Verbreitung der Ergebnisse24. Forscher sind verpflichtet, Resultate offenzu verbreiten, außer solchen, die wahrscheinlichForschungsbeteiligte gefährdenoder ihre Anonymität oder Vertraulichkeitverletzen.25. Wenn sie es wünschen, haben Beforschteein Recht, ein Feedback betreffs der Resultatezu erhalten und, sofern es praktikabelist, hinsichtlich der Publikationen konsultiertzu werden.26. Ethnologen müssen die sozialen und politischenImplikationen der Informationen,die sie verbreiten, sorgfältig bedenken. Siemüssen danach streben sicherzustellen,dass solche Informationen richtig verstanden,richtig kontextualisiert und verantwortlichverwendet werden.27. Ethnologen sollen Resultate nicht falschoder verzerrt darstellen oder Daten unterdrücken,die Schlussfolgerungen erheblichverändern könnten. Sie sollen versuchen,die methodologische und theoretischeBasis der Studie und die Einschränkungendes Datenmaterials deutlich zu machen.28. Ethnologen sind dazu verpflichtet, fallses – etwa durch den Auftraggeber – zu signifikantenVerzerrungen der Ergebnisseeines Forschungsprojektes kommt, an demsie mitgewirkt haben, diese richtigzustellen.29. Forschungsberichte müssen alle Quellenfinanzieller Unterstützung der Forschung,jede andere Förderung und eventuell bestehendebesondere Beziehung zwischenForschungsleitern und Forschern oder zwischenForschern und Beforschten offenlegen.30. Ethnologen haben – individuell und kollektiv- die Verantwortung sich öffentlichzu Themen zu äußern, zu denen sie überExpertenwissen verfügen. Sie haben diefachliche Verantwortung, zur Bildung einesWissensstandes beizutragen, auf dempolitische Entscheidungen getroffen undumgesetzt werden können. Sie sollen bezüglichihrer Qualifikationen ehrlich seinund die Grenzen ihrer Expertise deutlichmachen. Besonders in ihren Beziehungenzu den Medien sollen Ethnologen an dieReputation des Faches denken und davonabsehen, Experten-Kommentare über Dingeabzugeben, die sie aus professionellerPerspektive für unangebracht oder tendentiöshielten.Beziehungen zu Kollegen und zum Fach31. Ethnologen sollen versuchen Forschungenso durchzuführen, dass ihr persönlichesund fachliches Verhalten zukünftigeForschungen – ob eigene oder die andererEthnologen – nicht gefährdet.32. Zum frühest möglichen Zeitpunkt derForschung sollten seitens aller Forschungsbeteiligtenakzeptierte, ausdrücklicheÜbereinkünfte über Arbeitsteilung, Vergütung,Datenzugriff, Autorenrechte undandere Rechte und Verpflichtungen erzieltwerden.33. Forscher müssen alle Personen – einschließlichder Studierenden – angeben,die zu ihrer Forschung und ihren Publikationenbeitragen. Zuschreibung und Reihenfolgehinsichtlich der Autorschaft und derDanksagungen sollen in genauer Weise dieBeiträge aller hauptsächlichen Teilnehmerwiderspiegeln, sowohl bezüglich der Forschungs-,als auch der Schreibprozesse.34. Daten und Material, das wörtlich von eineranderen Person übernommen wurde– ob publiziert oder unpubliziert, geschriebenoder elektronisch – muss ausdrücklichgenannt und seinem Autor zugeschriebenwerden. Die Wiedergabe von Ideen, die inder schriftlich niedergelegten Arbeit ande-<strong>DGV</strong>-<strong>Tagung</strong> <strong>2007</strong> 47
er entwickelt wurden, sollen – auch wennsie nicht wörtlich zitiert werden – nichtwissentlich verschwiegen werden.35. Bewertungen von Kollegen, Studierenden,deren Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnisund deren Veröffentlichungensollen auf professionellenKriterien beruhen. Bei Rezensionen sollenanderweitige Interessenkonflikte vermiedenwerden. Ethnologen sollen es normalerweiseauch vermeiden, an Beurteilungsprozessenteilzunehmen, wenn sie eineenge positive oder negative Verbindungzu den zu Beurteilenden haben.36. Ethnologen sollen angeforderte Referenzenprompt liefern und sie sollten sicherstellen,dass diese vollständig, fair undangemessen ausgewogen sind. Sie sollen– in Übereinstimmung mit den Gesetzen– keine personenbezogenen Informationenohne die ausdrückliche vorherigeZustimmung der in Frage stehenden Personoffenlegen, die nicht für die in Fragestehende Sache direkt relevant ist.37. Unter Wahrung der Anonymität des Gutachterssoll der Inhalt der Beurteilungender evaluierten Person – mit dem garantiertenRecht der Erwiderung – zugänglichgemacht werden.Autoren, die Manuskripte abgeliefert haben,zügig ihre Entscheidungen mitteilen.Die Zusage eines Herausgebers, einen Aufsatzzu veröffentlichen, muss für die Zeitschriftbindend sein, und der Aufsatz solltedann zügig publiziert werden.Beziehungen zu Institutionen39. Ethikrichtlinien sollen von entsprechendenAusschüssen nicht dazu verwendetwerden, Regierungen, Firmen, Kirchen,Universitäten oder andere Organisationenvor kritischer oder kontroverser Forschungzu bewahren. Sie sollen auch nicht dazuverwendet werden, einen lähmenden Einflussauf die akademische Freiheit auszuüben.Empfehlungen40. Der Herausgeber der „Zeitschrift fürEthnologie“ sollte laufend eine Einladungabdrucken, ethische Probleme in der Zeitschriftzu diskutieren, die in der Forschungauftreten.41. Diese Stellungnahme zur Ethik in derEthnologie soll allen Mitgliedern der <strong>DGV</strong>zugänglich gemacht werden.38. Zeitschriftenherausgeber müssen denBegründungErfolgt mündlich auf der Mitgliederversammlung.48 <strong>DGV</strong>-<strong>Tagung</strong> <strong>2007</strong>