Das Magazin für Funk Elektronik · Computer
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dungen flexibel und schnell (nach kommerziellen<br />
Gesichtspunkten?) veränderbaren<br />
Regelwerks.<br />
Nach § 2 (1) ist Amateurfunk eine weltweite<br />
<strong>Funk</strong>anwendung, die von zur Teilnahme am<br />
Amateurfunk berechtigten <strong>Funk</strong>amateuren<br />
<strong>für</strong> die eigene Weiterbildung, <strong>für</strong> den <strong>Funk</strong>verkehr<br />
untereinander und <strong>für</strong> technische<br />
Studien wahrgenommen wird. Es fehlen<br />
sowohl die Begriffe <strong>Funk</strong>dienst wie gemeinnützige<br />
und soziale Aspekte des Amateurfunks.<br />
„<strong>Funk</strong>anwendung“ stellt den Amateurfunk<br />
in eine Reihe mit Mehrwertdiensten.<br />
Die Amateurfunkstelle besteht entsprechend<br />
§ 2 (2) aus <strong>Funk</strong>geräten einschließlich der<br />
zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen<br />
und wird von einem <strong>Funk</strong>amateur<br />
mit einem zugeteilten Rufzeichen<br />
errichtet und auf Frequenzen betrieben, die<br />
<strong>für</strong> den Amateurfunk im Frequenznutzungsplan<br />
ausgewiesen sind. Eine separate Aufzählung<br />
der Antennenanlage als Bestandteil<br />
der Amateurfunkstelle würde dem Bemühen<br />
der <strong>Funk</strong>amateure um Antennengenehmigungen<br />
sicher sehr dienlich sein. Beliebige<br />
Kombinationen aus selbst hergestellten<br />
oder industriell gefertigten Anlagenbestandteilen<br />
werden akzeptiert.<br />
§ 2 (3) definiert den <strong>Funk</strong>amateur als eine<br />
Person, die sich mit dem Amateurfunk aus<br />
persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem<br />
Interesse befassen will und eine<br />
fachliche Prüfung <strong>für</strong> <strong>Funk</strong>amateure erfolgreich<br />
abgelegt hat. Warum sollen hier nicht<br />
auch politische und religiöse Interessen ausgeschlossen<br />
werden?<br />
§ 3 setzt <strong>für</strong> die Teilnahme am Amateurfunk<br />
eine natürliche Person mit Wohnsitz in der<br />
Bundesrepublik Deutschland, die eine fachliche<br />
Prüfung <strong>für</strong> <strong>Funk</strong>amateure bestanden<br />
hat, ein Amateurfunkzeugnis nachweist und<br />
ein deutschen Rufzeichen zugeteilt bekommen<br />
hat, voraus. Die bisherige Amateurfunkgenehmigung<br />
wird also in Amateurfunkzeugnis<br />
und Rufzeichenzuteilung „zerlegt“.<br />
Es gibt keine (untere) Altersgrenze mehr;<br />
am Amateurfunk kann auch ein Vorbestrafter<br />
teilnehmen. Eine Definition von Klubstationen<br />
existiert nicht.<br />
Unter anderem ist in § 4 geregelt, daß die<br />
Prüfungsbehörde das Bundesamt <strong>für</strong> Postund<br />
Telekommunikation ist, nach bestandener<br />
Prüfung ... ein Amateurfunkzeugnis ausgehändigt<br />
wird und Amateurfunkzeugnisse,<br />
die in Mitgliedstaaten der CEPT erworben<br />
wurden, anerkannt werden (gleichwertige<br />
Amateurfunkzeugnisse aus Nicht-CEPT-Staaten<br />
können anerkannt werden).<br />
Ein Rufzeichen wird dem <strong>Funk</strong>amateur entsprechend<br />
§ 5 auf Antrag mit Nachweis eines<br />
von der Prüfungsbehörde ausgehändigten<br />
oder eines anerkannten Amateurfunkzeugnisses<br />
zugeteilt. Die Zuteilung eines Rufzeichens<br />
kann widerrufen werden, wenn der<br />
<strong>Funk</strong>amateur in grober Weise gegen dieses<br />
Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen<br />
verstößt oder durch sein Verhalten<br />
dem Ansehen der Bundesrepublik<br />
Deutschland Schaden zufügt. Bei letzterem<br />
liegt offenbar noch ein erheblicher Ermessensspielraum<br />
vor, wobei der Schaden<br />
am deutschen Ansehen nicht einmal erheblich<br />
sein muß.<br />
§ 6 sagt aus, daß das BMPT unter Fachaufsicht<br />
des Bundesamtes <strong>für</strong> Post und Telekommunikation<br />
juristische Personen des privaten<br />
Rechts ... mit der Abnahme von Prüfungen<br />
oder Teilen davon beauftragen kann.<br />
Gliederung im Entwurf<br />
eines Gesetzes über den Amateurfunk<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme<br />
am Amateurfunk<br />
§ 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung<br />
von Amateurfunkzeugnissen<br />
fremder Verwaltungen<br />
§ 5 Rufzeichen<br />
§ 6 Beauftragung<br />
§ 7 Rechte und Pflichten eines<br />
<strong>Funk</strong>amateurs<br />
§ 8 Technische und betriebliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
§ 9 Elektromagnetische Verträglichkeit<br />
