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Jahresbericht 2015_final_2_web

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erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen<br />

einer Prüfung.<br />

Das TLVwA beabsichtigte deshalb, die Bürgerin kurzfristig<br />

zu einer Kenntnisprüfung vor einer Prüfungskommission bei<br />

der Landesapothekerkammer Thüringen einzuladen und<br />

benannte der Bürgerin auch die beabsichtigten Schwerpunkte<br />

dieser Prüfung. Hierauf hatte sich die Ägypterin<br />

durch den Besuch von begleitenden Unterrichtsveranstaltungen<br />

der Landesapothekerkammer Thüringen hinreichend<br />

vorbereitet, so dass sie der von ihr erstrebten Erteilung<br />

der Approbation als Apothekerin nun zeitnah entgegensehen<br />

konnte.<br />

Im Ergebnis der Bearbeitung der beiden Bürgeranliegen ist<br />

der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung gelangt, dass<br />

die Bearbeitung im TLVwA bei der Anerkennung ausländischer<br />

Bildungsabschlüsse durch organisatorische und/oder<br />

personelle Maßnahmen dringend verbessert werden muss.<br />

2. Kostenübernahme für die Mittagsverpflegung von Hortkindern<br />

nur beim Schulhort?<br />

Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nicht aushöhlen!<br />

In der Sache geht es um die Frage, ob Eltern, die SGB-<br />

Leistungen beziehen und deren Kinder an der gemeinschaftlichen<br />

Mittagsverpflegung eines Hortes teilnehmen,<br />

diese ihnen entstehenden Mehrkosten ersetzt bekommen.<br />

Regelfall ist der, dass das Kind diese Mittagsverpflegung<br />

im Schulhort einnimmt. Hier war und ist eine Kostenübernahme<br />

problemlos möglich. Diese Kostenübernahme für<br />

die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung<br />

war bis zum 31.12.2013 auch dann möglich,<br />

wenn die Kinder das Mittagessen nicht im schuleigenen<br />

Hort einnehmen, sondern in einer von den Eltern gewählten<br />

externen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe<br />

(„Träger der freie Jugendhilfe“). Rechtsgrundlage für diese<br />

Kostenübernahmemöglichkeit waren die §§ 28 Abs. 6 Satz<br />

2, 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II i.V.m. § 22 SGB VIII.<br />

Durch eine Änderung der bundesrechtlichen Rechtslage<br />

sind die Kommunen nun aber nicht mehr verpflichtet, die<br />

den Eltern entstehenden Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen<br />

Mittagsverpflegung in einem Hort in freier<br />

Trägerschaft zu tragen. Zwar können die Kommunen<br />

diese Kosten als freiwillige Leistung weiter übernehmen,<br />

doch es gibt Städte und Gemeinden, die dies nicht tun.<br />

Aufgrund der Haushaltslage in vielen Kommunen ist damit<br />

zu rechnen, dass diese Praxis zunimmt.<br />

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