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Studie Die Zukunft der gesetzlichen Rente - bei den VERS-Beratern

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Friedmar Fischer, Werner Siepe: <strong>Die</strong> <strong>Zukunft</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> 23<br />

_________________________________________________________________________<br />

Tabelle 2 - 4: Gesamtversorgungsniveau für Durchschnittsverdiener 2005<br />

Jahr Bruttorenten- Riester- Privat- Brutto- Nettoniveau<br />

<strong>Rente</strong> <strong>Rente</strong> GVN GVN<br />

2005 48,2 % 0,0 % 0,0 % 48,2 % 72,4 %<br />

2010 45,0 % 1,2 % 0,1 % 46,4 % 71,8 %<br />

2015 43,4 % 2,4 % 0,4 % 46,2 % 71,0 %<br />

2020 42,5 % 3,6 % 0,9 % 46,9 % 71,1 %<br />

2025 41,0 % 4,8 % 1,6 % 47,4 % 72,1 %<br />

2030 39,7 % 5,9 % 2,4 % 48,0 % 72,6 %<br />

Fazit:<br />

Das Gesamtversorgungsniveau vor und nach Steuern ist keine geeignete Messgröße für das<br />

<strong>Rente</strong>nniveau, da es – obwohl keine Verpflichtung dazu besteht – eine zusätzliche<br />

Altersvorsorge über die Riester-<strong>Rente</strong> (4 % des Bruttogehalts minus Grundzulage ab 2008<br />

für einen Riester-Vertrag) und Privat-<strong>Rente</strong> (Ansparen <strong>der</strong> durch steigende steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit des Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteils zur <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung erzielten<br />

Steuerersparnis in einer privaten <strong>Rente</strong>nversicherung) unterstellt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e das Ansparen <strong>der</strong> Steuerersparnis über eine private <strong>Rente</strong>nversicherung ist<br />

wirklichkeitsfremd. <strong>Die</strong> „fiktive“ Berechnung eines Gesamtversorgungsniveaus vor und nach<br />

Steuern ist ebenso irreführend wie die Ermittlung des Sicherungsniveaus vor Steuern (siehe<br />

Kapitel 2.4).<br />

Sinnvoll wäre es gewesen, schon im Jahr 2001 eine gesetzliche Verpflichtung zur Riester-<br />

<strong>Rente</strong> o<strong>der</strong> Betriebsrente vorzusehen. <strong>Die</strong> Verfasser dieser <strong>Studie</strong> schlagen vor, ab dem Jahr<br />

2012 eine obligatorische Betriebsrente im Wege <strong>der</strong> Entgeltumwandlung durch Än<strong>der</strong>ung<br />

von § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) einzuführen. Der Gesamt<strong>bei</strong>trag von 4 %<br />

des Bruttogehalts wäre dann paritätisch von Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer aufzubringen,<br />

also jeweils 2 % für je<strong>den</strong>. Da diese Entgeltumwandlung sozialabgaben- und steuerfrei nach<br />

§ 3 Nr. 63 EStG ist, wird sich <strong>der</strong> Nettoaufwand für <strong>bei</strong>de Seiten nur auf 1 % des<br />

Bruttogehalts belaufen.<br />

Weitere Details zu diesem Vorschlag <strong>der</strong> Verfasser (u.a. ein „Sieben-Punkte-Programm“)<br />

fin<strong>den</strong> sich im Kapitel 6.6. <strong>Die</strong> vollständigen Berechnungen dazu liegen <strong>den</strong> Auftraggebern<br />

dieser <strong>Studie</strong> vor.<br />

Erst wenn eine obligatorische „Betriebsrente für alle sozialversicherungspflichtigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer“ eingeführt würde, wäre die Berechnung eines Gesamtversorgungs- bzw.<br />

Gesamtrentenniveaus vor und nach Steuern sinnvoll. So lange <strong>der</strong> Aufbau einer<br />

Betriebsrente, Riester-<strong>Rente</strong>, Rürup-<strong>Rente</strong> o<strong>der</strong> Privat-<strong>Rente</strong> nur fakultativ ist, machen die<br />

laut § 154 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI vorgesehenen Berechnungen wenig Sinn.<br />

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