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Jahresbericht 2015_final_2_web

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„Schaffe, schaffe, Häusle baue …“ – doch wer sichert eigentlich<br />

das Unfallrisiko bei Bauarbeiten ab und zahlt im<br />

Schadensfall?<br />

Antwort gibt das von der Berufsgenossenschaft (BG) der<br />

Bauwirtschaft herausgegebene „Merkblatt für Bauherrn“.<br />

Das hatte eine Bürgerin gemeinsam mit der von ihr beantragten<br />

Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde<br />

erhalten. Hierin werden Bauherrn darauf hingewiesen,<br />

dass sie verpflichtet sind, der BG all diejenigen Personen zu<br />

melden, die an einer Baumaßnahme beteiligt waren oder<br />

sind. Das können neben den beauftragten<br />

gewerblichen Unternehmen oft auch<br />

Deshalb empfahl der<br />

sogenannte private Bauhelfer, wie z.B.<br />

Bürgerbeauftragte der<br />

Familienangehörige oder Nachbarn sein.<br />

Bürgerin im Hinblick auf<br />

Als solche privaten Bauhelfer hatte die<br />

den anstehenden Ortstermin<br />

kooperatives Zu-<br />

Bürgerin deshalb im Fragebogen der BG<br />

auch ihre mit im Haus lebenden Eltern<br />

sammenwirken mit dem<br />

angegeben, die während der Bauzeit auf<br />

Sachverständigen der<br />

die Kinder aufgepasst, Handwerker ins<br />

BG.<br />

Haus gelassen oder Baumaterial in Empfang<br />

genommen hatten. Die Folge war<br />

ein Beitragsbescheid der BG über rund 460 Euro für „nicht<br />

gewerbsmäßige Bauarbeiten“.<br />

Die Bürgerin fiel förmlich aus allen Wolken, denn Bauarbeiten<br />

hatten ihre Eltern zu keiner Zeit durchgeführt und wegen<br />

vorliegender körperlicher Behinderungen auch gar<br />

nicht durchführen können. Außerdem sah sie sich nicht in<br />

der Lage, den geforderten Betrag in einem zu begleichen.<br />

Deshalb legte die Bürgerin gegen den Bescheid Widerspruch<br />

ein. In der Folgezeit verhedderten sich Bürgerin und<br />

BG aber immer tiefer in einem Knäuel aus Missverständnissen,<br />

so dass zwar umfangreicher Schriftwechsel geführt<br />

wurde, aber niemand mehr ‚durchblickte‘. Zu allem Überfluss<br />

hatte die BG der Bürgerin nun auch noch eine Ortsbesichtigung<br />

angekündigt. In dieser Lage suchte die verunsicherte<br />

Bürgerin Rat und Hilfe beim Bürgerbeauftragten.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Dieser wies zunächst darauf<br />

hin, dass trotz des Widerspruches zunächst eine Zahlungsverpflichtung<br />

besteht. Er vermittelte zwischen BG und Bürgerin<br />

die Möglichkeit der Ratenzahlung. Dann erläuterte<br />

er die Hintergründe für das Vorgehen der BG: Zur Deckung<br />

des finanziellen Aufwandes für Versicherungsleistungen im<br />

Leistungsfall erhebt die BG Beiträge. Arbeiten außer dem<br />

Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch<br />

Dritte bei Eigenbauarbeiten mit, ist der Bauherr deshalb<br />

per Gesetz verpflichtet, auch die Helfer bei der BG BAU<br />

anzumelden. Dies ist, unabhängig davon, ob sie gegen<br />

Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten, Pflicht. Auch pri-<br />

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