Studie Die Zukunft der gesetzlichen Rente - bei den VERS-Beratern
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Friedmar Fischer, Werner Siepe: <strong>Die</strong> <strong>Zukunft</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> 31<br />
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Deutschen <strong>Rente</strong>nversicherung in Höhe von 7,3 % <strong>der</strong> Bruttorente entspricht, eingefroren.<br />
Der Eigen<strong>bei</strong>trag des Rentners von 8,2 % kann sich noch um einen Zusatz<strong>bei</strong>trag erhöhen.<br />
In <strong>der</strong> Pflegeversicherung sollte es einen zusätzlichen Beitrag geben, <strong>der</strong> für alle<br />
Versicherten verpflichtend und kapitalgedeckt angelegt würde. Ein solcher Beitrag ähnelt <strong>der</strong><br />
„Riester-<strong>Rente</strong>“ als Ergänzung zur <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> und wird daher auch „Pflege-Riester“<br />
genannt. <strong>Die</strong>ser obligatorische „Pflege-Riester“ wurde aber vorläufig auf Eis gelegt.<br />
Bezieher einer <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> sind immer dann in <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Kranken- und<br />
Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmer in einem Zeitraum von<br />
mindestens 9/10 <strong>der</strong> zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren<br />
(sog. 9/10-Belegung). Für Normalverdiener wird dies immer zutreffen.<br />
Bei Höherverdienern kann das Bruttogehalt über <strong>der</strong> Versicherungspflichtgrenze in <strong>der</strong><br />
<strong>gesetzlichen</strong> Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.162,50 Euro (Stand 2011)<br />
liegen. Sie haben dann die Wahl „Gesetzlich o<strong>der</strong> Privat“. Auf Antrag können sie weiterhin<br />
in <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Kranken- und Pflegeversicherung bleiben. Sie sind dann quasi „freiwillig<br />
pflichtversichert“.<br />
Für die privat krankenversicherten Rentner entfällt selbstverständlich <strong>der</strong> Abzug von rund 10<br />
% <strong>der</strong> Bruttorente für <strong>den</strong> Beitrag an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Stattdessen überweist ihnen die Deutsche <strong>Rente</strong>nversicherung einen Zuschuss zur privaten<br />
Krankenversicherung in Höhe von 7 % <strong>der</strong> Bruttorente (7,3 % ab 2011). In diesem<br />
Ausnahmefall lautet also die Rechnung:<br />
Zahlbetrag <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> (<strong>bei</strong> privat Krankenversicherten)<br />
= Bruttorente + Zuschuss zur privaten Krankenversicherung<br />
= 107 % <strong>der</strong> Bruttorente.<br />
Zuweilen besteht noch die irrige Vorstellung, dass die Bezieher einer <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong><br />
keine Steuern zahlen müssten. Es hängt aber vom Einzelfall davon ab, ob die Rentner später<br />
Lohnsteuer auf ihre gesetzliche <strong>Rente</strong> zahlen müssen.<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten Kriterien für eine tatsächliche <strong>Rente</strong>nbesteuerung sind:<br />
• Höhe <strong>der</strong> Bruttorente (je höher die Bruttorente, desto eher fällt Lohnsteuer an)<br />
• Familienstand (Alleinstehende in Lohnsteuerklasse I zahlen eher Lohnsteuer von<br />
ihrer <strong>Rente</strong> als Verheiratete in Lohnsteuerklasse III)<br />
• Jahrgang (je jünger, desto eher fällt Lohnsteuer an).<br />
Sofern die Rentner mit ihrer zu versteuern<strong>den</strong> Jahresrente unterhalb des steuerlichen<br />
Grundfreibetrags pro Jahr von zurzeit rund 8.000 Euro für Alleinstehende bzw. 16.000 Euro<br />
für Verheiratete bleiben und außer <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> keine weiteren Einkünfte beziehen,<br />
wer<strong>den</strong> sie von <strong>der</strong> Besteuerung verschont.<br />
Je nach <strong>Rente</strong>nbeginn ist die gesetzliche <strong>Rente</strong> <strong>bei</strong>spielsweise zu 60 % (im Jahr 2010), 70 %<br />
(im Jahr 2015), 80 % (im Jahr 2020) o<strong>der</strong> zu 90 % (im Jahr 2030) steuerpflichtig. Erst ab<br />
dem Jahr 2040 sind neu bezogene gesetzliche <strong>Rente</strong>n voll zu versteuern.<br />
Vom steuerpflichtigen Anteil <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> können ab dem Jahr 2010 die<br />
Beiträge zur <strong>gesetzlichen</strong> o<strong>der</strong> privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe<br />
sowie eine Werbungskostenpauschale von jährlich 102 Euro abgezogen wer<strong>den</strong>.<br />
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