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Das Magazin für Funk Elektronik · Computer

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dungen flexibel und schnell (nach kommerziellen<br />

Gesichtspunkten?) veränderbaren<br />

Regelwerks.<br />

Nach § 2 (1) ist Amateurfunk eine weltweite<br />

<strong>Funk</strong>anwendung, die von zur Teilnahme am<br />

Amateurfunk berechtigten <strong>Funk</strong>amateuren<br />

<strong>für</strong> die eigene Weiterbildung, <strong>für</strong> den <strong>Funk</strong>verkehr<br />

untereinander und <strong>für</strong> technische<br />

Studien wahrgenommen wird. Es fehlen<br />

sowohl die Begriffe <strong>Funk</strong>dienst wie gemeinnützige<br />

und soziale Aspekte des Amateurfunks.<br />

„<strong>Funk</strong>anwendung“ stellt den Amateurfunk<br />

in eine Reihe mit Mehrwertdiensten.<br />

Die Amateurfunkstelle besteht entsprechend<br />

§ 2 (2) aus <strong>Funk</strong>geräten einschließlich der<br />

zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen<br />

und wird von einem <strong>Funk</strong>amateur<br />

mit einem zugeteilten Rufzeichen<br />

errichtet und auf Frequenzen betrieben, die<br />

<strong>für</strong> den Amateurfunk im Frequenznutzungsplan<br />

ausgewiesen sind. Eine separate Aufzählung<br />

der Antennenanlage als Bestandteil<br />

der Amateurfunkstelle würde dem Bemühen<br />

der <strong>Funk</strong>amateure um Antennengenehmigungen<br />

sicher sehr dienlich sein. Beliebige<br />

Kombinationen aus selbst hergestellten<br />

oder industriell gefertigten Anlagenbestandteilen<br />

werden akzeptiert.<br />

§ 2 (3) definiert den <strong>Funk</strong>amateur als eine<br />

Person, die sich mit dem Amateurfunk aus<br />

persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem<br />

Interesse befassen will und eine<br />

fachliche Prüfung <strong>für</strong> <strong>Funk</strong>amateure erfolgreich<br />

abgelegt hat. Warum sollen hier nicht<br />

auch politische und religiöse Interessen ausgeschlossen<br />

werden?<br />

§ 3 setzt <strong>für</strong> die Teilnahme am Amateurfunk<br />

eine natürliche Person mit Wohnsitz in der<br />

Bundesrepublik Deutschland, die eine fachliche<br />

Prüfung <strong>für</strong> <strong>Funk</strong>amateure bestanden<br />

hat, ein Amateurfunkzeugnis nachweist und<br />

ein deutschen Rufzeichen zugeteilt bekommen<br />

hat, voraus. Die bisherige Amateurfunkgenehmigung<br />

wird also in Amateurfunkzeugnis<br />

und Rufzeichenzuteilung „zerlegt“.<br />

Es gibt keine (untere) Altersgrenze mehr;<br />

am Amateurfunk kann auch ein Vorbestrafter<br />

teilnehmen. Eine Definition von Klubstationen<br />

existiert nicht.<br />

Unter anderem ist in § 4 geregelt, daß die<br />

Prüfungsbehörde das Bundesamt <strong>für</strong> Postund<br />

Telekommunikation ist, nach bestandener<br />

Prüfung ... ein Amateurfunkzeugnis ausgehändigt<br />

wird und Amateurfunkzeugnisse,<br />

die in Mitgliedstaaten der CEPT erworben<br />

wurden, anerkannt werden (gleichwertige<br />

Amateurfunkzeugnisse aus Nicht-CEPT-Staaten<br />

können anerkannt werden).<br />

Ein Rufzeichen wird dem <strong>Funk</strong>amateur entsprechend<br />

§ 5 auf Antrag mit Nachweis eines<br />

von der Prüfungsbehörde ausgehändigten<br />

oder eines anerkannten Amateurfunkzeugnisses<br />

zugeteilt. Die Zuteilung eines Rufzeichens<br />

kann widerrufen werden, wenn der<br />

<strong>Funk</strong>amateur in grober Weise gegen dieses<br />

Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen<br />

verstößt oder durch sein Verhalten<br />

dem Ansehen der Bundesrepublik<br />

Deutschland Schaden zufügt. Bei letzterem<br />

liegt offenbar noch ein erheblicher Ermessensspielraum<br />

vor, wobei der Schaden<br />

am deutschen Ansehen nicht einmal erheblich<br />

sein muß.<br />

§ 6 sagt aus, daß das BMPT unter Fachaufsicht<br />

des Bundesamtes <strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />

juristische Personen des privaten<br />

Rechts ... mit der Abnahme von Prüfungen<br />

oder Teilen davon beauftragen kann.<br />

Gliederung im Entwurf<br />

eines Gesetzes über den Amateurfunk<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme<br />

am Amateurfunk<br />

§ 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung<br />

von Amateurfunkzeugnissen<br />

fremder Verwaltungen<br />

§ 5 Rufzeichen<br />

§ 6 Beauftragung<br />

§ 7 Rechte und Pflichten eines<br />

<strong>Funk</strong>amateurs<br />

§ 8 Technische und betriebliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

§ 9 Elektromagnetische Verträglichkeit<br />

von Amateurfunkstellen<br />

§10 Schutz von Personen in elektrischen<br />

Feldern<br />

§11 Gebühren und Auslagen<br />

§12 Ordnungswidrigkeiten<br />

§13 Überwachung<br />

§14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Nach § 7 ist der <strong>Funk</strong>amateur mit einem<br />

