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Ausbildung & Beruf

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SERVICE <strong>Ausbildung</strong>svertragsmuster15110. (Eintragungsantrag)unverzüglich nach Abschluss des <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnisder <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriftenund – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder Mehrfertigungder ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetzzu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichenVertragsinhaltes;11. (Anmeldung zu Prüfungen)die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungenoder zum ersten Teil der Abschlussprüfung anzumelden und für die Teilnahme freizustellensowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung beiAuszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichenBescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetzbeizufügen;12. (<strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen außerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstätte)§ 4 – Pflichten der/des AuszubildendenDie/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, dieerforderlich ist, um das <strong>Ausbildung</strong>sziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,1. (Lernpflicht)die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner <strong>Beruf</strong>sausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;2. (<strong>Beruf</strong>sschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen)am <strong>Beruf</strong>sschulunterricht und an Prüfungen sowie an <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen außerhalbder <strong>Ausbildung</strong>sstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird;3. (Weisungsgebundenheit)den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildung von Ausbildenden,von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweitsie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;

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