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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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Petitionen im Jahr <strong>2019</strong> | 59<br />

Speisenangebotes in Kindertageseinrichtungen und<br />

Schulen sowie begleitenden Ernährungsbildung;<br />

– Förderung der Suchthilfe und der Suchtprävention<br />

(s. www.suchtpraevention-sachsen.de/); hier unter<br />

anderem auch das Programm FREUNDE zur Förderung<br />

der Lebenskompetenz von Kindern in Kindertageseinrichtungen;<br />

– Unterstützung der regionalen Gesundheitsförderung<br />

der Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat<br />

Sachsen;<br />

– Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung für den<br />

Freistaat Sachsen gemäß § 20f des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch zusammen mit Kranken-, Renten- und<br />

Unfallversicherung (www.slfg.de/geschaeftsstelle-lrv/<br />

steuerungsgremium-lrv/);<br />

– Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hinsichtlich<br />

Ernährungsberatung sowie Ernährungsbildung<br />

in Kindertageseinrichtungen und Schulen.<br />

Neben der körperlichen Untersuchung wird auf gegebenenfalls<br />

fehlende Impfungen hingewiesen. Bei Bedarf<br />

findet darüber hinaus eine Beratung und / oder die Vermittlung<br />

weiterer Hilfs- oder Unterstützungsangebote<br />

durch den Kinder- und Jugendarzt – unabhängig von der<br />

Herkunft der Heranwachsenden, dem Engagement und<br />

dem sozioökonomischen Status der Familie statt. Neben<br />

den Pflichtuntersuchungen gibt es bei besonderem<br />

Handlungsbedarf nunmehr die gesetzlich verankerte<br />

Möglichkeit, Schüler beim Kinder- und Jugendärztlichen<br />

Dienst der Gesundheitsämter vorzustellen (§ 26a Absatz<br />

3 Nummer 4 und 5 des Sächsischen Schulgesetzes).<br />

Die Petition wird aus Sicht des Sächsischen Landtags<br />

für erledigt erklärt.<br />

Petition 06/02590/4<br />

Sächsische Lernmittelverordnung –<br />

Ausstattung mit elektronischen Wörterbüchern<br />

Die Petition wird für erledigt erklärt.<br />

Gegenstand der Petition ist der Umfang der Lernmittelfreiheit.<br />

Der Petent beschwert sich darüber, dass den<br />

Eltern durch das S-Gymnasium in X die Anschaffung eines<br />

elektronischen Wörterbuchs für 120,00 € (mit Sammelrabatt)<br />

nahegelegt wurde. Den Eltern sei mitgeteilt worden,<br />

dass bei Fremdsprachenprüfungen diese als Hilfsmittel<br />

verwendet werden können. Der Schulträger lehne die<br />

Beschaffung von Leihgeräten oder eines Klassensatzes ab.<br />

Die Kosten sollen die Eltern tragen.<br />

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Sächsischen Lernmittelverordnung<br />

sind ein- und zweisprachige Wörterbücher von der<br />

Lernmittelfreiheit umfasst.<br />

In der Vergangenheit wurden ausschließlich Druckwerke<br />

genutzt, die vom Schulträger unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt wurden.<br />

Nach dem Lehrplan sind elektronische Wörterbücher<br />

nicht erforderlich. Damit sind sie nicht Lernmittel i. S. d.<br />

§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes<br />

(SächsSchulG) und nicht vom Schulträger zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

Nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift Abiturprüfung <strong>2019</strong><br />

sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher<br />

zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme<br />

ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell<br />

vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht<br />

werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.<br />

Damit ist die Benutzung zur Prüfung zwar zulässig, aber<br />

nicht verbindlich vorgeschrieben. Um elektronische<br />

Wörterbücher in der Prüfung erfolgreich einsetzen zu<br />

können, ist eine Übung davor jedoch unerlässlich.<br />

Eine verpflichtende Vorgabe zur Beschaffung durch die<br />

Eltern gibt es nicht, weil ein elektronisches Wörterbuch<br />

auch nicht zur persönlichen Sachausstattung gem. § 31<br />

Abs. 1 SächsSchulG gehört. Zur Beschaffung wurden die<br />

Eltern nach dem Petentenvortrag auch nicht verpflichtet,<br />

weil die Option (Papier-) Wörterbücher zu verwenden<br />

eröffnet wurde, wenn keine Anschaffung erfolgen sollte.<br />

Damit ist das Angebot, im Wege der Sammelbestellung auf<br />

freiwilliger Basis, zu Lasten der Eltern ein elektronisches<br />

Wörterbuch zu bestellen, rechtskonform.<br />

Dennoch sieht der Sächsische Landtag die Abfrage<br />

kritisch, da der Lehrerschaft bewusst sein müsste, dass<br />

nicht allen Eltern die Anschaffung finanziell möglich ist.<br />

Für Schulmaterialien werden nach dem Bildungs- und<br />

Teilhabepaket 100,00 € pro Schuljahr für bedürftige<br />

Familien bereitgestellt. Allein das elektronische Wörterbuch<br />

würde diesen Betrag übersteigen.<br />

Aus diesem Grund wird das Landesamt für Schule und<br />

Bildung als Schulaufsichtsbehörde beauftragt, die Schulleitungen<br />

für das Erfordernis eines elektronischen Wörterbuchs<br />

zu sensibilisieren. Da die Schulen üblicherweise<br />

ein Budget für Lernmittel haben, sollte sich das Lehrerkollegium<br />

grundsätzlich dazu verständigen, welche<br />

Materialien für alle Schüler gleichermaßen angeschafft<br />

werden.

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