Jahresbericht 2015_final_2_web
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Fahreignungsregister fordere und sich diese Dokumente<br />
von den Fahrzeughaltern beibringen lasse, statt sich die<br />
Dokumente auf dem Dienstweg selbst zu beschaffen.<br />
Die Antwort der Stadt war überraschend erfreulich: Nach<br />
eingehender Prüfung der bisherigen Verfahrenspraxis<br />
werde die Stadt nun in Zukunft bei erstmaliger Antragstellung<br />
das rote Oldtimerkennzeichen befristet für fünf Jahre<br />
und danach widerruflich zuteilen!<br />
Die für die Zuteilung notwendigen Dokumente - ein behördliches<br />
Führungszeugnis und eine aktuelle Auskunft aus<br />
dem Fahreignungsregister über den Antragsteller – könnten<br />
auf zweierlei Wegen beschafft werden: entweder<br />
durch die Antragsteller selbst oder durch die Behörde für<br />
den jeweiligen Antragsteller. Während die Auskunft aus<br />
dem Fahreignungsregister für den Antragsteller selbst kostenfrei<br />
sei, fielen demgegenüber Gebühren an, wenn die<br />
Behörde diese Auskunft veranlasse. Deshalb sei es bürgerfreundlich<br />
und unbürokratisch […], wenn die Zulassungsbehörde<br />
die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen<br />
anerkenne, argumentierte die Stadt. Das spare dem Antragsteller<br />
letztlich Zeit und auch Geld. Die Stadt schlug<br />
daher vor, hinsichtlich der Art und Weise der Beschaffung<br />
der Dokumente an der „bisherigen gängigen und sich<br />
bewährten bürgerfreundlichen Praxis festzuhalten“ und<br />
die Dokumente gemeinsam mit den anderen Unterlagen<br />
vom Antragsteller vorlegen zu lassen.<br />
Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Änderung der Verwaltungspraxis<br />
der Stadt, die Frist bei erstmaliger Zuteilung<br />
des Kennzeichens auf fünf Jahre zu verlängern und die<br />
Erteilung sodann widerruflich statt nur befristet vorzunehmen.<br />
Er bewertete dies als ein sehr erfolgreiches Bearbeitungsergebnis.<br />
Odyssee vor der Hochzeit – wenn ein ausländischer Bürger<br />
in Deutschland heiraten möchte, kann es mit dem „Amtsschimmel“<br />
schwierig werden ….<br />
In einer Bürgersprechstunde haben sich ein ausländischer<br />
Bürger und seine deutsche Lebensgefährtin mit einer verzweifelten<br />
Bitte an den Bürgerbeauftragten gewandt: Sie<br />
baten ihn, sie dabei zu unterstützen, ein für die beabsichtigte<br />
Eheschließung dringend benötigtes Dokument zu<br />
erlangen: die „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“.<br />
Hinter diesem Wortungetüm verbirgt<br />
sich folgende rechtliche Situation:<br />
Will ein ausländischer Mitbürger in Deutschland heiraten,<br />
bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung<br />
nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt (Heimat-<br />
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