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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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98 | Rechtliche Grundlagen des Petitionsrechts im Freistaat Sachsen<br />

(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige<br />

oberste Behörde des Freistaates Sachsen. Bei Auskunftsersuchen<br />

und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist<br />

die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen<br />

zu unterrichten.<br />

(4) Von der Anhörung der Petentin oder des Petenten,<br />

von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen ist<br />

das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig<br />

zu unterrichten.<br />

§ 62 Abgabefrist für Stellungnahmen<br />

Stellungnahmen nach § 5 des Gesetzes über den Petitionsausschuss<br />

des Sächsischen Landtags sollen in einer<br />

Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des<br />

Landtags abgegeben werden. Die oder der Vorsitzende<br />

des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere<br />

Frist bestimmen.<br />

§ 63 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses<br />

(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in<br />

der Regel wie folgt zu beschließen:<br />

1. Der Petition wird abgeholfen, teilweise abgeholfen<br />

oder kann nicht abgeholfen werden.<br />

2. Die Petition wird für erledigt erklärt.<br />

3. Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung,<br />

Erwägung, Veranlassung bestimmter<br />

Maßnahmen oder als Material überwiesen.<br />

Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsaus<br />

schus ses über die Behandlung von Bitten und<br />

Beschwerden.<br />

(2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten<br />

Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung<br />

dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt.<br />

Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber<br />

hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag<br />

jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.<br />

(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens<br />

im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden<br />

Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. Sie<br />

können von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter<br />

mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache<br />

findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion<br />

oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des<br />

Landtags verlangt wird.<br />

§ 64 Erneute Beratung<br />

Wird eine Petition gemäß § 10 des Gesetzes über den<br />

Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags der<br />

Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht<br />

eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über<br />

diese Petition erneut zu beraten. Gleiches gilt, wenn der<br />

Petitionsausschuss beschließt, dass er nach dem Bericht<br />

der Staatsregierung weiteren Beratungsbedarf hat.<br />

§ 65 Erledigung<br />

Den Einsenderinnen oder Einsendern wird die Art der<br />

Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese<br />

Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. Bei Massenpetitionen<br />

erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung.<br />

5.4 Grundsätze des Petitionsausschusses<br />

über die Behandlung von Bitten und<br />

Beschwerden (Petitionen) i. d. F. vom<br />

29. Januar 2020<br />

Aufgrund des § 61 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Sächsischen<br />

Landtags (GO) legt der Petitionsausschuss für die<br />

Behandlung von Petitionen folgende Grundsätze fest:<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Art. 17 Grundgesetz (GG) und Art. 35 der Verfassung für<br />

den Freistaat Sachsen (SächsVerf) geben jedermann das<br />

Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen<br />

schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Sächsischen<br />

Landtag zu wenden.<br />

Nach Art. 53 Abs. 1 SächsVerf bestellt der Landtag einen<br />

Petitionsausschuss zur Behandlung der an ihn gerichteten<br />

Bitten und Beschwerden.<br />

Das Gesetz über den Petitionsausschuss des Sächsischen<br />

Landtags (SächsPetAG) (vgl. Art. 53 Abs. 3 SächsVerf)<br />

regelt die Befugnisse des Petitionsausschusses, des<br />

Vorsitzenden und seiner Mitglieder, das Verfahren und<br />

den Schutz der Petenten.

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