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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Anhaltspunkt liege, so schrieb der AZV zur Begründung<br />

seines Vorgehens weiter, dann vor, wenn der Wasserverbrauch<br />

pro Person/Jahr deutlich unter dem durchschnittlichen<br />

Wasserverbrauch im Verbandsgebiet liege. Diese<br />

Annahme und die daraus resultierende Schätzung bewertete<br />

der Bürger allerdings als „Betrug an den Kunden“.<br />

Der Bürgerbeauftragte prüfte die Angelegenheit. Er kam<br />

zu dem Ergebnis, dass ein unter dem Verbandsdurchschnitt<br />

liegender Wasserverbrauch kein alleiniges Kriterium<br />

für die Annahme sein kann, dass der Wasserzähler den<br />

wirklichen Verbrauch nicht angibt. Eine grundsätzliche<br />

Schätzung in all diesen Fällen ohne nähere Prüfung der<br />

Einzelfallumstände hielt der Bürgerbeauftragte daher für<br />

rechtlich sehr bedenklich. Dies teilte der Bürgerbeauftragte<br />

dem AZV mit und bat nachdrücklich darum, die Gebührenveranlagung<br />

erneut zu prüfen. Mit Erfolg für die<br />

betroffenen Bürger: Der AZV folgte den Bedenken des<br />

Bürgerbeauftragten; nicht zuletzt auch deshalb, weil sich<br />

Mitarbeiter des AZV bei den Bürgern vor Ort ein Bild von<br />

der Wohn- und somit auch der Verbrauchssituation gemacht<br />

hatten. Wegen der Erkenntnisse aus den Vor-Ort-<br />

Terminen und der Argumentation des Bürgerbeauftragten<br />

erstellte der AZV deshalb neue Gebührenbescheide. Diese<br />

berücksichtigten zur Berechnung der Abwassergebühren<br />

nun ausschließlich den vom Wasserzähler angegebenen<br />

und dort abgelesenen Verbrauch.<br />

Alle Betroffenen äußerten sich erleichtert über dieses vom<br />

Bürgerbeauftragten erreichte Ergebnis.<br />

Drei verschiedene Gebühren bei der Abwasserbeseitigung<br />

– was ist da los?<br />

Diese Frage stellte sich eine Bürgerin, deren Grundstück –<br />

wie auch die übrige Ortslage - nicht an das zentrale Kanalnetz<br />

angeschlossen ist. „Trotzdem muss ich drei verschiedene<br />

Abgaben im Bereich Abwasser zahlen!“, beklagte<br />

sich die Bürgerin beim Bürgerbeauftragten, und<br />

zählte auf: „Eine Gebühr für die Leerung der Kleinkläranlage,<br />

eine weitere Gebühr für die Überprüfung dieser Anlage<br />

und schließlich die Abwasserbeseitigungsgebühren<br />

als solche.“ Der Abwasserverband besitze zwar ein Abwasserbeseitigungskonzept,<br />

ein Anschluss an die zentrale<br />

Abwasserbeseitigungsanlage sei jedoch bisher nicht realisiert<br />

und wohl auch demnächst nicht vorgesehen. Ob es,<br />

so die Frage der Bürgerin an den Bürgerbeauftragten, mit<br />

all diesen Gebühren seine Ordnung habe?<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Die Gestaltung der Gebühren<br />

für die Trinkwasserver- und die Abwasserentsorgung ist<br />

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