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elektronischen Kommunikationsformen, bedarf<br />
danach der vorherigen, ausdrücklichen Einwilli-<br />
gung – übrigens beim Kontakt zu Verbrauchern<br />
wie Gewerbetreibenden gleichermaßen (§ 7 Abs.<br />
2 Nr. 3 UWG).<br />
Gesetzlich bevorzugt (§ 7 Abs. 3 UWG) wird nur<br />
die elektronische Post, die an Kunden zur Wer-<br />
bung <strong>für</strong> eigene ähnliche Waren oder Dienstleis-<br />
tungen erfolgt, <strong>für</strong> die bereits ein Geschäftskon-<br />
takt bestand.<br />
Nicht als elektronische Post gelten allerdings<br />
werbliche Postings auf Pinnwänden oder Ähnli-<br />
chem, wenn und soweit es an der individuellen<br />
Ansprache fehlt. Auch dass eine Kundin oder<br />
ein Kunde eine werbliche Fan-<br />
page oder das Unternehmen über<br />
den „I like“-Button mit seinem<br />
Account oder mit dem eigenen<br />
Netzwerk verbindet (Share With<br />
Your Network – SWYN), führt<br />
nicht dazu, dass die auf diese<br />
Weise verbreiteten werblichen<br />
Inhalte als unzulässige elektro-<br />
nische Post angesehen werden.<br />
Denn in diesen Fällen liegt keine<br />
Individualkommunikation und damit keine elek-<br />
tronische Post vor.<br />
Das virale Marketing, insbesondere das Ermögli-<br />
chen der Weiterleitung von witzigen Werbespots,<br />
ist dagegen wiederum kritisch zu betrachten.<br />
Zwar wird die E-Mail beziehungsweise der Spot<br />
von einem unbeteiligten Dritten weitergeleitet,<br />
gleichwohl kann das gezielte Herbeiführen von<br />
werblichen E-Mail-Kaskaden eine unzulässige<br />
Beeinträchtigung im Sinne einer wettbewerbs-<br />
widrigen Belästigung darstellen.<br />
Zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann<br />
es auch kommen, wenn ohne ausreichende<br />
Kontrolle die Möglichkeit eröffnet wird, zum Bei-<br />
spiel werbliche E-Mail-Newsletter zu abonnieren<br />
| Jahrbuch Dialogmarketing 2013 | Macht der Empfehlung | 15<br />
oder eben auch Dritten ohne deren Zustimmung<br />
zukommen zu lassen. Will sich der dadurch beläs-<br />
tigte Dritte dagegen verwahren, kann er das auch<br />
mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnung tun.<br />
Eine gewisse Sicherheit bietet dagegen nur das<br />
„Double-Opt-In“, also die elektronische Rückver-<br />
sicherung gegenüber dem Besteller.<br />
Keinen falschen Eindruck erwecken!<br />
Aller Anfang ist schwer: Nun ist es nicht immer<br />
so, dass Unternehmen von vornherein ausrei-<br />
chend über Fans verfügen. Dann ist der Anreiz<br />
groß, sich Fans oder auch positive Empfeh-<br />
lungen anders zu besorgen, etwa durch eine<br />
spezialisierte Agentur oder auf<br />
entsprechenden Seiten. Eben-<br />
so groß ist die Gefahr, da<strong>für</strong><br />
erfolgreich abgemahnt zu wer-<br />
den. Denn natürlich stellt es<br />
eine wettbewerbsrechtlich rele-<br />
vante Irreführung dar, wenn der<br />
falsche Eindruck erweckt wird,<br />
eine höhere Anzahl von Fans<br />
zu haben, als es tatsächlich der<br />
Fall ist. Zudem kann ein weite-<br />
rer wettbewerbsrechtlicher Verstoß darin liegen,<br />
dass der unzutreffende Eindruck erweckt wird,<br />
der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht <strong>für</strong><br />
Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes<br />
oder Berufs tätig.<br />
Respekt erweisen!<br />
Im Ergebnis stimmen die wettbewerbsrechtli-<br />
chen Vorgaben mit den Zielsetzungen des Emp-<br />
fehlungsmarketings durchaus überein. Es geht<br />
im Kern um den Respekt <strong>für</strong> die und das Vertrau-<br />
en der Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer<br />
sich daran hält, wird wirtschaftlich Erfolg und<br />
wettbewerbsrechtlich keinen Ärger haben. Und<br />
das ist auch gut so. �