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Studie Die Zukunft der gesetzlichen Rente - bei den VERS-Beratern

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Friedmar Fischer, Werner Siepe: <strong>Die</strong> <strong>Zukunft</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> 61<br />

_________________________________________________________________________<br />

• <strong>Die</strong> rund 60 % Ar<strong>bei</strong>tnehmer in <strong>der</strong> Privatwirtschaft, die in die betriebliche<br />

Altersvorsorge per Entgeltumwandlung investieren, wen<strong>den</strong> im Durchschnitt nur<br />

ein 1 % statt <strong>der</strong> möglichen 4 % ihres Bruttogehalts auf.<br />

Um <strong>den</strong> Lebensstandard im Alter zu sichern, ist dies fahrlässig (siehe 1. Fazit) bzw. viel zu<br />

wenig (siehe 2. Fazit). Daher sollte die betriebliche Altersvorsorge für alle Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

verpflichtend wer<strong>den</strong> durch eine Än<strong>der</strong>ung des Betriebsrentengesetzes (speziell § 1a<br />

BetrAVG). Danach sollten generell 4 % des monatlichen Bruttogehalts in die<br />

Entgeltumwandlung investiert wer<strong>den</strong>, sofern die Unternehmen bisher keine betriebliche<br />

Altersvorsorge anbieten o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer die unterbreiteten Angebote nicht annehmen.<br />

Künftig wür<strong>den</strong> dann alle sozialversicherungspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine Betriebsrente<br />

erhalten, für die dann <strong>der</strong> neue Satz gilt: „<strong>Die</strong> betriebliche Altersvorsorge ist ein MUSS und<br />

bringt ein großes PLUS“. <strong>Die</strong> betriebliche Altersvorsorge würde also Pflicht für alle<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer.<br />

Zur Verwirklichung dieser Gesetzesän<strong>der</strong>ung legen die Verfasser dieser <strong>Studie</strong> <strong>den</strong><br />

folgen<strong>den</strong> Sieben-Punkte-Plan vor:<br />

1. obligatorische betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttogehalts im<br />

Wege <strong>der</strong> sozialabgaben- und steuerfreien Entgeltumwandlung (siehe § 3 Nr. 63<br />

EStG) für alle sozialversicherungspflichtigen Ar<strong>bei</strong>tnehmer in <strong>der</strong> Privatwirtschaft<br />

2. paritätische Finanzierung mit 2 % Ar<strong>bei</strong>tgeberanteil und 2 % Ar<strong>bei</strong>tnehmeranteil,<br />

wo<strong>bei</strong> bisher von Ar<strong>bei</strong>tgebern geleistete Finanzierungs<strong>bei</strong>träge angerechnet wer<strong>den</strong><br />

3. kapitalgedeckte Altersvorsorge mit unschädlicher Teilkapitalauszahlung bis zu 30 %<br />

des angesammelten Kapitals zum <strong>Rente</strong>nbeginn (vergleichbar mit <strong>der</strong> Regelung für<br />

die Riester-<strong>Rente</strong>)<br />

4. kalkulationssichere Garantierente mit Ausweis von jährlichen <strong>Rente</strong>nanwartschaften<br />

wie im Punktemodell (zum Beispiel wie <strong>bei</strong> VBLextra: jährliche Anwartschaft auf<br />

Punkterente = 0,4 % des monatlichen Bruttogehalts x Altersfaktor gem. AVB extra<br />

02 o<strong>der</strong> wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> PlusPunkt<strong>Rente</strong> <strong>der</strong> Bayerischen Versorgungskammer)<br />

5. transparente und flexible Praxis durch Betriebsrenten- bzw. Angebotsrechner im<br />

Internet und evtl. Verzicht auf Mitversicherung von Hinterbliebenen und<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

6. niedrige Kosten durch Verzicht auf Vermittlerprovisionen (vergleichbar mit nur 3 %<br />

Verwaltungskosten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> DRV für die gesetzliche <strong>Rente</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> VBL für die<br />

Zusatzrente im öffentlichen <strong>Die</strong>nst)<br />

7. steigendes Nettorenten- bzw. Nettogesamtversorgungsniveau zwecks höherer<br />

Lebensstandardsicherung im Alter durch eine zusätzliche Netto-Betriebsrente<br />

(vergleichbar mit <strong>der</strong> Netto-Zusatzrente für Ar<strong>bei</strong>tnehmer im öffentlichen <strong>Die</strong>nst).<br />

<strong>Die</strong> hier vorgeschlagene obligatorische Betriebsrente ist an das Schweizer Modell<br />

(Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali<strong>den</strong>versorgung als obligatorisches<br />

Zusatzsystem) angelehnt. Über obligatorische Systeme <strong>der</strong> Zusatzversorgung in<br />

ausgewählten europäischen Län<strong>der</strong>n fin<strong>den</strong> sich detaillierte Informationen in einem<br />

Ar<strong>bei</strong>tspapier <strong>der</strong> Hans Böckler Stiftung, siehe [Ref. 39].<br />

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