von Amateurfunkstellen<br />
§10 Schutz von Personen in elektrischen<br />
Feldern<br />
§11 Gebühren und Auslagen<br />
§12 Ordnungswidrigkeiten<br />
§13 Überwachung<br />
§14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Nach § 7 ist der <strong>Funk</strong>amateur mit einem<br />
Amateurfunkzeugnis und einem zugeteilten,<br />
gebührenpflichtigen Rufzeichen ... berechtigt,<br />
eine Amateurfunkstelle ... zu errichten<br />
und zu betreiben. Er ist zur Sicherung einer<br />
effizienten und störungsfreien Nutzung der<br />
Frequenzen verpflichtet (wieder die Formulierung<br />
von § 1), nur auf im Frequenznutzungsplan<br />
<strong>für</strong> den Amateurfunk ausgewiesenen<br />
Frequenzen zu senden und dabei<br />
die dort festgelegten Bedingungen einzuhalten.<br />
Eine Amateurfunkstelle darf nicht aus<br />
wirtschaftlichem Interesse errichtet und betrieben<br />
werden. Außer in Not- und Katastrophenfällen<br />
dürfen keine Nachrichten <strong>für</strong><br />
und an Dritte übermittelt werden.<br />
§ 8 legt unter unter Berücksichtigung internationaler<br />
Vereinbarungen und Verpflichtungen<br />
die technischen und betrieblichen<br />
Rahmenbedingungen ... insbesondere <strong>für</strong><br />
1. die Planung der im Frequenznutzungsplan<br />
<strong>für</strong> den Amateurfunk ausgewiesenen<br />
Frequenzen <strong>für</strong> Relaisfunkstellen als fernbediente<br />
Amateurfunkstellen; 2. das Durchführen<br />
von Ausbildungsbetrieb; 3. das Festlegen<br />
der Arten von Amateurfunkzeugnissen;<br />
4. das Erstellen und die Herausgabe<br />
Amateurfunk<br />
der Rufzeichenliste fest. Die Berücksichtigung<br />
internationaler Belange ist hier festgeschrieben<br />
– es wird aber kein Bezug etwa<br />
zur VO <strong>Funk</strong> hergestellt!<br />
Ein besonders heißes Eisen ist der § 9, nach<br />
dem der <strong>Funk</strong>amateur da<strong>für</strong> zu sorgen<br />
hat, daß die von ihm betriebene Amateurfunkstelle<br />
die Schutzanforderungen zur<br />
Gewährleistung der elektromagnetischen<br />
Verträglichkeit im Sinne des § 4 EMVG<br />
einhält. Er kann die Störfestigkeit seiner<br />
Amateurfunkstelle selbst bestimmen, muß<br />
dann aber ggf. Störungen durch andere, vorschriftsmäßige<br />
Geräte hinnehmen. Notwendige<br />
EMV-Regelungen stellten ja einen<br />
entscheidenden Grund <strong>für</strong> ein neues Amateurfunkgesetz<br />
dar. Hier alle Bezüge auszuloten,<br />
ist ein wichtiger Punkt bei der Diskussion<br />
um den Gesetzentwurf.<br />
Ebenso wichtig ist § 10 über den Schutz<br />
von Personen in elektromagnetischen Feldern.<br />
Sehr konkret ist er allerdings nicht. Die<br />
praktische Umsetzung müßte auf die Eigenverantwortlichkeit<br />
des <strong>Funk</strong>amateurs hinzielen.<br />
Beim §11geht es ums Geld. Gebühren<br />
fallen <strong>für</strong> die Amateurfunkprüfung, das Erteilen<br />
des Amateurfunkzeugnisses, die Zuteilung<br />
des Rufzeichens, die Teilnahme am<br />
Amateurfunk und die Verwaltung von Frequenzen<br />
und die EMV-Sicherstellung an<br />
(die getrennt davon genannte EMV-Sicherstellung<br />
bei Eigenbau-Amateurfunkstellen<br />
soll ein Schreibfehler sein). Da die Höhe der<br />
Gebühren und Auslagen sich nach dem<br />
angemessenen Verwaltungsaufwand richtet,<br />
könnte das allgemein teuer werden und das<br />
ganz besonders bei der EMV-Sicherstellung<br />
im Einzelfall, sofern nicht eine Umlegung<br />
auf die Gesamtheit der Rufzeicheninhaber<br />
erfolgt.<br />
§ 12 enthält eine Liste von Ordnungswidrigkeiten<br />
(Verstöße gegen Bestimmungen des<br />
Amateurfunkgesetzes; vorsätzlich oder fahrlässig<br />
begangen), die mit bis 10 000 DM<br />
geahndet werden können und unter die auch<br />
EMV-Verstöße fallen. Im Grunde durchaus<br />
sinnvoll, aber auslegungsbedürftig und im<br />
Detail nicht angemessen.<br />
§ 13 befaßt sich mit der Überwachung der<br />
Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes<br />
und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.<br />
<strong>Das</strong> BMPT kann auch eine Einschränkung<br />
des Betriebes oder die Außerbetriebnahme<br />
von Amateurfunkstellen anordnen,<br />
wobei über die Zeitdauer nichts<br />
ausgesagt wird.<br />
Der § 14 schließlich läßt bei den Übergangsbestimmungen<br />
offen, wie herkömmliche Genehmigungen<br />
in das System von getrenntem<br />
Zeugnis und Rufzeichen passen sollen.<br />
zusammengestellt von<br />
Bernd Petermann, DL7UUU<br />
FA 10/95 • 1035