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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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82 | Petitionen im Jahr <strong>2019</strong><br />

Privilegierung des § 4 Abs. 2 Seite 2 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG). Das führt im vorliegenden Fall<br />

dazu, dass der Steinbruch keiner Genehmigung nach<br />

§ 4 Abs. 1 BImSchG bedarf, obwohl für vergleichbare<br />

Anlagen mit Ziffer 2.1 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung<br />

zum BImSchG grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt<br />

nach dem BImSchG besteht. Die immissionsschutzrechtlichen<br />

Anforderungen ergeben sich damit für den Steinbruch<br />

und die damit verbundenen Tätigkeiten sowie<br />

Ausrüstungen aus den Vorschriften für nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen nach § 22 BImSchG.<br />

Anders verhält es sich bei den Anlagen zur Aufbereitung<br />

(Brechen) und Klassierung des Gesteins. Diese Anlagen<br />

unterliegen wegen Ziffer 2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV<br />

dem Genehmigungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 BImSchG.<br />

Luftreinhaltung<br />

Für die Luftreinhaltung ist die Belastung durch Staub<br />

relevant, der durch den Abbau und die Aufbereitung des<br />

Gesteins entsteht. Nach dem Ortstermin hat die Bergbauunternehmerin<br />

des Steinbruchs Pließkowitz, die<br />

Firma ProStein GmbH & Co. KG, gegenüber dem Sächsischen<br />

Oberbergamt (OBA) eine Selbstverpflichtung<br />

abgegeben, ein umfassendes Staubminderungskonzept<br />

für den Steinbruch Pließkowitz zu erstellen und kurzfristig<br />

mögliche Staubminderungssofortmaßnahmen durchzuführen.<br />

Auf einer öffentlichen Informationsveranstaltung am<br />

30. August 2018 in Malschwitz informierte der Geschäftsführer<br />

der Firma ProStein über diese Selbstverpflichtung<br />

und die Zielstellung für das Staubminderungskonzept:<br />

Alle relevanten Staubquellen sollen erfasst und bewertet<br />

sowie darauf basierend effiziente technische und / oder<br />

organisatorische Staubminderungsmaßnahmen einschließlich<br />

realistischer Umsetzungsfristen festgelegt werden.<br />

Das OBA wird daraufhin diese Selbstverpflichtung als<br />

Bestandteil des Planänderungsbeschlusses zur Haldenerweiterung<br />

verbindlich festschreiben.<br />

Lärmschutz<br />

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den<br />

Lärmschutz werden in der Technischen Anleitung zum<br />

Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert. Obwohl die<br />

TA Lärm Tagebaue und die zum Betrieb von Tagebauen<br />

erforderlichen Anlagen nicht einschließt, werden deren<br />

Mess- und Berechnungsverfahren in der Regel auch hier<br />

als Erkenntnisquelle herangezogen. Gemäß Nummer<br />

6.1 TA Lärm werden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel<br />

für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden<br />

festgelegt. Für die Immissionsorte am Steinbruch<br />

Pließkowitz gilt Nr. 6.1 S. 1 1 lit. e), womit tags 55 dB(A)<br />

und nachts 40 dB(A) einzuhalten sind. Diese Werte beziehungsweise<br />

die Voraussetzungen hierfür sind in den<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sowie den<br />

sonstigen Zulassungen zum Betrieb des Steinbruches<br />

und seiner Anlagen berücksichtigt worden.<br />

Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften wurden im<br />

Jahr 2014 und zuletzt im Jahr 2017 jeweils mit Messungen<br />

durch bekannt gegebene Messstellen nach § 26,<br />

29 b BImSchG überprüft. Die behördliche Bekanntgabe<br />

von Messstellen setzt die erforderliche Fachkunde,<br />

Unabhäng igkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische<br />

Ausstattung sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen<br />

organisatorischen Anforderungen voraus,<br />

sodass deren Messberichten zunächst vertraut werden<br />

darf. Die behördliche Bekanntgabe von Messstellen<br />

berechtigt die bekannt gegebenen Stellen, bestimmte<br />

Ermittlungen oder Prüfungen durchzuführen.<br />

Die Messberichte wurden aus gegebenem Anlass einer<br />

fachlichen Überprüfung durch das Landesamt für Umwelt,<br />

Landwirtschaft und Geologie unterzogen. Diese hat ergeben,<br />

dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte an<br />

der nächstgelegenen Wohnbebauung in Höhe von 40 dB(A)<br />

nachts und 55 dB(A) tags zum maßgeblichen Zeitpunkt<br />

eingehalten wurden.<br />

Zweiter Steinbruch einschließlich Halde<br />

Der bergrechtliche Planfeststellungsbeschluss vom<br />

18. Mai 1998 enthält Auflagen zur Begrenzung der Staubaufwirbelung<br />

(zum Beispiel Oberflächenbefeuchtung bei<br />

der Freilagerung von Zwischenprodukten, Minimierung<br />

von Abwurfhöhen, Geschwindigkeitsbegrenzung des innerbetrieblichen<br />

Fahrverkehrs auf 20 km / h, Befestigung<br />

der Fahrwege, Begrünung der Schutzwälle und der Halde).<br />

An der Betriebsgrenze dürfen die höchstzulässigen<br />

Immissionswerte für Staubniederschlag nicht überschritten<br />

werden:<br />

Langzeitwert IW 1 = 0,35 g/m²d<br />

Kurzzeitwert IW 2 = 0,65 g/m²d<br />

Die messtechnische Überwachung der Einhaltung dieser<br />

Werte wurde beauflagt und mit Bescheid vom 28. September<br />

2004 im Zuge einer Produktionsbeschränkung um<br />

37,5 Prozent zunächst vorübergehend ausgesetzt. Mit<br />

Bescheid vom 20. Oktober 2009 wurde die entsprechende<br />

Nebenbestimmung nach wiederholtem Nachweis<br />

der Einhaltung auf Antrag des Betreibers dergestalt<br />

abgeändert, dass nur noch der Langzeitwert IW 1 zu betrachten<br />

ist und eine erneute Anordnung von Messungen<br />

vorbehalten bleibt.

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