09.06.2016 Aufrufe

Jahresbericht 2015_final_2_web

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nach Ansicht des Jobcenters müssten aber die Bruttokaltmiete<br />

und die Angemessenheit der Heizkosten getrennt<br />

betrachtet werden. Dies führe im Fall der Bürgerin<br />

dazu, dass zwar die Heizkosten angemessen seien, die<br />

Bruttokaltmiete aber unangemessen sei. Nach Ansicht des<br />

Jobcenters fehle es an einem Bruttowarmmietenkonzept,<br />

das genau solche Fälle regeln könnte. Dieses wäre zwar<br />

nach § 22 b Abs. 1 Satz 3 SGB II zulässig. Das Land Thüringen<br />

habe jedoch bisher keine gesetzliche Grundlage geschaffen,<br />

die es kommunalen Trägern erlaube, eine entsprechende<br />

Satzung zu erlassen.<br />

Mit diesem Zwischenergebnis zeigte sich der Bürgerbeauftragte<br />

jedoch nicht zufrieden und bat deshalb das zuständige<br />

Ministerium um rechtsaufsichtliche Prüfung einer<br />

Ermessensentscheidung. Außerdem wies er auf die – vom<br />

Jobcenter angeführte – bislang fehlende gesetzliche<br />

Grundlage hin und erfragte, wann diese zu erwarten sei.<br />

Dabei betonte der Bürgerbeauftragte, dass sich die Problematik<br />

der energetischen Sanierung und deren Auswirkungen<br />

auf die Höhe der KdU zukünftig verstärkt stellen<br />

werde. Das Ministerium wiederum delegierte die Prüfung<br />

an das Thüringer Landesverwaltungsamt.<br />

Dieses machte in seiner Rückäußerung deutlich, dass zwar<br />

im vorliegenden Fall die Nettokaltmiete die Angemessenheitsgrenze<br />

überschreite, allerdings § 22 Absatz 1 Satz 4<br />

SGB II dem Jobcenter einen Ermessensspielraum eröffne.<br />

Es sei die Aufgabe des Jobcenters, im Vorfeld einer Aufforderung<br />

zur Kostensenkung nicht nur die konkretindividuellen<br />

einmaligen Bedarfe wie z.B. Erstausstattung<br />

von Küchengeräten oder die Beauftragung eines Umzugsunternehmen<br />

zu bedenken, sondern auch die Entwicklung<br />

aller laufenden Leistungen – im konkreten Fall<br />

der Heizkosten – zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall<br />

würden die Betriebskostenabrechnungen der Bürgerin einen<br />

erheblichen Puffer ausweisen. Daher sei es wahrscheinlich,<br />

dass die Kosten der Unterkunft (= Miete + Heizkosten)<br />

trotz höherer Kaltmiete wenn überhaupt nur geringfügig<br />

steigen würden. Zudem zeige der Blick auf den<br />

Wohnungsmarkt, dass im derzeitigen Wohnumfeld der<br />

Bürgerin aktuell keine wirklich günstigere Wohnung verfügbar<br />

sei. Zudem sei hier der Gesundheitszustand der<br />

Bürgerin zu berücksichtigen.<br />

Das Interesse der öffentlichen Hand an einer zeitnahen<br />

Kostenminderung falle hier gegenüber dem Interesse der<br />

Bürgerin am Verbleib im bisherigen sozialen Umfeld geringer<br />

ins Gewicht. Die Forderung nach einem Umzug wegen<br />

der hier nur geringfügigen Überschreitung der Gesamtkosten<br />

für Unterkunft und Heizung sei daher im Ergebnis unverhältnismäßig.<br />

Das Jobcenter gab daher dem Widerspruch<br />

der Bürgerin im Einzelfall statt. Eine Absenkung der<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!