Das Magazin für Funk Elektronik · Computer
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Amateurfunk<br />
Neues Amateurfunkgesetz:<br />
Die erste Runde<br />
Im Karussell der Neuregelung des Amateurfunks in Deutschland ist eine<br />
neue Runde eingeläutet. Eine Neufassung der Durchführungsverordnung<br />
zum Amateurfunkgesetz von 1949 war nicht mehr zu Ende diskutiert worden,<br />
weil sich im Vorfeld eines allgemeingültigen Telekommunikationsgesetzes<br />
die Voraussetzungen geändert hatten. Es zeigte sich, daß das<br />
alte Amateurfunkgesetz selbst nicht mehr in diesen Rahmen paßte.<br />
In den vergangenen Monaten erregte die<br />
Diskussion über die Notwendigkeit eines<br />
neuen deutschen Amateurfunkgesetzes viele<br />
Gemüter. Nachdem sich abzeichnete, daß<br />
das alte Amateurfunkgesetz, falls nicht novelliert,<br />
einem umfassenden Telekommunikationsgesetz<br />
zum Opfer fallen würde, blieb<br />
als Ausweg eigentlich nur die Mitarbeit an<br />
einer Gesetzesänderung. Viele im Laufe der<br />
Jahre gewachsene Ungereimtheiten, die sich<br />
u. a. infolge der sich rasant entwickelnden<br />
<strong>Funk</strong>- und Betriebstechnik ergaben, hatte<br />
man gewissermaßen mit Winkelzügen ins<br />
Lot bringen müssen, um den heutigen Gegebenheiten<br />
gerecht zu werden – und nun<br />
verlangt auch die Problematik der elektromagnetischen<br />
Verträglichkeit Eingang in<br />
das Gesetz.<br />
■ Abläufe<br />
Nachdem sich der Deutsche Amateur Radio<br />
Club und der Runde Tisch Amateurfunk<br />
(RTA) recht kurzfristig mit den „Bausteinen“,<br />
die allerdings keine Differenzierung<br />
zwischen Gesetzestext und Duchführungsverordnungs-Entwurf<br />
enthielten, zu einer neuen<br />
Amateurfunkgesetzgebung geäußert hatten,<br />
legte das Bundesministerium <strong>für</strong> Post und<br />
Telekommunikation der Öffentlichkeit am<br />
18.8.95 einen „Diskussionsentwurf eines<br />
Gesetzes über den Amateurfunk“ zur Kommentierung<br />
bis zum 30.9. bzw. 2.10. vor.<br />
Die Distrikte des DARC waren aufgerufen,<br />
die ihnen über die Ortsverbandsvorstände<br />
zugeleiteten schriftlichen Stellungnahmen<br />
der Mitglieder zusammenzufassen und sie<br />
bis zum 15.9 an die DARC-Geschäftsstelle<br />
nach Baunatal zu senden; vom Arbeitsaufwand<br />
und dem Zeitplan her ein verständliches<br />
Verfahren, das aber bestimmt zu einigen<br />
Reibungsverlusten geführt hat.<br />
Nachdem die DARC-Arbeitsgruppe Gesamtkoordinierung<br />
unter Beteiligung des VFDB<br />
die Meinungsäußerungen zusammengefaßt<br />
hatte, war <strong>für</strong> den 24.9. in Kassel eine öffentliche,<br />
außerordentliche Sitzung des Amateurrates<br />
des DARC anberaumt, bei der die erarbeitete<br />
Stellungnahme des DARC zum<br />
Gesetzentwurf beraten und beschlossen<br />
werden sollte.<br />
Der so zustandegekommene Standpunkt wird<br />
dem Runden Tisch Amateurfunk (RTA)<br />
zugeleitet, der am 1.10. darüber befinden<br />
und ihn als Stellungnahme der <strong>Funk</strong>amateure<br />
Deutschlands an das BMPT weiterleiten<br />
soll.<br />
1034 • FA 10/95<br />
<strong>Das</strong> BMPT überarbeitet dann den Gesetzentwurf<br />
unter Berücksichtigung der sicher<br />
nicht nur vom RTA eingegangenen Stellungnahmen<br />
und legt ihn bis Mitte Oktober<br />
zwecks Abstimmung den weiteren beteiligten<br />
Bundesministerien vor. Daraus entsteht<br />
dann ein Referentenentwurf, der bis<br />
Ende Oktober an die Bundesländer geht, die<br />
bis Ende November Gelegenheit haben, sich<br />
dazu zu äußern. Danach gelangt der Entwurf<br />
Ende November in das Bundeskabinett, das<br />
es nach Beratung Anfang nächsten Jahres<br />
dem Bundesrat übergibt.<br />
Es folgen Beratungen im Bundesrat und ggf.<br />
in einigen seiner Ausschüsse, worauf der<br />
Entwurf zurück ins Bundeskabinett und darauf<br />
als Regierungsvorlage in den Bundestagsausschuß<br />
<strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />
geht. Zu diesem Zeitpunkt (März/April<br />
1996) soll der RTA ein weiteres Mal Gelegenheit<br />
erhalten, seine Vorstellungen zu dem<br />
Dokument darzulegen und sie mit dem Ausschuß<br />
ausführlich zu beraten.<br />
Die drei Lesungen des Gesetzentwurfs im<br />
Bundestag schließlich sind aus heutiger<br />
Sicht im April sowie September/Oktober<br />
