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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Betreuter und Betreuer – wann schaltet sich zusätzlich das<br />

Amtsgericht ein?<br />

Eine Bürgerin war Betreuerin für ihren kranken, in einem<br />

Pflegeheim lebenden Vater. Sie schilderte dem Bürgerbeauftragten,<br />

dass ihr Vater jedoch keine<br />

Vorsorgevollmacht erteilt habe. Deshalb<br />

müsse sie, obwohl sie seine Betreuerin sei,<br />

vor einer Entscheidung bei „größeren<br />

Sachen“ den Rechtspfleger beim Amtsgericht<br />

beteiligen. Da nun der Verkauf<br />

des Hauses, in dem Vater lange lebte,<br />

anstand, stellte sich der Bürgerin ein zusätzliches<br />

Problem: der Rechtspfleger<br />

habe ihr mitgeteilt, vor seiner Zustimmung<br />

zu diesem Hausverkauf dennoch den<br />

Vater selbst befragen zu müssen. Die Bürgerin<br />

befürchtete nun, dass der Vater<br />

durch die damit verbundene Aufregung<br />

gesundheitlich Schaden nehmen könne.<br />

Außerdem sei anzunehmen, dass er den<br />

Sachverhalt infolge seiner Erkrankungen nicht mehr voll<br />

verstehen und dann ein sachlich nicht begründetes Veto<br />

gegen den (objektiv dringend erforderlichen) Hausverkauf<br />

einlegen werde. „Nun frage ich Sie,“ schrieb sie in ihrem<br />

Brief an den Bürgerbeauftragten, „darf der Rechtspfleger<br />

Herr xy meinen Vater diesbezüglich fragen? In meinem<br />

Betreuerausweis ist der Punkt mit Grundstücksangelegenheiten<br />

mit angekreuzt. Ich würde mich sehr über eine<br />

schnelle Antwort von Ihnen freuen. Im Voraus vielen<br />

Dank.“<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte erläuterte<br />

der Bürgerin zum besseren Verständnis zunächst fallbezogen<br />

die Grundzüge des Betreuungsrechtes:<br />

Vom Betreuungsrecht betroffen sind Volljährige, die auf<br />

Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Behinderung ihr Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht besorgen können.<br />

Durch das Betreuungsrecht soll den Betroffenen der notwendige<br />

Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährt<br />

werden. Das persönliche Wohlergehen des Hilfebedürftigen<br />

steht dabei immer im Vordergrund. Das Betreuungsgericht<br />

kann einen nahen Angehörigen zum Betreuer bestellen<br />

und ihm damit die Befugnis verleihen, stellvertretend<br />

für den Betroffenen zu handeln. Die Aufgabenkreise,<br />

die dem Betreuer verliehen werden, legt das Betreuungsgericht<br />

konkret fest. In Betreuungssachen ist der Betreute<br />

selbst verfahrensfähig (§ 275 Gesetz über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit [FamFG]), kann also selbstständig an<br />

diesem Verfahren teilnehmen und Erklärungen abgeben.<br />

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