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Jahresbericht 2015_final_2_web

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tatsächlich nicht leicht zu verstehen. Einleuchtend ist zunächst:<br />

Wir alle zahlen für die Bereitstellung von sauberem<br />

Trinkwasser und die geordnete, umweltgerechte Entsorgung<br />

unseres Abwassers Gebühren.<br />

Diese Gebühren zählen, wie die kommunalen Steuern (z.B.<br />

die Hundesteuer) und die Beiträge (z.B. Straßenausbaubeiträge)<br />

zu den Kommunalabgaben. Gebühren werden als<br />

direkte Gegenleistung für eine besondere Leistung geltend<br />

gemacht. Als gebührenpflichtige Leistung der Verwaltung<br />

kommt z. B. eine bestimmte Amtshandlung in Betracht,<br />

für deren Inanspruchnahme dann eine Verwaltungsgebühr<br />

erhoben wird. Gebührenpflichtig ist jedoch –<br />

wie im vorliegenden Fall - auch die Inanspruchnahme bestimmter<br />

öffentlicher Einrichtungen wie z. B. die der Trinkwasserver-<br />

und der Abwasserentsorgung. Der Begriff der<br />

‚Einrichtung‘ meint dabei zusammenfassend alle einzelnen<br />

technischen Vorrichtungen in dem benannten Bereich<br />

(z.B. Kläranlage, innerörtliches Kanalnetz, überörtliche<br />

Verbindungssammler). In der Regel wird die Trinkwasserver-<br />

und Abwasserentsorgung von einem Zweckverband<br />

erledigt. In einem Zweckverband schließen sich<br />

mehrere Städte und Gemeinden zusammen, um eine bestimmte<br />

Fachaufgabe gemeinsam kostengünstiger und<br />

effektiver zu erledigen. Die hierbei geltenden Rechtsgrundlagen<br />

(= Satzungen) darf der Zweckverband im<br />

Rahmen der Gesetze zwar selbst bestimmen. Bei der Bemessung<br />

der Höhe der Gebühren hat er aber keine „Narrenfreiheit“.<br />

Vielmehr gibt es dafür rechtliche Grundsätze:<br />

das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip.<br />

Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass die Gebühren<br />

höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen ansatzfähigen Kosten<br />

der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Kurz gesagt:<br />

Es darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Und Äquivalenzprinzip<br />

bedeutet, dass zwischen der gebotenen Leistung<br />

und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den<br />

Bürger einerseits und der Höhe der Gebühr andererseits<br />

kein Missverhältnis bestehen darf.<br />

Bei den Gebühren wird zwischen einer Grundgebühr und<br />

einer verbrauchs- bzw. mengenabhängigen (Leistungs-<br />

)Gebühr unterschieden.<br />

Grundgebühren werden für die Inanspruchnahme der<br />

bloßen Lieferungs- und Betriebsbereitschaft und damit für<br />

die Vorhaltung einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Die<br />

Grundgebühr dient dazu, die verbrauchsunabhängigen<br />

Kosten der öffentlichen Einrichtung (Vorhaltekosten) ganz<br />

oder teilweise zu finanzieren. Vorhaltekosten sind all diejenigen<br />

Kosten, deren Höhe unabhängig von dem Umfang<br />

der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch<br />

die Benutzer ist. Als verbrauchsunabhängige Betriebskos-<br />

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