Jahresbericht 2015_final_2_web
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Gilt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch<br />
für die Mitbewohner?<br />
„Zusammen wohnen – weniger zahlen“. Mit diesem Leitspruch<br />
klärt der Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio<br />
den klaren Vorteil für Wohngemeinschaften auf.<br />
Es gilt: Eine Wohnung – ein Beitrag. Pro Wohnung ist nur ein<br />
Rundfunkbeitrag von 17,50 pro Monat zu entrichten, egal<br />
wie viele Personen dort leben. Was ist jedoch, wenn ein<br />
Mitbewohner, z.B. aufgrund des Bezuges von BAföG, von<br />
der Beitragspflicht befreit ist? Sind dann alle Mitbewohner<br />
befreit?<br />
Nein! Das musste auch ein Bürger im vorliegenden Fall<br />
feststellen. Alle seine Mitbewohner waren aufgrund des<br />
jeweiligen Bezuges von BAföG-<br />
Leistungen von der Rundfunkbeitragspflicht<br />
befreit. Auf Aufforderungen<br />
zur Anmeldung bzw.<br />
Zahlung des Rundfunkbeitrages<br />
hatte er daher nicht reagiert,<br />
zumal viele andere Studenten<br />
ihm so geraten hätten. Die Folge:<br />
Auf Grund der mittlerweile<br />
aufgelaufenen Beitragsrückstände<br />
für die Wohnung stand<br />
der Gerichtsvollzieher vor der<br />
Tür! Der Bürger zahlte deshalb einen Teilbetrag. Da er aber<br />
selbst keine Bafög-Leistungen erhielt, bat er den Bürgerbeauftragten<br />
zu prüfen, ob eine eventuelle Niederschlagung<br />
der Restschulden möglich sei.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte sagte<br />
dem Bürger eine Sachverhaltsaufklärung in Absprache mit<br />
dem Beitragsservice zu. Er informierte ihn aber vor allem<br />
darüber, dass eine Beitragsbefreiung von Mitbewohnern<br />
einer Wohngemeinschaft nicht automatisch auf alle anderen<br />
„durchschlägt“. Nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages<br />
(RBStV) ist nämlich jeder Bewohner<br />
einer Wohnung Beitragsschuldner, kann also vom Beitragsservice<br />
für den wohnungsbezogenen Beitrag in Anspruch<br />
genommen werden. § 4 Abs. 3 RBStV stellt dann klar, dass<br />
weder eine Beitragsbefreiung noch eine Beitragsermäßigung<br />
automatisch für sämtliche Bewohner einer Wohnung<br />
wirkt. Von der Befreiung oder Ermäßigung werden neben<br />
dem Antragsteller selbst nur dessen Ehegatte, sein eingetragener<br />
Lebenspartner und die weiteren Wohnungsinhaber<br />
(Bewohner der Wohnung) erfasst, die im Bescheid<br />
über die Gewährung von Sozialleistungen nach Abs. 1 als<br />
Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII<br />
berücksichtigt worden sind. Erstreckt sich eine Befreiung<br />
oder Ermäßigung nicht auf sämtliche volljährige Bewohner<br />
einer Wohnung, so hat dies zur Folge, dass dann anstelle<br />
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