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Das Magazin für Funk Elektronik · Computer

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Amateurfunk<br />

Neues Amateurfunkgesetz:<br />

Die erste Runde<br />

Im Karussell der Neuregelung des Amateurfunks in Deutschland ist eine<br />

neue Runde eingeläutet. Eine Neufassung der Durchführungsverordnung<br />

zum Amateurfunkgesetz von 1949 war nicht mehr zu Ende diskutiert worden,<br />

weil sich im Vorfeld eines allgemeingültigen Telekommunikationsgesetzes<br />

die Voraussetzungen geändert hatten. Es zeigte sich, daß das<br />

alte Amateurfunkgesetz selbst nicht mehr in diesen Rahmen paßte.<br />

In den vergangenen Monaten erregte die<br />

Diskussion über die Notwendigkeit eines<br />

neuen deutschen Amateurfunkgesetzes viele<br />

Gemüter. Nachdem sich abzeichnete, daß<br />

das alte Amateurfunkgesetz, falls nicht novelliert,<br />

einem umfassenden Telekommunikationsgesetz<br />

zum Opfer fallen würde, blieb<br />

als Ausweg eigentlich nur die Mitarbeit an<br />

einer Gesetzesänderung. Viele im Laufe der<br />

Jahre gewachsene Ungereimtheiten, die sich<br />

u. a. infolge der sich rasant entwickelnden<br />

<strong>Funk</strong>- und Betriebstechnik ergaben, hatte<br />

man gewissermaßen mit Winkelzügen ins<br />

Lot bringen müssen, um den heutigen Gegebenheiten<br />

gerecht zu werden – und nun<br />

verlangt auch die Problematik der elektromagnetischen<br />

Verträglichkeit Eingang in<br />

das Gesetz.<br />

■ Abläufe<br />

Nachdem sich der Deutsche Amateur Radio<br />

Club und der Runde Tisch Amateurfunk<br />

(RTA) recht kurzfristig mit den „Bausteinen“,<br />

die allerdings keine Differenzierung<br />

zwischen Gesetzestext und Duchführungsverordnungs-Entwurf<br />

enthielten, zu einer neuen<br />

Amateurfunkgesetzgebung geäußert hatten,<br />

legte das Bundesministerium <strong>für</strong> Post und<br />

Telekommunikation der Öffentlichkeit am<br />

18.8.95 einen „Diskussionsentwurf eines<br />

Gesetzes über den Amateurfunk“ zur Kommentierung<br />

bis zum 30.9. bzw. 2.10. vor.<br />

Die Distrikte des DARC waren aufgerufen,<br />

die ihnen über die Ortsverbandsvorstände<br />

zugeleiteten schriftlichen Stellungnahmen<br />

der Mitglieder zusammenzufassen und sie<br />

bis zum 15.9 an die DARC-Geschäftsstelle<br />

nach Baunatal zu senden; vom Arbeitsaufwand<br />

und dem Zeitplan her ein verständliches<br />

Verfahren, das aber bestimmt zu einigen<br />

Reibungsverlusten geführt hat.<br />

Nachdem die DARC-Arbeitsgruppe Gesamtkoordinierung<br />

unter Beteiligung des VFDB<br />

die Meinungsäußerungen zusammengefaßt<br />

hatte, war <strong>für</strong> den 24.9. in Kassel eine öffentliche,<br />

außerordentliche Sitzung des Amateurrates<br />

des DARC anberaumt, bei der die erarbeitete<br />

Stellungnahme des DARC zum<br />

Gesetzentwurf beraten und beschlossen<br />

werden sollte.<br />

Der so zustandegekommene Standpunkt wird<br />

dem Runden Tisch Amateurfunk (RTA)<br />

zugeleitet, der am 1.10. darüber befinden<br />

und ihn als Stellungnahme der <strong>Funk</strong>amateure<br />

Deutschlands an das BMPT weiterleiten<br />

soll.<br />

1034 • FA 10/95<br />

<strong>Das</strong> BMPT überarbeitet dann den Gesetzentwurf<br />

unter Berücksichtigung der sicher<br />

nicht nur vom RTA eingegangenen Stellungnahmen<br />

und legt ihn bis Mitte Oktober<br />

zwecks Abstimmung den weiteren beteiligten<br />

Bundesministerien vor. Daraus entsteht<br />

dann ein Referentenentwurf, der bis<br />

Ende Oktober an die Bundesländer geht, die<br />

bis Ende November Gelegenheit haben, sich<br />

dazu zu äußern. Danach gelangt der Entwurf<br />

Ende November in das Bundeskabinett, das<br />

es nach Beratung Anfang nächsten Jahres<br />

dem Bundesrat übergibt.<br />

Es folgen Beratungen im Bundesrat und ggf.<br />

in einigen seiner Ausschüsse, worauf der<br />

Entwurf zurück ins Bundeskabinett und darauf<br />

als Regierungsvorlage in den Bundestagsausschuß<br />

<strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />

geht. Zu diesem Zeitpunkt (März/April<br />

1996) soll der RTA ein weiteres Mal Gelegenheit<br />

erhalten, seine Vorstellungen zu dem<br />

Dokument darzulegen und sie mit dem Ausschuß<br />

ausführlich zu beraten.<br />

Die drei Lesungen des Gesetzentwurfs im<br />

Bundestag schließlich sind aus heutiger<br />

Sicht im April sowie September/Oktober<br />

