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Der «Douglasien-König - Stadtmühle Willisau

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Um überhaupt abholzen zu können, benötigt man eine Schlagbewilligung des Kantons.<br />

Das willkürliche Roden ist in der Schweiz verboten. 1876 wurde zu diesem<br />

Zweck das erste Waldgesetz erlassen. In ihm wird die Nutzung und Bewirtschaftung<br />

der Wälder genau festgelegt. 8 «Die ganze Walderhaltung ist dort drin organisiert.<br />

Alles, was erlaubt und nicht erlaubt ist. Unter anderem sind auch das Waldbetretungsrecht,<br />

Waldabstände von Bauten und vieles mehr darin geregelt.» 9 Auch die<br />

Wiederauf forstung ist im Waldgesetz ausgemacht. In Ausnahmefällen, beispielsweise<br />

wenn Massnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz getroffen werden oder<br />

der Wald aus Sicherheitsgründen gerodet werden muss, ist es möglich, die Bäume<br />

nicht an Ort und Stelle zu ersetzen, sondern an einem anderen Ort. Nachhaltigkeit<br />

wird jedoch im Schweizerischen Forstgesetz gross geschrieben, und vielerorts in der<br />

Schweiz wird der Wald durch Plenterbetrieb bewirtschaftet. Ein Plenterwald ist ein<br />

sich stetig verjüngender Dauerwald, in dem Bäume aller Altersklassen kleinstflächig<br />

bis einzelstammweise vermischt sind. Im Plenterbetrieb werden einzelne Bäume<br />

gefällt und so ein permanenter Hochwald geschaffen. Nach dem Holzschlag werden<br />

die gefällten Bäume in den meisten Fällen durch natürliche Verjüngung oder, wo<br />

dies nicht möglich ist, durch gezielte Neubepflanzung wieder ersetzt. So wird garantiert,<br />

dass eine stetige Waldfläche besteht, welche sich jederzeit selber regenerieren<br />

kann.<br />

Im Wald werden die Bäume gefällt und entastet und je nachdem schon in die jeweiligen<br />

Holzklassen zersägt. Danach wird das Holz gelagert. Dies alles ist Aufgabe des<br />

Waldbesitzers. Was weiter mit dem Holz geschieht, liegt im Aufgabenbereich des<br />

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