nächsten Jahres zu erwarten.<br />
■ Nicht das letzte Wort<br />
Aus all dem ist klar erkennbar, daß der zur<br />
Zeit vorliegende Entwurf eben wirklich erst<br />
einmal eine Diskussionsgrundlage und noch<br />
kein fertiges Gesetz darstellt. Wer dazu fundierte<br />
und konstruktive Gegenvorschläge<br />
hatte, wird sie hoffentlich rechtzeitig an den<br />
Mann gebracht haben. Ebenso klar, daß das<br />
Diskussionspapier aus einem Fachministerium<br />
mit einer spezifischen Interessenlage<br />
stammt, die sich an einer Abwägung der<br />
Interessen aller Nutzer des <strong>Funk</strong>spektrums<br />
und an Kostendeckung orientiert.<br />
Aber der Entwurf passiert auch noch die<br />
politische Ebene, auf der wiederum eine Einflußmöglichkeit<br />
besteht. Hier sollte es eher<br />
möglich sein, auch die Besonderheiten des<br />
nicht gewinnorientierten und in vieler Hinsicht<br />
gemeinnützigen Amateurfunkdienstes<br />
herauszustellen, nicht zuletzt, um möglicherweise<br />
unzumutbare finanzielle Belastungen<br />
der <strong>Funk</strong>amateure abzuwenden.<br />
■ Hintergrundinformation<br />
Zum leichteren Verständnis des Diskussionsentwurfs<br />
fügte ihm das BMPT noch diese<br />
Erläuterungen und Hintergrundinformationen<br />
bei:<br />
1. <strong>Das</strong> künftige Amateurfunkrecht soll modernisierte<br />
Individualrechte enthalten, wie sie<br />
das z.Z. gültige Gesetz über den Amateurfunk<br />
vom 14. März 1949 vorsieht. Nach der<br />
bestandenen fachlichen Prüfung <strong>für</strong> <strong>Funk</strong>amateure<br />
beispielsweise und dem von dem<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />
dann auszuhändigenden Amateurfunkzeugnis<br />
bleibt jemand zeitlebens<br />
„<strong>Funk</strong>amateur“.<br />
2. Ein <strong>Funk</strong>amateur nach 1. ist berechtigt,<br />
zur Teilnahme am Amateurfunk bei dem Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />
jederzeit ein Rufzeichen zu beantragen.<br />
Bei Verzicht auf die Teilnahme am<br />
Amateurfunk gibt der <strong>Funk</strong>amateur sein Rufzeichen<br />
zurück oder läßt es in der passiven<br />
Zeit reservieren.<br />
3. Für die Teilnahme am Amateurfunk kann<br />
der <strong>Funk</strong>amateur seine Amateurfunkstelle<br />
selbst bauen, wenn er <strong>für</strong> das Errichten wie<br />
ein Hersteller und gleichzeitig eine benannte<br />
Stelle im Sinne des EMVG die EMV-Schutzanforderungen<br />
einhält. Zum Betreiben seiner<br />
Amateurfunkstelle gelten dann die entsprechenden<br />
Vorschriften durch ein zweites Gesetz<br />
zur Änderung des EMVG, wie sie <strong>für</strong> im<br />
Handel erhältliche <strong>Funk</strong>geräte des Amateurfunks<br />
zu beachten sind.<br />
4. Es müssen „<strong>für</strong> andere in dieser Umwelt<br />
vorhandene Geräte“ in gleicher Weise die<br />
EMV-Schutzanforderungen erfüllt sein, d. h.<br />
das EMVG ist maßgebend, insbesondere zur<br />
Aufklärung und Beseitigung der elektromagnetischen<br />
Unverträglichkeiten.<br />
5. Der Frequenznutzungsplan nach dem<br />
Entwurf des TKG ersetzt künftig die Anlage 1<br />
zur DV-AFuG einschließlich der Vorschriften<br />
des § 12 Technik der geltenden DV-AFuG.<br />
Sie sehen, wie der Amateurfunk im Umfeld der<br />
künftigen Telekommunikation fortentwickelt<br />
werden soll und wie die fehlenden Vorschriften<br />
in den entsprechenden Rechtsverordnungen<br />
des AFuG bereitgestellt werden sollen.<br />
■ Der Entwurf – kurz und knapp<br />
Aus Platzgründen soll hier nicht der komplette<br />
Wortlaut des Diskussionspapiers wiedergegeben<br />
werden. Auch eine ausführliche<br />
Kommentierung würde viele Seiten füllen.<br />
Deshalb nachfolgend nur eine Kurzfassung<br />
mit wenigen Anmerkungen. Dabei sind die<br />
Zitate aus dem Originaltext kursiv gedruckt.<br />
§ 1 sagt aus, daß die Teilnahme am Amateurfunk<br />
unter Sicherung einer effizienten und<br />
störungsfreien Nutzung der im Frequenznutzungsplan<br />
ausgewiesenen Frequenzen erfolgen<br />
soll. <strong>Das</strong> hört sich ein wenig nach den<br />
Diktionen kommerzieller <strong>Funk</strong>dienste an. Der<br />
Frequenznutzungsplan ersetzt ja die bisherige<br />
Anlage zur DV-AFuG, ist nicht mehr Bestandteil<br />
der Amateurfunkgesetzgebung, sondern<br />
Bestandteil eines <strong>für</strong> alle <strong>Funk</strong>anwen-