.(2) Die von der Handwerkskammer mit derEinholung von Auskünften beauftragtenPersonen sind befugt, zu dem in Absatz 1bezeichneten Zweck die Betriebsräume,Betriebseinrichtungen und <strong>Ausbildung</strong>splätzesowie die für den Aufenthalt und dieUnterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmtenRäume oder Einrichtungen zubetreten und dort Prüfungen und Besichtigungenvorzunehmen. Der Auskunftspflichtigehat die Maßnahme von Satz 1 zu dulden.Das Grundrecht der Unverletzlichkeitder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)wird insoweit eingeschränkt.(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunftauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortungihn selbst oder einen der in § 383

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