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Jahresbericht 2015_final_2_web

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lieben ohne weitere Veranlassung schlichtweg liegen. So<br />

kam über die Zeit mit der eigentlichen Beitragsforderung,<br />

den Mahngebühren und den Säumniszuschlägen eine erkleckliche<br />

offene Summe zusammen. Als der Zweckverband<br />

dann schlussendlich eine Kontopfändung veranlasste,<br />

wurde sich die Bürgerin (endlich) ihrer – nun prekären -<br />

Lage bewusst und schloss mit dem Zweckverband eine<br />

Ratenzahlungsvereinbarung ab.<br />

In der Folgezeit stellte sich dann heraus, dass der Zweckverband<br />

die von der Bürgerin zu entrichtenden Gebühren<br />

für die Beseitigung von Niederschlagswasser auf Grund einer<br />

zu hoch angesetzten Flächengröße des Grundstücks<br />

der Bürgerin seit 2008 falsch berechnet hatte. In Anbetracht<br />

der geringen Höhe ihrer Rente strebte die Bürgerin<br />

deshalb ausdrücklich eine kulanzweise Verrechnung der<br />

zu viel gezahlten Gebühren mit der noch offenen Beitragssumme<br />

an.<br />

Dies, so schilderte die Bürgerin dem Bürgerbeauftragten,<br />

verweigere der Zweckverband jedoch mit der Begründung,<br />

dass die (falschen) Gebührenbescheide bestandskräftig<br />

seien. „Es kann doch nicht sein, dass Bestandskraft<br />

vor inhaltlicher Richtigkeit und Gerechtigkeit geht!“ empörte<br />

sich die Rentnerin.<br />

Lösungsansatz und Ergebnis: Mit Recht! Denn das Argument<br />

der Bestandskraft der jeweiligen Gebührenbescheide<br />

mochte zwar formal zutreffend sein. Aber auch im<br />

Kommunalabgabenrecht besteht in solchen Konstellationen<br />

(selbstverständlich) die Möglichkeit der Korrektur<br />

durch Erlass eines Erstattungsbescheides. Rechtliche<br />

Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 1 Nr. 2. b) ThürKAG i.V.m.<br />

§ 37 der Abgabenordnung bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 3. b) i.V.m.<br />

§ 130 der Abgabenordnung. Daher bat der Bürgerbeauftragte<br />

den Zweckverband sehr nachdrücklich darum, seine<br />

bisherige Position unter Berücksichtigung der genannten<br />

rechtlichen Vorgaben zu überdenken. Mit Erfolg: Der<br />

Zweckverband ermittelte nun die korrekte gebührenpflichtige<br />

Fläche und nahm eine rückwirkende Korrektur der<br />

Gebührenforderungen für die letzten Jahre vor, die er –<br />

wie von der Bürgerin erstrebt – mit der noch offenen Beitragsforderung<br />

verrechnete.<br />

Durch das Engagement des Bürgerbeauftragten konnte<br />

dem Anliegen der Bürgerin abgeholfen werden, worüber<br />

sich die Rentnerin sehr freute!<br />

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