Jahresbericht 2015_final_2_web
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lieben ohne weitere Veranlassung schlichtweg liegen. So<br />
kam über die Zeit mit der eigentlichen Beitragsforderung,<br />
den Mahngebühren und den Säumniszuschlägen eine erkleckliche<br />
offene Summe zusammen. Als der Zweckverband<br />
dann schlussendlich eine Kontopfändung veranlasste,<br />
wurde sich die Bürgerin (endlich) ihrer – nun prekären -<br />
Lage bewusst und schloss mit dem Zweckverband eine<br />
Ratenzahlungsvereinbarung ab.<br />
In der Folgezeit stellte sich dann heraus, dass der Zweckverband<br />
die von der Bürgerin zu entrichtenden Gebühren<br />
für die Beseitigung von Niederschlagswasser auf Grund einer<br />
zu hoch angesetzten Flächengröße des Grundstücks<br />
der Bürgerin seit 2008 falsch berechnet hatte. In Anbetracht<br />
der geringen Höhe ihrer Rente strebte die Bürgerin<br />
deshalb ausdrücklich eine kulanzweise Verrechnung der<br />
zu viel gezahlten Gebühren mit der noch offenen Beitragssumme<br />
an.<br />
Dies, so schilderte die Bürgerin dem Bürgerbeauftragten,<br />
verweigere der Zweckverband jedoch mit der Begründung,<br />
dass die (falschen) Gebührenbescheide bestandskräftig<br />
seien. „Es kann doch nicht sein, dass Bestandskraft<br />
vor inhaltlicher Richtigkeit und Gerechtigkeit geht!“ empörte<br />
sich die Rentnerin.<br />
Lösungsansatz und Ergebnis: Mit Recht! Denn das Argument<br />
der Bestandskraft der jeweiligen Gebührenbescheide<br />
mochte zwar formal zutreffend sein. Aber auch im<br />
Kommunalabgabenrecht besteht in solchen Konstellationen<br />
(selbstverständlich) die Möglichkeit der Korrektur<br />
durch Erlass eines Erstattungsbescheides. Rechtliche<br />
Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 1 Nr. 2. b) ThürKAG i.V.m.<br />
§ 37 der Abgabenordnung bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 3. b) i.V.m.<br />
§ 130 der Abgabenordnung. Daher bat der Bürgerbeauftragte<br />
den Zweckverband sehr nachdrücklich darum, seine<br />
bisherige Position unter Berücksichtigung der genannten<br />
rechtlichen Vorgaben zu überdenken. Mit Erfolg: Der<br />
Zweckverband ermittelte nun die korrekte gebührenpflichtige<br />
Fläche und nahm eine rückwirkende Korrektur der<br />
Gebührenforderungen für die letzten Jahre vor, die er –<br />
wie von der Bürgerin erstrebt – mit der noch offenen Beitragsforderung<br />
verrechnete.<br />
Durch das Engagement des Bürgerbeauftragten konnte<br />
dem Anliegen der Bürgerin abgeholfen werden, worüber<br />
sich die Rentnerin sehr freute!<br />
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