Jahresbericht 2015_final_2_web
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im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigt.<br />
Dieser ist Eigentum des Versicherten. Er ist in der Regel das<br />
einzig existierende Dokument und sichert die Anrechnung<br />
der für die Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erforderlichen Beitragszeiten. Beitragszahlungen zur<br />
freiwilligen Versicherung wurden bis 1990 in den Beitragskarten<br />
durch das Einkleben von Beitragsmarken bescheinigt.<br />
1991 waren die Beiträge zur Rentenversicherung bargeldlos<br />
per Überweisung/Einzahlung auf das Konto der<br />
Überleitungsanstalt Sozialversicherung bei der Dresdner<br />
Bank zu zahlen. Die Einzahlungen wurden von den Rentenversicherungsträgern<br />
auf dem „Nachweis der Beitragszahlung<br />
zur Rentenversicherung 1991“ bestätigt. Auch<br />
dieser Nachweis ist Eigentum des Versicherten.<br />
Erst seit 1992 führen die Rentenversicherungsträger<br />
Beitragsunterlagen<br />
aus den<br />
neuen Bundesländern. Für<br />
die Zeit davor sind folgende<br />
Unterlagen maßgeblich:<br />
Ausweis für Arbeit<br />
und Sozialversicherung,<br />
Bescheinigung des<br />
Freien Deutschen<br />
Gewerkschaftsbundes,<br />
Bescheinigung der staatlichen Versicherung der<br />
DDR,<br />
Beitragskarte für freiwillig Versicherte.<br />
Sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, können<br />
als Beitragsnachweise auch Bescheinigungen der<br />
Arbeitgeber, Lohn- und Gehaltszettel und Abschriften aus<br />
Personalakten verwendet werden.<br />
Im konkreten Fall jedoch gab es bei den Rentenversicherungsträgern<br />
keine Abzüge oder Kopien eben solcher Bescheinigungen.<br />
Der Bürger selbst hätte also die nötigen<br />
Nachweise erbringen müssen. Da er dazu jedoch nicht in<br />
der Lage war, musste er leider Einbußen bei der Rente<br />
hinnehmen.<br />
Hierüber hatte er nun jedoch verbindlich Klarheit.<br />
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