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Jahresbericht 2015_final_2_web

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einrichtung. Der Zweckverband hat dann eine Trennung<br />

des Hausanschlusses zu vollziehen und die Kosten dafür zu<br />

übernehmen. Sollte das Grundstück hingegen in den<br />

nächsten zwei bis drei Jahren für eine erneute Nutzung<br />

vorgesehen sein, wird dem Grundstückseigentümer eine<br />

befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

erteilt. Die anfallenden Kosten für den Ausbau des Wasserzählers<br />

und das Abklemmen der Leitung wären in diesem<br />

Fall vom Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

Der Bürgerbeauftragte teilte dies der Bürgerin mit und<br />

empfahl ihr hinsichtlich der bestehenden Alternativen in<br />

jedem Fall das direkte Gespräch mit dem Zweckverband.<br />

Die Vermittlung zwischen Bürgerin und Zweckverband<br />

durch den Bürgerbeauftragten führte im Ergebnis dazu,<br />

dass die Wasserversorgung, wie von der Bürgerin gewünscht,<br />

für das angefragte Grundstück getrennt und<br />

damit eingestellt wurde.<br />

Darf mein Wasserverbrauch geschätzt werden? Oder wofür<br />

gibt es Wasserzähler?<br />

Die für die Abwasserbeseitigung zu zahlenden Gebühren<br />

richten sich in aller Regel nach dem sog. Frischwassermaßstab.<br />

Das heißt: Die Menge des verbrauchten Trinkwassers<br />

wird auch als Abwassermenge angenommen. Gleich<br />

mehrere Betroffene äußerten<br />

nun gegenüber dem Bürgerbeauftragten<br />

ihren Unmut darüber,<br />

dass ihr Wasserverbrauch - trotz<br />

vorhandener Messeinrichtung! -<br />

von ihrem Abwasserzweckverband<br />

(AZV) geschätzt werde<br />

und das auch noch deutlich<br />

höher, als es der Wasserzähler<br />

auswies. „Warum werde ich für<br />

das Sparen von wertvollem<br />

Trinkwasser auch noch bestraft<br />

und warum kann ein Abwasserzweckverband<br />

Gebühren erheben für Leistungen, die er<br />

nicht erbracht hat?“, schrieb deshalb ein Bürger in einer E-<br />

Mail an den Bürgerbeauftragten und bat um dessen Rat.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Der Bürgerbeauftragte klärte<br />

zunächst den Sachverhalt auf und sichtete den von den<br />

Bürgern bereitgestellten Schriftwechsel. Hieraus ergab<br />

sich, dass sich der AZV auf eine Bestimmung seiner Gebührensatzung<br />

berief, der zufolge der Verband dann zur<br />

Schätzung berechtigt war, wenn sich konkrete Anhaltspunkte<br />

dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen<br />

Wasserverbrauch nicht angibt. Ein solcher konkreter<br />

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