nächsten Jahres zu erwarten.<br />

■ Nicht das letzte Wort<br />

Aus all dem ist klar erkennbar, daß der zur<br />

Zeit vorliegende Entwurf eben wirklich erst<br />

einmal eine Diskussionsgrundlage und noch<br />

kein fertiges Gesetz darstellt. Wer dazu fundierte<br />

und konstruktive Gegenvorschläge<br />

hatte, wird sie hoffentlich rechtzeitig an den<br />

Mann gebracht haben. Ebenso klar, daß das<br />

Diskussionspapier aus einem Fachministerium<br />

mit einer spezifischen Interessenlage<br />

stammt, die sich an einer Abwägung der<br />

Interessen aller Nutzer des <strong>Funk</strong>spektrums<br />

und an Kostendeckung orientiert.<br />

Aber der Entwurf passiert auch noch die<br />

politische Ebene, auf der wiederum eine Einflußmöglichkeit<br />

besteht. Hier sollte es eher<br />

möglich sein, auch die Besonderheiten des<br />

nicht gewinnorientierten und in vieler Hinsicht<br />

gemeinnützigen Amateurfunkdienstes<br />

herauszustellen, nicht zuletzt, um möglicherweise<br />

unzumutbare finanzielle Belastungen<br />

der <strong>Funk</strong>amateure abzuwenden.<br />

■ Hintergrundinformation<br />

Zum leichteren Verständnis des Diskussionsentwurfs<br />

fügte ihm das BMPT noch diese<br />

Erläuterungen und Hintergrundinformationen<br />

bei:<br />

1. <strong>Das</strong> künftige Amateurfunkrecht soll modernisierte<br />

Individualrechte enthalten, wie sie<br />

das z.Z. gültige Gesetz über den Amateurfunk<br />

vom 14. März 1949 vorsieht. Nach der<br />

bestandenen fachlichen Prüfung <strong>für</strong> <strong>Funk</strong>amateure<br />

beispielsweise und dem von dem<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />

dann auszuhändigenden Amateurfunkzeugnis<br />

bleibt jemand zeitlebens<br />

„<strong>Funk</strong>amateur“.<br />

2. Ein <strong>Funk</strong>amateur nach 1. ist berechtigt,<br />

zur Teilnahme am Amateurfunk bei dem Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />

jederzeit ein Rufzeichen zu beantragen.<br />

Bei Verzicht auf die Teilnahme am<br />

Amateurfunk gibt der <strong>Funk</strong>amateur sein Rufzeichen<br />

zurück oder läßt es in der passiven<br />

Zeit reservieren.<br />

3. Für die Teilnahme am Amateurfunk kann<br />

der <strong>Funk</strong>amateur seine Amateurfunkstelle<br />

selbst bauen, wenn er <strong>für</strong> das Errichten wie<br />

ein Hersteller und gleichzeitig eine benannte<br />

Stelle im Sinne des EMVG die EMV-Schutzanforderungen<br />

einhält. Zum Betreiben seiner<br />

Amateurfunkstelle gelten dann die entsprechenden<br />

Vorschriften durch ein zweites Gesetz<br />

zur Änderung des EMVG, wie sie <strong>für</strong> im<br />

Handel erhältliche <strong>Funk</strong>geräte des Amateurfunks<br />

zu beachten sind.<br />

4. Es müssen „<strong>für</strong> andere in dieser Umwelt<br />

vorhandene Geräte“ in gleicher Weise die<br />

EMV-Schutzanforderungen erfüllt sein, d. h.<br />

das EMVG ist maßgebend, insbesondere zur<br />

Aufklärung und Beseitigung der elektromagnetischen<br />

Unverträglichkeiten.<br />

5. Der Frequenznutzungsplan nach dem<br />

Entwurf des TKG ersetzt künftig die Anlage 1<br />

zur DV-AFuG einschließlich der Vorschriften<br />

des § 12 Technik der geltenden DV-AFuG.<br />

Sie sehen, wie der Amateurfunk im Umfeld der<br />

künftigen Telekommunikation fortentwickelt<br />

werden soll und wie die fehlenden Vorschriften<br />

in den entsprechenden Rechtsverordnungen<br />

des AFuG bereitgestellt werden sollen.<br />

■ Der Entwurf – kurz und knapp<br />

Aus Platzgründen soll hier nicht der komplette<br />

Wortlaut des Diskussionspapiers wiedergegeben<br />

werden. Auch eine ausführliche<br />

Kommentierung würde viele Seiten füllen.<br />

Deshalb nachfolgend nur eine Kurzfassung<br />

mit wenigen Anmerkungen. Dabei sind die<br />

Zitate aus dem Originaltext kursiv gedruckt.<br />

§ 1 sagt aus, daß die Teilnahme am Amateurfunk<br />

unter Sicherung einer effizienten und<br />

störungsfreien Nutzung der im Frequenznutzungsplan<br />

ausgewiesenen Frequenzen erfolgen<br />

soll. <strong>Das</strong> hört sich ein wenig nach den<br />

Diktionen kommerzieller <strong>Funk</strong>dienste an. Der<br />

Frequenznutzungsplan ersetzt ja die bisherige<br />

Anlage zur DV-AFuG, ist nicht mehr Bestandteil<br />

der Amateurfunkgesetzgebung, sondern<br />

Bestandteil eines <strong>für</strong> alle <strong>Funk</strong>anwen-

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