10.02.2021 Aufrufe

Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Petitionen im Jahr <strong>2019</strong> | 83<br />

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 wurde zusätzlich<br />

beauflagt, die Verkippung von Brechsand bei hoher Windgeschwindigkeit<br />

und Windrichtung zu Wohngebieten einzustellen<br />

sowie Staubabwehungen von der Außenhalde<br />

zu unterbinden.<br />

Dritte Brech- und Klassieranlage<br />

In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des<br />

Oberbergamtes vom 20. September 1995 sind Auflagen<br />

zur Vorsorge gegen Staubbelästigungen gemäß TA Luft<br />

formuliert, zum Beispiel Wasserbedüsung beziehungsweise<br />

Kapselung staubrelevanter Bauteile, Anlagenstillsetzung<br />

im Fall erheblicher Staubentwicklung, Befeuchtung<br />

von Fahrstraßen und Materialhalden bei anhaltend<br />

trockener Witterung, Absaugung der staubhaltigen Luft<br />

an Nachbrecheranlage und Edelsplitt-Boxenanlage und<br />

Reinigung durch eine Filteranlage auf eine Emissionskonzentration<br />

von maximal 20 mg / m³, Filterwartung<br />

und Ersatzfilterschlauch-Vorhaltung.<br />

Das Vorgehen des Oberbergamtes als immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsbehörde ist insoweit nicht zu<br />

beanstanden und entspricht den üblichen Gepflogenheiten.<br />

Die Frage der Haldenerweiterung befindet sich<br />

derzeit noch in Bearbeitung und kann deshalb nicht<br />

abschließend beurteilt werden.<br />

Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG)<br />

Bei dem abzubauenden Rohstoff (Granodiorit) handelt<br />

es sich gemäß § 3 Bundesberggesetz (BBergG) um einen<br />

Bodenschatz, der nach § 2 BBergG dem Bergrecht unterliegt.<br />

Insofern bedürfen Aufsuchung, Gewinnung und<br />

Aufbereitung des Bodenschatzes grundsätzlich einer<br />

bergrechtlichen Genehmigung.<br />

Im BImSchG ist geregelt, dass Anlagen, die geeignet<br />

sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen,<br />

einer Genehmigung nach dem BImSchG benötigen (§ 4<br />

Abs. 1 BImSchG). Allerdings ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG<br />

die Ausnahme geregelt, wonach Tagebaue und die zum<br />

Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen keiner<br />

Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedürfen. Dies<br />

gilt einschränkend wiederum nicht für bergbauliche<br />

Aufbereitungsanlagen i. S. v. Punkt 2.2 der Anlage 1 der<br />

4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) –<br />

dabei handelt es sich um Anlagen zum Brechen, Trocknen,<br />

Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem<br />

Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder<br />

Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr<br />

betrieben werden. Die hierfür zuständige Immissionsschutzbehörde<br />

ist gemäß § 1 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes<br />

zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum<br />

Benzinbleigesetz (AGImSchG) das OBA, nicht jedoch das<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.<br />

Das bedeutet, dass das OBA implizit im bergrechtlichen<br />

Verfahren das Verfahren nach dem BImSchG durchführt.<br />

Die Umlagerung von Sand nur zum Zweck des Verbringens<br />

an einen anderen Ort würde das Verkehrsaufkommen<br />

rund um den Steinbruch deutlich verstärken und die<br />

Belastungen der Bevölkerung zusätzlich erhöhen.<br />

IV. Zu den Forderungen der Petenten<br />

1) Änderung des Genehmigungsverfahrens nach<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz und Pflicht zur<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP)<br />

Die für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungsverfahren<br />

gehen aus den einschlägigen Vorschriften des<br />

Bundes und des Landes hervor. Die für diese Verfahren<br />

zuständigen Behörden gehen aus den jeweiligen Zuständigkeitsverordnungen<br />

hervor.<br />

Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist geregelt,<br />

dass Anlagen, die geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen<br />

hervorzurufen, grundsätzlich einer Genehmigung<br />

nach dem BImSchG bedürfen. Hierunter fallen<br />

auch bergbauliche Aufbereitungsanlagen i. S. v. Punkt 2.2<br />

der Anlage 1 der 4. BImSchV. Hierfür zuständige Immissionsschutzbehörde<br />

ist gemäß § 1 Nr. 4 des sächsischen<br />

Ausführungsgesetzes zum Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

und zum Benzinbleigesetz das OBA, das die Aufgaben<br />

sowohl der oberen als auch der unteren Immissionsschutzbehörde<br />

wahrnimmt.<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

(BMJV) ist einerseits Gesetzgeber und Aufsichtsbehörde<br />

über die Rechtspflege, andererseits zuständig<br />

für Fragen der Verbraucherpolitik; aber es vollzieht keine<br />

Gesetze.<br />

Das OBA hat die Auswirkungen des Bergbaus ausschließlich<br />

anhand der geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen.<br />

Die Unternehmen müssen im Vorfeld von Genehmigungsverfahren<br />

nachvollziehbare Prognosen der von den Betrieben<br />

ausgehenden Emissionen (in der Regel zu Lärm,<br />

Staub und Erschütterungen) erarbeiten, die vom OBA<br />

geprüft werden. Während des aktiven Betriebes erfolgen<br />

angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen der<br />

Betriebe und – im festgelegten Turnus – messtechnische<br />

Überwachungen der Emissionen durch zugelassene Messstellen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!