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Jahresbericht 2015_final_2_web

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Fahreignungsregister fordere und sich diese Dokumente<br />

von den Fahrzeughaltern beibringen lasse, statt sich die<br />

Dokumente auf dem Dienstweg selbst zu beschaffen.<br />

Die Antwort der Stadt war überraschend erfreulich: Nach<br />

eingehender Prüfung der bisherigen Verfahrenspraxis<br />

werde die Stadt nun in Zukunft bei erstmaliger Antragstellung<br />

das rote Oldtimerkennzeichen befristet für fünf Jahre<br />

und danach widerruflich zuteilen!<br />

Die für die Zuteilung notwendigen Dokumente - ein behördliches<br />

Führungszeugnis und eine aktuelle Auskunft aus<br />

dem Fahreignungsregister über den Antragsteller – könnten<br />

auf zweierlei Wegen beschafft werden: entweder<br />

durch die Antragsteller selbst oder durch die Behörde für<br />

den jeweiligen Antragsteller. Während die Auskunft aus<br />

dem Fahreignungsregister für den Antragsteller selbst kostenfrei<br />

sei, fielen demgegenüber Gebühren an, wenn die<br />

Behörde diese Auskunft veranlasse. Deshalb sei es bürgerfreundlich<br />

und unbürokratisch […], wenn die Zulassungsbehörde<br />

die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen<br />

anerkenne, argumentierte die Stadt. Das spare dem Antragsteller<br />

letztlich Zeit und auch Geld. Die Stadt schlug<br />

daher vor, hinsichtlich der Art und Weise der Beschaffung<br />

der Dokumente an der „bisherigen gängigen und sich<br />

bewährten bürgerfreundlichen Praxis festzuhalten“ und<br />

die Dokumente gemeinsam mit den anderen Unterlagen<br />

vom Antragsteller vorlegen zu lassen.<br />

Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Änderung der Verwaltungspraxis<br />

der Stadt, die Frist bei erstmaliger Zuteilung<br />

des Kennzeichens auf fünf Jahre zu verlängern und die<br />

Erteilung sodann widerruflich statt nur befristet vorzunehmen.<br />

Er bewertete dies als ein sehr erfolgreiches Bearbeitungsergebnis.<br />

Odyssee vor der Hochzeit – wenn ein ausländischer Bürger<br />

in Deutschland heiraten möchte, kann es mit dem „Amtsschimmel“<br />

schwierig werden ….<br />

In einer Bürgersprechstunde haben sich ein ausländischer<br />

Bürger und seine deutsche Lebensgefährtin mit einer verzweifelten<br />

Bitte an den Bürgerbeauftragten gewandt: Sie<br />

baten ihn, sie dabei zu unterstützen, ein für die beabsichtigte<br />

Eheschließung dringend benötigtes Dokument zu<br />

erlangen: die „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“.<br />

Hinter diesem Wortungetüm verbirgt<br />

sich folgende rechtliche Situation:<br />

Will ein ausländischer Mitbürger in Deutschland heiraten,<br />

bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung<br />

nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt (Heimat-<br />

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