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Jahresbericht 2015_final_2_web

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der Erwerbsminderungsrente kein weiteres Einkommen<br />

hat. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse wurde der<br />

Bürgerin geraten, einen Antrag auf Übernahme der Beiträge<br />

für die Kranken- und Pflegeversicherung beim zuständigen<br />

Sozialamt zu stellen. Beiträge für eine gesetzliche<br />

Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Sozialhilfeträger<br />

nach § 32 SGB XII übernommen, wenn eine<br />

Hilfebedürftigkeit nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII vorliegt. 4<br />

Die Bürgerin hatte daraufhin einen entsprechenden Antrag<br />

auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und<br />

Pflegeversicherung beim zuständigen Sozialamt gestellt.<br />

Diesem Antrag wurde entsprochen. Die Bürgerin dankte<br />

dem Bürgerbeauftragten für die Unterstützung in dieser für<br />

sie sehr schwierigen Lage.<br />

Finanzielle Unterstützung für einen Jugendlichen mit einer<br />

Lese-Rechtschreib-Schwäche – Bürgerbeauftragter hilft<br />

bei der Lösungssuche!<br />

Eine Bürgerin, die ALG-II-Leistungen bezog, lebte zusammen<br />

mit ihrem Sohn (19 Jahre) und ihrer Tochter (17 Jahre)<br />

zunächst in einer Bedarfsgemeinschaft. Seit Sommer 2014<br />

besuchte ihr Sohn nun eine Fachoberschule mit dem Ziel,<br />

das Fachabitur abzulegen, und hatte sich eine eigene<br />

Wohnung genommen. Trotz seiner hohen Motivation benötigte<br />

er jedoch auf Grund einer Teil-Leistungsschwäche<br />

eine besondere Lernförderung. Denn er litt an einer Lese-<br />

Rechtschreib-Schwäche (LRS = Legasthenie). LRS ist eine<br />

isolierte Teilleistungsschwäche, die sich allein beim Schriftsprachenerwerb<br />

bemerkbar macht. Sie hängt nicht mit<br />

der Allgemeinbildung zusammen, sondern tritt auch bei<br />

Normal- und Hochbegabten auf, und kann durch ein angemessenes<br />

Lese- und Rechtschreibtraining gemildert<br />

werden.<br />

Die Mutter sah sich jedoch nicht in der Lage, ihren Sohn<br />

beim Erhalt der benötigten Förderung ideell und finanziell<br />

zu unterstützen, da sie in den vergangenen Jahren sehr<br />

schwer an einer Krebserkrankung gelitten hatte und ihr<br />

deshalb die mentale und physische Kraft fehlte, um Unterstützungsleistungen<br />

zu geben. Deshalb stellte sie zur Finan-<br />

4<br />

§ 27 Abs. 1 und 2 SGB XII:<br />

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt<br />

nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.<br />

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt<br />

lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten<br />

oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete<br />

Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen<br />

Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des §<br />

39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils<br />

gemeinsam zu berücksichtigen.<br />

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