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Studie Die Zukunft der gesetzlichen Rente - bei den VERS-Beratern

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Friedmar Fischer, Werner Siepe: <strong>Die</strong> <strong>Zukunft</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> 62<br />

_________________________________________________________________________<br />

Einer „<strong>bei</strong>tragsorientierte Leistungszusage“ gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die<br />

garantierten <strong>Rente</strong>n über <strong>den</strong> reinen Kapitalerhalt hinausgehen und eine positive Rendite<br />

ermöglichen, wäre <strong>der</strong> Vorzug zu geben, um die obligatorische Betriebsrente attraktiv zu<br />

machen. Im Gegensatz dazu garantiert eine „Beitragszusage mit Mindestleistung“ gem. §<br />

1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer lediglich, dass er zumindest die Summe <strong>der</strong><br />

eingezahlten Beträge zurückerhält. De facto handelt es sich also hier nur um eine<br />

Kapitalsicherung mit einer garantierten Rendite von Null.<br />

<strong>Die</strong> obligatorische Betriebsrente sollte mit „Opting-out-Klausel“ ausgestattet sein. Damit<br />

wäre eine Abwahl für Unternehmen, die eine gleichwertige und wirkungsgleiche<br />

Betriebsrente bereits zur Pflicht gemacht haben, möglich. Um die Flexibilität <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

obligatorischen Betriebsrente zu erhöhen, wären zudem drei Optionen <strong>den</strong>kbar:<br />

• dreifache Absicherung durch eine Alters-, Hinterbliebenen- und<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente (wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>)<br />

• zweifache Absicherung durch Altersrente plus Hinterbliebenen- o<strong>der</strong><br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente (also zusätzliche Absicherung für Hinterbliebene o<strong>der</strong> für<br />

<strong>den</strong> Fall einer Erwerbsmin<strong>der</strong>ung)<br />

• einfache Absicherung als reine Altersrente (wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Riester-<strong>Rente</strong> meist üblich).<br />

Wie schon <strong>bei</strong> <strong>den</strong> Punktemodellen <strong>der</strong> VBLextra und PlusPunkt<strong>Rente</strong> (siehe obiger Punkt 4)<br />

und <strong>der</strong> privaten Riester-<strong>Rente</strong> müsste die obligatorische Betriebsrente als Unisex-Tarif<br />

(also geschlechtsneutraler Tarif, <strong>der</strong> nicht nach Frauen und Männer unterscheidet)<br />

ausgestaltet wer<strong>den</strong>. Damit würde auch die Vorgabe laut Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes (Az. C-236/09) erfüllt, wonach spätestens für ab dem 22.12.2012<br />

abgeschlossene neue Versicherungsverträge ein solcher Unisex-Tarif verbindlich<br />

vorgeschrieben ist.<br />

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