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Ausbildung & Beruf

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136Jugendarbeitsschutzgesetz RECHTSGRUNDLAGENBeschäftigungsverbote oder -beschränkungender §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnungnach § 26 fällt. Sie kann in Einzelfällendie Beschäftigung Jugendlicher mitbestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverboteund -beschränkungen der§§ 22 bis 24 und einer Rechtsverordnungnach § 26 hinaus verbieten oder beschränken,wenn diese Arbeiten mit Gefahren fürLeben, Gesundheit oder für die körperlicheoder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichenverbunden sind.(2) Die zuständige Behörde kann1. den Personen, die die Pflichten, die ihnenkraft Gesetzes zugunsten der von ihnenbeschäftigten, beaufsichtigten, angewiesenenoder auszubildenden Kinder undJugendlichen obliegen, wiederholt odergröblich verletzt haben,2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen,die sie in sittlicher Beziehung zurBeschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisungoder <strong>Ausbildung</strong> von Kindernund Jugendlichen ungeeignet erscheinenlassen,verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigenoder im Rahmen eines Rechtsverhältnissesim Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,anzuweisen oder auszubilden.(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmenvon § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendlicheüber 16 Jahre bewilligen,1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempoeine Beeinträchtigung derGesundheit oder der körperlichen oderseelisch-geistigen Entwicklung desJugendlichen nicht befürchten lassen und2. wenn eine nicht länger als vor drei Monatenausgestellte ärztliche Bescheinigungvorgelegt wird, nach der gesundheitlicheBedenken gegen die Beschäftigung nichtbestehen.Dritter TitelSonstige Pflichten des Arbeitgebers§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit(1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung undder Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlichder Maschinen, Werkzeuge undGeräte und bei der Regelung der Beschäftigungdie Vorkehrungen und Maßnahmenzu treffen, die zum Schutz der Jugendlichengegen Gefahren für Leben und Gesundheitsowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigungder körperlichen oder seelisch-geistigenEntwicklung der Jugendlichen erforderlichsind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein,die mangelndeErfahrung und der Entwicklungsstand derJugendlichen zu berücksichtigen und dieallgemein anerkannten sicherheitstechnischenund arbeitsmedizinischen Regelnsowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichenErkenntnisse zu beachten.(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates bestimmen,welche Vorkehrungen und Maßnahmen derArbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällenanordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmenzur Durchführung des Absatzes 1oder einer vom Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit gemäß Absatz 2 erlassenenVerordnung zu treffen sind.§ 28aBeurteilung der ArbeitsbedingungenVor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher undbei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungenhat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigungverbundenen Gefährdungen Jugendlicherzu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriftendes Arbeitsschutzgesetzes.§ 29Unterweisung über Gefahren(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vorBeginn der Beschäftigung und bei wesentlicherÄnderung der Arbeitsbedingungenüber die Unfall- und Gesundheitsgefahren,denen sie bei der Beschäftigung ausgesetztsind, sowie über die Einrichtungen undMaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahrenzu unterweisen. Er hat die Jugendlichenvor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinenoder gefährlichen Arbeitsstellenoder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdendenStoffen in Berührungkommen, über die besonderen Gefahrendieser Arbeiten sowie über das bei ihrerVerrichtung erforderliche Verhalten zuunterweisen.

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