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Jahresbericht 2015_final_2_web

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die Menschen in jungen Jahren von den niedrigeren PKV-<br />

Prämien profitieren und im Alter dann von niedrigeren<br />

GKV-Prämien. Dennoch ist der Weg zurück nicht für alle<br />

verbaut, aber selbst für Fachleute schwierig zu durchschauen.<br />

Für schwerbehinderte Menschen ist die Rückkehr<br />

in die GKV erleichtert. Dies erläuterte der Bürgerbeauftragte<br />

auch der Bürgerin.<br />

Nach § 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind einige<br />

Personenkreise berechtigt, der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

beizutreten. Laut § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V<br />

können auch schwerbehinderte<br />

Menschen freiwilliges Mitglied in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

werden. Dafür muss<br />

der Antrag binnen drei Monaten<br />

nach Feststellung der<br />

Schwerbehinderung gestellt<br />

werden. Eine weitere Voraussetzung<br />

ist eine gewisse Vorversicherungszeit<br />

laut § 9 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 SGB V. Diese bedeutet,<br />

dass der Betroffene selbst,<br />

ein Elternteil oder der Ehegatte<br />

oder der Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor<br />

dem Beitritt mindestens drei Jahre in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert sein musste, es sei denn,<br />

diese Voraussetzung konnte wegen der Behinderung nicht<br />

erfüllt werden.<br />

Die Schwerbehinderteneigenschaft wird durch die Versorgungsämter<br />

oder andere hierfür nach Landesrecht zuständige<br />

Stellen festgestellt (§ 69 SGB Neuntes Buch – SGB<br />

IX). Der GdB und die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch bestehen zwar unabhängig von einem förmlichen<br />

Bescheid. Das Beitrittsrecht in die GKV setzt jedoch, wie<br />

sich aus dem Fristbeginn in § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V ergibt (3<br />

Monate), die förmliche Feststellung der Behinderung und<br />

deren Grad voraus. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber<br />

der Krankenkasse durch eine Bescheinigung<br />

nach § 69 Abs. 5 SGB IX 2 oder einen gültigen amtlichen<br />

Ausweis für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte<br />

oder Schwerbehinderte zu erbringen.<br />

2<br />

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer<br />

Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter<br />

Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche<br />

Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen<br />

und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften<br />

zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen,<br />

sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird<br />

berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.<br />

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