Jahresbericht 2015_final_2_web
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die Menschen in jungen Jahren von den niedrigeren PKV-<br />
Prämien profitieren und im Alter dann von niedrigeren<br />
GKV-Prämien. Dennoch ist der Weg zurück nicht für alle<br />
verbaut, aber selbst für Fachleute schwierig zu durchschauen.<br />
Für schwerbehinderte Menschen ist die Rückkehr<br />
in die GKV erleichtert. Dies erläuterte der Bürgerbeauftragte<br />
auch der Bürgerin.<br />
Nach § 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind einige<br />
Personenkreise berechtigt, der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
beizutreten. Laut § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V<br />
können auch schwerbehinderte<br />
Menschen freiwilliges Mitglied in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
werden. Dafür muss<br />
der Antrag binnen drei Monaten<br />
nach Feststellung der<br />
Schwerbehinderung gestellt<br />
werden. Eine weitere Voraussetzung<br />
ist eine gewisse Vorversicherungszeit<br />
laut § 9 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 4 SGB V. Diese bedeutet,<br />
dass der Betroffene selbst,<br />
ein Elternteil oder der Ehegatte<br />
oder der Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor<br />
dem Beitritt mindestens drei Jahre in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versichert sein musste, es sei denn,<br />
diese Voraussetzung konnte wegen der Behinderung nicht<br />
erfüllt werden.<br />
Die Schwerbehinderteneigenschaft wird durch die Versorgungsämter<br />
oder andere hierfür nach Landesrecht zuständige<br />
Stellen festgestellt (§ 69 SGB Neuntes Buch – SGB<br />
IX). Der GdB und die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch bestehen zwar unabhängig von einem förmlichen<br />
Bescheid. Das Beitrittsrecht in die GKV setzt jedoch, wie<br />
sich aus dem Fristbeginn in § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V ergibt (3<br />
Monate), die förmliche Feststellung der Behinderung und<br />
deren Grad voraus. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber<br />
der Krankenkasse durch eine Bescheinigung<br />
nach § 69 Abs. 5 SGB IX 2 oder einen gültigen amtlichen<br />
Ausweis für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte<br />
oder Schwerbehinderte zu erbringen.<br />
2<br />
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer<br />
Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />
Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche<br />
Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen<br />
und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften<br />
zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen,<br />
sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird<br />
berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.<br />
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