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Stadtsparkasse Düsseldorf | Geschäftsbericht 2017

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tag in einem hohen Maß auf Einschätzungen<br />

und Annahmen des Vorstandes beruht.<br />

b) Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse<br />

Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen<br />

nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden.<br />

Hierfür muss eine sicher oder wahrscheinlich<br />

bestehende oder entstehende Außenverpflichtung<br />

vorliegen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr<br />

rechtlich entstan den ist oder wirtschaftlich<br />

verursacht wurde, und es muss ernsthaft mit<br />

einer Inan spruchnahme gerechnet werden. Bei<br />

unserer Prüfung haben wir das Vorliegen der<br />

notwendigen Ansatzkriterien sowie die Bewertung<br />

der Verpflichtung geprüft. Hierbei haben<br />

wir uns entsprechende Nachweise vom Vorstand<br />

zum Umsetzungsstand der Maßnahmen vorlegen<br />

lassen und diese nachvollzogen und gewürdigt.<br />

Wir konnten uns von der Einschätzung des<br />

Vorstands überzeugen, dass die Ansatzkriterien<br />

zum 31.12.<strong>2017</strong> erfüllt waren. Diese sind hinreichend<br />

dokumentiert und begründet.<br />

Die für die Bestimmung des Wertansatzes vom<br />

Vorstand erstellten Verfahrensbe schreibungen<br />

haben wir hinsichtlich der Geeignetheit der<br />

verwendeten Methode so wie der Nachvollziehbarkeit<br />

der Wertermittlung gewürdigt. Damit<br />

einhergehend ha ben wir uns ein Verständnis<br />

über die den Wertermittlungen zugrunde liegenden<br />

Aus gangsdaten, Parameter und getroffenen<br />

Annahmen verschafft, diese kritisch gewür digt<br />

und beurteilt, ob sie in vertretbaren Bandbreiten<br />

liegen.<br />

Die vom Vorstand zur Bewertung der Rückstellungen<br />

angewandten Bewertungspara meter und<br />

-annahmen sind hinreichend dokumentiert und<br />

begründet. Sie konnten von uns nachvollzogen<br />

werden und liegen innerhalb vertretbarer Bandbreiten.<br />

c) Verweis auf weitergehende Informationen<br />

Für weitere Informationen und Angaben verweisen<br />

wir auf den Anhang (Abschnitt 5.) sowie<br />

die Darstellungen des Vorstands im Lagebericht<br />

(Abschnitt C. »Darstellung und Analyse der Lage«<br />

sowie Abschnitt G . »Prognosebericht«).<br />

3. ZUFÜHRUNG ZUM SONDERPOSTEN NACH<br />

§ 340G HGB UNTER BERÜCKSICHTIGUNG<br />

DER INTERESSEN DER ORGANE UND DES<br />

TRÄGERS IM SINNE DER ENTSCHEIDUNG DES<br />

FINANZMINISTERIUMS NRW<br />

VOM 09.06.2016<br />

a) Sachverhalt und Problemstellung<br />

Der Vorstand der Sparkasse hat im Jahresabschluss<br />

zum 31.12.<strong>2017</strong> einen Betrag von 21,0<br />

Mio. Euro dem Sonderposten nach § 340g HGB<br />

zugeführt. Die Sparkasse weist da nach einen<br />

Jahresüberschuss von 16,1 Mio. Euro aus, wovon<br />

2,5 Mio. Euro einer ge setzlichen Ausschüttungssperre<br />

unterliegen.<br />

Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer<br />

Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken<br />

einen Sonderposten »Fonds für allgemeine<br />

Bankrisiken« bilden, soweit dies nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung wegen der<br />

besonderen Risiken des Geschäftszweigs der<br />

Kreditinstitute notwendig ist.<br />

Nach unserer Einschätzung ist der Sachverhalt<br />

von besonderer Bedeutung, da die Zu führung<br />

den ausgewiesenen Jahresüberschuss wesentlich<br />

beeinflusst. Die Zuführung zum Sonderposten<br />

nach § 340g HGB führte im Jahresabschluss<br />

2014 zu einer Bean standung des Feststellungsbeschlusses<br />

des Verwaltungsrats durch den Vorsitzenden<br />

des Verwaltungsrats in seiner Funktion<br />

als Beanstandungsbeamter. Der Beanstan dung<br />

wurde in einer Entscheidung des Finanzministeriums<br />

NRW vom 09.06.2016 in seiner Funktion<br />

als Aufsichtsbehörde gemäß § 39 SpkG NRW mit<br />

der Begründung stattgegeben, dass die aus dem<br />

SpkG NRW abzuleitende Berücksichtigung der<br />

Inte ressen der Organe und des Trägers bei der<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses nicht hinreichend<br />

war. Vorstand und Verwaltungsrat der<br />

Sparkasse haben am 16.02.<strong>2017</strong> ein »Verfahren<br />

für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses<br />

der Stadt sparkasse <strong>Düsseldorf</strong> und<br />

die Verwendung eines etwaigen Überschusses«<br />

abge stimmt.<br />

b) Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse<br />

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir insbesondere<br />

beurteilt, ob die handelsrechtli chen Anforderungen<br />

an die Zuführung zum Sonderposten<br />

nach § 340g HGB auf Basis der einschlägigen<br />

Fachmeinung erfüllt sind, und gewürdigt,<br />

ob die Entscheidung des Finanzministeriums

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