Jahresbericht 2015_final_2_web
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tatsächlich nicht leicht zu verstehen. Einleuchtend ist zunächst:<br />
Wir alle zahlen für die Bereitstellung von sauberem<br />
Trinkwasser und die geordnete, umweltgerechte Entsorgung<br />
unseres Abwassers Gebühren.<br />
Diese Gebühren zählen, wie die kommunalen Steuern (z.B.<br />
die Hundesteuer) und die Beiträge (z.B. Straßenausbaubeiträge)<br />
zu den Kommunalabgaben. Gebühren werden als<br />
direkte Gegenleistung für eine besondere Leistung geltend<br />
gemacht. Als gebührenpflichtige Leistung der Verwaltung<br />
kommt z. B. eine bestimmte Amtshandlung in Betracht,<br />
für deren Inanspruchnahme dann eine Verwaltungsgebühr<br />
erhoben wird. Gebührenpflichtig ist jedoch –<br />
wie im vorliegenden Fall - auch die Inanspruchnahme bestimmter<br />
öffentlicher Einrichtungen wie z. B. die der Trinkwasserver-<br />
und der Abwasserentsorgung. Der Begriff der<br />
‚Einrichtung‘ meint dabei zusammenfassend alle einzelnen<br />
technischen Vorrichtungen in dem benannten Bereich<br />
(z.B. Kläranlage, innerörtliches Kanalnetz, überörtliche<br />
Verbindungssammler). In der Regel wird die Trinkwasserver-<br />
und Abwasserentsorgung von einem Zweckverband<br />
erledigt. In einem Zweckverband schließen sich<br />
mehrere Städte und Gemeinden zusammen, um eine bestimmte<br />
Fachaufgabe gemeinsam kostengünstiger und<br />
effektiver zu erledigen. Die hierbei geltenden Rechtsgrundlagen<br />
(= Satzungen) darf der Zweckverband im<br />
Rahmen der Gesetze zwar selbst bestimmen. Bei der Bemessung<br />
der Höhe der Gebühren hat er aber keine „Narrenfreiheit“.<br />
Vielmehr gibt es dafür rechtliche Grundsätze:<br />
das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip.<br />
Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass die Gebühren<br />
höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen<br />
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten<br />
der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Kurz gesagt:<br />
Es darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Und Äquivalenzprinzip<br />
bedeutet, dass zwischen der gebotenen Leistung<br />
und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den<br />
Bürger einerseits und der Höhe der Gebühr andererseits<br />
kein Missverhältnis bestehen darf.<br />
Bei den Gebühren wird zwischen einer Grundgebühr und<br />
einer verbrauchs- bzw. mengenabhängigen (Leistungs-<br />
)Gebühr unterschieden.<br />
Grundgebühren werden für die Inanspruchnahme der<br />
bloßen Lieferungs- und Betriebsbereitschaft und damit für<br />
die Vorhaltung einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Die<br />
Grundgebühr dient dazu, die verbrauchsunabhängigen<br />
Kosten der öffentlichen Einrichtung (Vorhaltekosten) ganz<br />
oder teilweise zu finanzieren. Vorhaltekosten sind all diejenigen<br />
Kosten, deren Höhe unabhängig von dem Umfang<br />
der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch<br />
die Benutzer ist. Als verbrauchsunabhängige Betriebskos-<br />
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