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DGV-Tagung 2007 - Deutsche Gesellschaft für Völkerkunde

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als Vorwand, um Informationen für eine Organisationoder Regierung zu sammeln.14. Der Schutz der Beforschten befreit dieForscher nicht von der Verantwortung,physischen, geistigen, sexuellen oder anderenMissbrauch öffentlich zu machen.Forschern sollten die juristischen Missbrauchsdefinitionensowie die Gesetzezur Meldung von Missbrauch bekannt sein– für den Fall, dass ihnen Missbrauch währendder Forschung begegnen sollte.Informierte Einwilligung15. Forscher dürfen Beforschte nicht dem Risikopersönlicher Gefahr aussetzen. Wenndie Risiken der Forschung größer als diejenigendes Alltagslebens sind, muss nachangemessener Information ein Einverständniseingeholt werden.16. Soweit möglich sollte Forschung aufdem freiwillig gegebenen informiertenEinverständnis der Beforschten beruhen.Dies schließt eine Verantwortung dafürein, den Teilnehmern in für sie verständlicherWeise zu erklären, worum es in derForschung geht, wer sie unternimmt undfinanziert, warum sie unternommen wird,und wie Ergebnisse verbreitet werden sollen.17. Forscher müssen Beforschte darüberinformieren, dass sie das Recht haben, bestimmteFragen nicht zu beantworten odersich zu jedem Zeitpunkt der Forschung zurückziehenzu können, ohne mit Sanktionenrechnen zu müssen.18. Eine Einverständniserklärung mit Unterschriftdient oft als bester Beleg für informiertesEinverständnis. In der Erforschunginterkultureller Kontexte, illegaler Aktivitätenund politisch sensibler Situationenkann es jedoch schwierig, unmöglich undteils auch kulturell unangebracht sein, wissendeund freiwillige (geschweige dennschriftliche) Zustimmung von allen beteiligtenPersonen der Feldsituation zu erhalten.Das Erfordernis unterschriebener Einverständniserklärungenkann manchmalauch die Anonymität beforschter Personenverletzen und Risiken bergen. Deshalb istdie unterschriebene Einverständniserklärungunter bestimmten Umständen nichtangebracht oder ratsam. In diesen Fällensollte der Forscher kulturell angemesseneMethoden anwenden, um Beforschtenlaufend Entscheidungsmöglichkeiten einzuräumen,am Forschungsprozess teilzunehmenoder sich zurückzuziehen.Verdeckte Forschung und Täuschung19. Unvollständige Offenlegung oder Täuschungkann für bestimmte Forschungennotwendig sein, um „offizielle“ oder „vorgetäuschte“Darstellungen der Realität zudurchdringen. Täuschung sollte nicht angewendetwerden, wenn die Forschungszielemit einer anderen Methode erreichtwerden würden.20. Beforschte sollten nicht getäuscht werden,wenn dies ein erkennbares Risiko fürsie birgt, die Gefährdung nicht beseitigtbzw. deren Ausmaß nicht hinreichend vorhergesagtwerden kann.21. Täuschung ist nicht akzeptabel, wenn derenAufdeckung dem Tatsachenverständnisder beforschten Personen widerspräche,unter dem sie ihr informiertes Einverständnisgegeben haben.22. Beforschte sollen hinsichtlich der Identitäten,Qualifikationen oder institutionellenZugehörigkeiten von Forschern oderSponsoren der Forschung nicht getäuschtwerden.23. Wann immer es möglich ist, sollten Beforschte,die getäuscht wurden, vollständiginformiert und aufgeklärt werden, so dassdie hervorgerufene Gefährdung erkanntund ggf. korrigiert werden kann.46 <strong>DGV</strong>-<strong>Tagung</strong> <strong>2007</strong>

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