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Jahresbericht 2015_final_2_web

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im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigt.<br />

Dieser ist Eigentum des Versicherten. Er ist in der Regel das<br />

einzig existierende Dokument und sichert die Anrechnung<br />

der für die Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erforderlichen Beitragszeiten. Beitragszahlungen zur<br />

freiwilligen Versicherung wurden bis 1990 in den Beitragskarten<br />

durch das Einkleben von Beitragsmarken bescheinigt.<br />

1991 waren die Beiträge zur Rentenversicherung bargeldlos<br />

per Überweisung/Einzahlung auf das Konto der<br />

Überleitungsanstalt Sozialversicherung bei der Dresdner<br />

Bank zu zahlen. Die Einzahlungen wurden von den Rentenversicherungsträgern<br />

auf dem „Nachweis der Beitragszahlung<br />

zur Rentenversicherung 1991“ bestätigt. Auch<br />

dieser Nachweis ist Eigentum des Versicherten.<br />

Erst seit 1992 führen die Rentenversicherungsträger<br />

Beitragsunterlagen<br />

aus den<br />

neuen Bundesländern. Für<br />

die Zeit davor sind folgende<br />

Unterlagen maßgeblich:<br />

Ausweis für Arbeit<br />

und Sozialversicherung,<br />

Bescheinigung des<br />

Freien Deutschen<br />

Gewerkschaftsbundes,<br />

Bescheinigung der staatlichen Versicherung der<br />

DDR,<br />

Beitragskarte für freiwillig Versicherte.<br />

Sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, können<br />

als Beitragsnachweise auch Bescheinigungen der<br />

Arbeitgeber, Lohn- und Gehaltszettel und Abschriften aus<br />

Personalakten verwendet werden.<br />

Im konkreten Fall jedoch gab es bei den Rentenversicherungsträgern<br />

keine Abzüge oder Kopien eben solcher Bescheinigungen.<br />

Der Bürger selbst hätte also die nötigen<br />

Nachweise erbringen müssen. Da er dazu jedoch nicht in<br />

der Lage war, musste er leider Einbußen bei der Rente<br />

hinnehmen.<br />

Hierüber hatte er nun jedoch verbindlich Klarheit.<br />

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