Amateurfunkzeugnis und einem zugeteilten,<br />

gebührenpflichtigen Rufzeichen ... berechtigt,<br />

eine Amateurfunkstelle ... zu errichten<br />

und zu betreiben. Er ist zur Sicherung einer<br />

effizienten und störungsfreien Nutzung der<br />

Frequenzen verpflichtet (wieder die Formulierung<br />

von § 1), nur auf im Frequenznutzungsplan<br />

<strong>für</strong> den Amateurfunk ausgewiesenen<br />

Frequenzen zu senden und dabei<br />

die dort festgelegten Bedingungen einzuhalten.<br />

Eine Amateurfunkstelle darf nicht aus<br />

wirtschaftlichem Interesse errichtet und betrieben<br />

werden. Außer in Not- und Katastrophenfällen<br />

dürfen keine Nachrichten <strong>für</strong><br />

und an Dritte übermittelt werden.<br />

§ 8 legt unter unter Berücksichtigung internationaler<br />

Vereinbarungen und Verpflichtungen<br />

die technischen und betrieblichen<br />

Rahmenbedingungen ... insbesondere <strong>für</strong><br />

1. die Planung der im Frequenznutzungsplan<br />

<strong>für</strong> den Amateurfunk ausgewiesenen<br />

Frequenzen <strong>für</strong> Relaisfunkstellen als fernbediente<br />

Amateurfunkstellen; 2. das Durchführen<br />

von Ausbildungsbetrieb; 3. das Festlegen<br />

der Arten von Amateurfunkzeugnissen;<br />

4. das Erstellen und die Herausgabe<br />

Amateurfunk<br />

der Rufzeichenliste fest. Die Berücksichtigung<br />

internationaler Belange ist hier festgeschrieben<br />

– es wird aber kein Bezug etwa<br />

zur VO <strong>Funk</strong> hergestellt!<br />

Ein besonders heißes Eisen ist der § 9, nach<br />

dem der <strong>Funk</strong>amateur da<strong>für</strong> zu sorgen<br />

hat, daß die von ihm betriebene Amateurfunkstelle<br />

die Schutzanforderungen zur<br />

Gewährleistung der elektromagnetischen<br />

Verträglichkeit im Sinne des § 4 EMVG<br />

einhält. Er kann die Störfestigkeit seiner<br />

Amateurfunkstelle selbst bestimmen, muß<br />

dann aber ggf. Störungen durch andere, vorschriftsmäßige<br />

Geräte hinnehmen. Notwendige<br />

EMV-Regelungen stellten ja einen<br />

entscheidenden Grund <strong>für</strong> ein neues Amateurfunkgesetz<br />

dar. Hier alle Bezüge auszuloten,<br />

ist ein wichtiger Punkt bei der Diskussion<br />

um den Gesetzentwurf.<br />

Ebenso wichtig ist § 10 über den Schutz<br />

von Personen in elektromagnetischen Feldern.<br />

Sehr konkret ist er allerdings nicht. Die<br />

praktische Umsetzung müßte auf die Eigenverantwortlichkeit<br />

des <strong>Funk</strong>amateurs hinzielen.<br />

Beim §11geht es ums Geld. Gebühren<br />

fallen <strong>für</strong> die Amateurfunkprüfung, das Erteilen<br />

des Amateurfunkzeugnisses, die Zuteilung<br />

des Rufzeichens, die Teilnahme am<br />

Amateurfunk und die Verwaltung von Frequenzen<br />

und die EMV-Sicherstellung an<br />

(die getrennt davon genannte EMV-Sicherstellung<br />

bei Eigenbau-Amateurfunkstellen<br />

soll ein Schreibfehler sein). Da die Höhe der<br />

Gebühren und Auslagen sich nach dem<br />

angemessenen Verwaltungsaufwand richtet,<br />

könnte das allgemein teuer werden und das<br />

ganz besonders bei der EMV-Sicherstellung<br />

im Einzelfall, sofern nicht eine Umlegung<br />

auf die Gesamtheit der Rufzeicheninhaber<br />

erfolgt.<br />

§ 12 enthält eine Liste von Ordnungswidrigkeiten<br />

(Verstöße gegen Bestimmungen des<br />

Amateurfunkgesetzes; vorsätzlich oder fahrlässig<br />

begangen), die mit bis 10 000 DM<br />

geahndet werden können und unter die auch<br />

EMV-Verstöße fallen. Im Grunde durchaus<br />

sinnvoll, aber auslegungsbedürftig und im<br />

Detail nicht angemessen.<br />

§ 13 befaßt sich mit der Überwachung der<br />

Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes<br />

und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.<br />

<strong>Das</strong> BMPT kann auch eine Einschränkung<br />

des Betriebes oder die Außerbetriebnahme<br />

von Amateurfunkstellen anordnen,<br />

wobei über die Zeitdauer nichts<br />

ausgesagt wird.<br />

Der § 14 schließlich läßt bei den Übergangsbestimmungen<br />

offen, wie herkömmliche Genehmigungen<br />

in das System von getrenntem<br />

Zeugnis und Rufzeichen passen sollen.<br />

zusammengestellt von<br />

Bernd Petermann, DL7UUU<br />

FA 10/95 • 1035

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