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Ausbildung & Beruf

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RECHTSGRUNDLAGEN <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz63<strong>Ausbildung</strong>splätze oder zur Zahl der beschäftigtenFachkräfte steht, es sei denn,dass anderenfalls die <strong>Beruf</strong>sausbildungnicht gefährdet wird.(2) Eine <strong>Ausbildung</strong>sstätte, in der die erforderlichenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermitteltwerden können, gilt als geeignet,wenn diese durch <strong>Ausbildung</strong>smaßnahmenaußerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstätte vermitteltwerden.(3) Eine <strong>Ausbildung</strong>sstätte ist nach Art undEinrichtung für die <strong>Beruf</strong>sausbildung in<strong>Beruf</strong>en der Landwirtschaft, einschließlichder ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet,wenn sie von der nach Landesrechtzuständigen Behörde als <strong>Ausbildung</strong>sstätteanerkannt ist. Das Bundesministerium fürVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaftkann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und Forschungnach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, Mindestanforderungenfür die Größe, die Einrichtungund den Bewirtschaftungszustand der<strong>Ausbildung</strong>sstätte festsetzen.(4) Eine <strong>Ausbildung</strong>sstätte ist nach Art undEinrichtung für die <strong>Beruf</strong>sausbildung in<strong>Beruf</strong>en der Hauswirtschaft nur geeignet,wenn sie von der nach Landesrecht zuständigenBehörde als <strong>Ausbildung</strong>sstätte anerkanntist. Das Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit kann im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Bildungund Forschung nach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für <strong>Beruf</strong>sbildungdurch Rechtsverordnung, die nichtder Zustimmung des Bundesrates bedarf,Mindestanforderungen für die Größe, dieEinrichtung und den Bewirtschaftungszustandder <strong>Ausbildung</strong>sstätte festsetzen.§ 28Eignung von Ausbildenden und Ausbildernoder Ausbilderinnen(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlichgeeignet ist. Auszubildende darf nurausbilden, wer persönlich und fachlichgeeignet ist.(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wernicht selbst ausbildet, darf Auszubildendenur dann einstellen, wenn er persönlich undfachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnenbestellt, die die <strong>Ausbildung</strong>sinhaltein der <strong>Ausbildung</strong>sstätte unmittelbar,verantwortlich und in wesentlichemUmfang vermitteln.(3) Unter der Verantwortung des Ausbildersoder der Ausbilderin kann bei der <strong>Beruf</strong>sausbildungmitwirken, wer selbst nichtAusbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichendvon den besonderen Voraussetzungendes § 30 die für die Vermittlung von<strong>Ausbildung</strong>sinhalten erforderlichen beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und persönlich geeignet ist.§ 29Persönliche EignungPersönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigendarf oder2. wiederholt oder schwer gegen diesesGesetz oder die auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Vorschriften undBestimmungen verstoßen hat.§ 30Fachliche Eignung(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichensowie die berufs- und arbeitspädagogischenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt, die für die Vermittlung der<strong>Ausbildung</strong>sinhalte erforderlich sind.(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer1. die Abschlussprüfung in einer dem <strong>Ausbildung</strong>sberufentsprechenden Fachrichtungbestanden hat,2. eine anerkannte Prüfung an einer <strong>Ausbildung</strong>sstätteoder vor einer Prüfungsbehördeoder eine Abschlussprüfung aneiner staatlichen oder staatlich anerkanntenSchule in einer dem <strong>Ausbildung</strong>sberufentsprechenden Fachrichtung bestandenhat oder3. eine Abschlussprüfung an einer deutschenHochschule in einer dem <strong>Ausbildung</strong>sberufentsprechenden Fachrichtungbestanden hatund eine angemessene Zeit in seinem <strong>Beruf</strong>praktisch tätig gewesen ist.

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