Stadtsparkasse Düsseldorf | Geschäftsbericht 2017
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tag in einem hohen Maß auf Einschätzungen<br />
und Annahmen des Vorstandes beruht.<br />
b) Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse<br />
Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen<br />
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden.<br />
Hierfür muss eine sicher oder wahrscheinlich<br />
bestehende oder entstehende Außenverpflichtung<br />
vorliegen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr<br />
rechtlich entstan den ist oder wirtschaftlich<br />
verursacht wurde, und es muss ernsthaft mit<br />
einer Inan spruchnahme gerechnet werden. Bei<br />
unserer Prüfung haben wir das Vorliegen der<br />
notwendigen Ansatzkriterien sowie die Bewertung<br />
der Verpflichtung geprüft. Hierbei haben<br />
wir uns entsprechende Nachweise vom Vorstand<br />
zum Umsetzungsstand der Maßnahmen vorlegen<br />
lassen und diese nachvollzogen und gewürdigt.<br />
Wir konnten uns von der Einschätzung des<br />
Vorstands überzeugen, dass die Ansatzkriterien<br />
zum 31.12.<strong>2017</strong> erfüllt waren. Diese sind hinreichend<br />
dokumentiert und begründet.<br />
Die für die Bestimmung des Wertansatzes vom<br />
Vorstand erstellten Verfahrensbe schreibungen<br />
haben wir hinsichtlich der Geeignetheit der<br />
verwendeten Methode so wie der Nachvollziehbarkeit<br />
der Wertermittlung gewürdigt. Damit<br />
einhergehend ha ben wir uns ein Verständnis<br />
über die den Wertermittlungen zugrunde liegenden<br />
Aus gangsdaten, Parameter und getroffenen<br />
Annahmen verschafft, diese kritisch gewür digt<br />
und beurteilt, ob sie in vertretbaren Bandbreiten<br />
liegen.<br />
Die vom Vorstand zur Bewertung der Rückstellungen<br />
angewandten Bewertungspara meter und<br />
-annahmen sind hinreichend dokumentiert und<br />
begründet. Sie konnten von uns nachvollzogen<br />
werden und liegen innerhalb vertretbarer Bandbreiten.<br />
c) Verweis auf weitergehende Informationen<br />
Für weitere Informationen und Angaben verweisen<br />
wir auf den Anhang (Abschnitt 5.) sowie<br />
die Darstellungen des Vorstands im Lagebericht<br />
(Abschnitt C. »Darstellung und Analyse der Lage«<br />
sowie Abschnitt G . »Prognosebericht«).<br />
3. ZUFÜHRUNG ZUM SONDERPOSTEN NACH<br />
§ 340G HGB UNTER BERÜCKSICHTIGUNG<br />
DER INTERESSEN DER ORGANE UND DES<br />
TRÄGERS IM SINNE DER ENTSCHEIDUNG DES<br />
FINANZMINISTERIUMS NRW<br />
VOM 09.06.2016<br />
a) Sachverhalt und Problemstellung<br />
Der Vorstand der Sparkasse hat im Jahresabschluss<br />
zum 31.12.<strong>2017</strong> einen Betrag von 21,0<br />
Mio. Euro dem Sonderposten nach § 340g HGB<br />
zugeführt. Die Sparkasse weist da nach einen<br />
Jahresüberschuss von 16,1 Mio. Euro aus, wovon<br />
2,5 Mio. Euro einer ge setzlichen Ausschüttungssperre<br />
unterliegen.<br />
Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer<br />
Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken<br />
einen Sonderposten »Fonds für allgemeine<br />
Bankrisiken« bilden, soweit dies nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung wegen der<br />
besonderen Risiken des Geschäftszweigs der<br />
Kreditinstitute notwendig ist.<br />
Nach unserer Einschätzung ist der Sachverhalt<br />
von besonderer Bedeutung, da die Zu führung<br />
den ausgewiesenen Jahresüberschuss wesentlich<br />
beeinflusst. Die Zuführung zum Sonderposten<br />
nach § 340g HGB führte im Jahresabschluss<br />
2014 zu einer Bean standung des Feststellungsbeschlusses<br />
des Verwaltungsrats durch den Vorsitzenden<br />
des Verwaltungsrats in seiner Funktion<br />
als Beanstandungsbeamter. Der Beanstan dung<br />
wurde in einer Entscheidung des Finanzministeriums<br />
NRW vom 09.06.2016 in seiner Funktion<br />
als Aufsichtsbehörde gemäß § 39 SpkG NRW mit<br />
der Begründung stattgegeben, dass die aus dem<br />
SpkG NRW abzuleitende Berücksichtigung der<br />
Inte ressen der Organe und des Trägers bei der<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses nicht hinreichend<br />
war. Vorstand und Verwaltungsrat der<br />
Sparkasse haben am 16.02.<strong>2017</strong> ein »Verfahren<br />
für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />
der Stadt sparkasse <strong>Düsseldorf</strong> und<br />
die Verwendung eines etwaigen Überschusses«<br />
abge stimmt.<br />
b) Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse<br />
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir insbesondere<br />
beurteilt, ob die handelsrechtli chen Anforderungen<br />
an die Zuführung zum Sonderposten<br />
nach § 340g HGB auf Basis der einschlägigen<br />
Fachmeinung erfüllt sind, und gewürdigt,<br />
ob die Entscheidung des Finanzministeriums