Studie Die Zukunft der gesetzlichen Rente - bei den VERS-Beratern
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Friedmar Fischer, Werner Siepe: <strong>Die</strong> <strong>Zukunft</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> 62<br />
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Einer „<strong>bei</strong>tragsorientierte Leistungszusage“ gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> die<br />
garantierten <strong>Rente</strong>n über <strong>den</strong> reinen Kapitalerhalt hinausgehen und eine positive Rendite<br />
ermöglichen, wäre <strong>der</strong> Vorzug zu geben, um die obligatorische Betriebsrente attraktiv zu<br />
machen. Im Gegensatz dazu garantiert eine „Beitragszusage mit Mindestleistung“ gem. §<br />
1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer lediglich, dass er zumindest die Summe <strong>der</strong><br />
eingezahlten Beträge zurückerhält. De facto handelt es sich also hier nur um eine<br />
Kapitalsicherung mit einer garantierten Rendite von Null.<br />
<strong>Die</strong> obligatorische Betriebsrente sollte mit „Opting-out-Klausel“ ausgestattet sein. Damit<br />
wäre eine Abwahl für Unternehmen, die eine gleichwertige und wirkungsgleiche<br />
Betriebsrente bereits zur Pflicht gemacht haben, möglich. Um die Flexibilität <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
obligatorischen Betriebsrente zu erhöhen, wären zudem drei Optionen <strong>den</strong>kbar:<br />
• dreifache Absicherung durch eine Alters-, Hinterbliebenen- und<br />
Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente (wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>)<br />
• zweifache Absicherung durch Altersrente plus Hinterbliebenen- o<strong>der</strong><br />
Erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente (also zusätzliche Absicherung für Hinterbliebene o<strong>der</strong> für<br />
<strong>den</strong> Fall einer Erwerbsmin<strong>der</strong>ung)<br />
• einfache Absicherung als reine Altersrente (wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Riester-<strong>Rente</strong> meist üblich).<br />
Wie schon <strong>bei</strong> <strong>den</strong> Punktemodellen <strong>der</strong> VBLextra und PlusPunkt<strong>Rente</strong> (siehe obiger Punkt 4)<br />
und <strong>der</strong> privaten Riester-<strong>Rente</strong> müsste die obligatorische Betriebsrente als Unisex-Tarif<br />
(also geschlechtsneutraler Tarif, <strong>der</strong> nicht nach Frauen und Männer unterscheidet)<br />
ausgestaltet wer<strong>den</strong>. Damit würde auch die Vorgabe laut Urteil des Europäischen<br />
Gerichtshofes (Az. C-236/09) erfüllt, wonach spätestens für ab dem 22.12.2012<br />
abgeschlossene neue Versicherungsverträge ein solcher Unisex-Tarif verbindlich<br />
vorgeschrieben ist.<br />
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