Jahresbericht 2015_final_2_web
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
entsprechenden Nachweis beim Beitragsservice ein, das<br />
Konto wurde abgemeldet. „Ohne Sie wäre das sicherlich<br />
nicht möglich gewesen“, bedankte sich die Bürgerin beim<br />
Bürgerbeauftragten. Ihrem Anliegen konnte damit vollumfänglich<br />
abgeholfen werden.<br />
Rundfunkbeitrag doppelt gezahlt<br />
Auch für Wohngemeinschaften mit mehreren Mitbewohnern<br />
gilt laut der Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages,<br />
dass der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen<br />
und nicht für die dort benutzten Rundfunkgeräte<br />
erhoben wird. Gut, wenn man sich in einer Wohngemeinschaft<br />
den Rundfunkbeitrag teilen kann. Schlecht, wenn<br />
der eine Bewohner vom anderen nicht weiß, dass er den<br />
Beitrag bereits für die Wohnung entrichtet. Genau das war<br />
aber bei drei Studenten der Fall. Einer von ihnen bat deshalb<br />
den Bürgerbeauftragten, hier vermittelnd zwischen<br />
ihm und dem Rundfunkbeitragsservice tätig zu werden mit<br />
dem Ziel, die offene Beitragsforderung abzuwenden und<br />
den doppelt gezahlten Rundfunkbeitrag zurück zu erhalten.<br />
Weiter bat er, das unter seinem Namen laufende Beitragskonto<br />
für die Wohnung abzumelden, da bereits eines<br />
für diese Wohnung existiere. Seine Versuche, die Sache zu<br />
klären, waren ergebnislos geblieben.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte konfrontierte<br />
den Beitragsservice mit dem Sachverhalt und<br />
bat um Lösungsmöglichkeiten in dem Fall. In einem<br />
Schreiben bestätigte der Beitragsservice die versehentlich<br />
doppelte Anmeldung der Wohnung. Da für diese Wohnung<br />
also bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt werde,<br />
sichere der Beitragsservice zu, die auf den Bürger laufende<br />
Anmeldung zu stornieren. Die übersandten Zahlungsaufforderungen<br />
wären damit ebenfalls gegenstandslos.<br />
Was die bereits geleisteten Rundfunkbeiträge betraf, waren<br />
dem Beitragsservice jedoch „die Hände gebunden“.<br />
Denn § 14 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt<br />
eine zweijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung<br />
von Ansprüchen auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen.<br />
Da diese Frist hier überschritten sei, sei eine Erstattung in<br />
diesem Fall nicht möglich.<br />
Die Bemessung der Frist (nur zwei Jahre) dient dazu, dass<br />
die Rundfunkanstalten möglichst schnell Klarheit über den<br />
Umfang möglicher Erstattungsansprüche haben.<br />
91