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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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52 | Petitionen im Jahr <strong>2019</strong><br />

Die Einigung steht einerseits unter dem Vorbehalt entsprechender<br />

Gremienbeschlüsse seitens der kommunalen<br />

Ebene. Andererseits macht die kommunale Ebene die<br />

Umsetzung davon abhängig, dass der Freistaat Sachsen<br />

die zusätzlichen Aufwendungen (bspw. Einnahmeaus fälle<br />

und Durchtarifierungsverluste bei den Verkehrs unter nehmen)<br />

dauerhaft ausgleicht. Um die vereinbarten Vorhaben<br />

so schnell wie möglich zur Umsetzung zu bringen, werden<br />

derzeit im SMWA sowie bei den kommunalen Aufgabenträgern<br />

die dafür notwendigen Grundlagen gelegt. Für<br />

den Landkreis Meißen wurde bereits eine Einigung auf<br />

kommunaler Ebene zwischen dem Landrats amt und dem<br />

zuständigen Verkehrsverbund erzielt, somit können die<br />

genannten Punkte fristgerecht umgesetzt werden.<br />

Von Seiten der Staatsregierung wird zudem darauf hingewiesen,<br />

dass nach Tarifstand vom 1. August 2018<br />

Schüler bis zum 15. Geburtstag ermäßigte Fahrscheine<br />

für Einzelfahrten nutzen können. Eine ermäßigte Einzelfahrt<br />

kostet in Form der Viererkarte dann 1,30 Euro, d. h.<br />

die Hälfte des von der Petentin aufgeführten Betrags von<br />

2,60 Euro.<br />

Zu 2.: Gemäß § 3 der Satzung des Landkreises Meißen<br />

über die Schülerbeförderung und die Erstattung der notwendigen<br />

Beförderungskosten (SchbefS) vom 19. März<br />

2009 in der Fassung vom 14. Dezember 2017 erfolgt eine<br />

Erstattung von Kosten für die notwendige Schülerbeförderung<br />

nur, wenn u. a. ein geförderter Schulweg (bspw.<br />

kürzester Weg zur Schule) zurückgelegt und eine bestimmte<br />

Mindestentfernung zwischen Wohnsitz und Schule<br />

(Primarstufe: 2,0 km; Sekundarstufe I: 3,5 km; Sekundarstufe<br />

II: 5,0 km) überschritten wird. Hinsichtlich der<br />

Schülerbeförderung zwischen Altlommatzsch (OT von<br />

Lommatzsch) und der Grundschule Lommatzsch sieht<br />

das Landratsamt Meißen keine Probleme. Der Ortsteil<br />

Lommatzsch hatte 2017 129 Einwohner mit entsprechend<br />

geringem Schüleraufkommen. Derzeit nehmen zwei<br />

Schüler aus Altlommatzsch an der Schülerbeförderung<br />

teil, allerdings keine Grundschüler.<br />

Zwischen Altlommatzsch und Lommatzsch verläuft die<br />

Staatsstraße S 86. Deren Beschaffenheit entspricht<br />

den Darlegungen der Petentin. Die ÖPNV-Haltestelle<br />

Altlommatzsch wird von den Buslinien 429 und 431 der<br />

Verkehrsgesellschaft Meißen mbH bedient. Das Verkehrsangebot<br />

ist im ländlichen Raum allerdings stark an den<br />

Bedürfnissen der Schüler als größte Nachfragegruppe<br />

orientiert.<br />

Die §§ 6 und 7 SchbefS des Landkreises Meißen lassen<br />

jedoch Ausnahmen zu. Zum einen kann ein anderer als<br />

der kürzeste Weg zwischen Wohnsitz und Schule als geförderter<br />

Schulweg anerkannt werden, wenn der Schulweg<br />

eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit<br />

des Schülers darstellt und kein öffentliches Verkehrsmittel<br />

auf diesem Schulweg verkehrt. Zum anderen kann<br />

die Mindestentfernung als Kostenerstattungsvoraussetzung<br />

im Einzelfall entfallen, wenn der Schulweg unabhängig<br />

von seiner Länge objektiv besonders gefährlich<br />

oder ungeeignet für Schüler ist. Für Grundschüler aus<br />

Altlommatzsch, welche auf dem Schulweg nicht die nötige<br />

Mindestentfernung von zwei Kilometer für die Primarstufe<br />

erreichen, gilt die Auffangregelung nach § 6 Abs. 2<br />

Satz 5 SchbefS. Der Weg außerhalb Ortes zwischen<br />

Lommatzsch und Altlommatzsch ist rund 400 Meter lang<br />

und verläuft ohne Geh- / Radweg auf einer klassifizierten<br />

Staatsstraße. Damit bestünde für ein Grundschulkind<br />

aus Altlommatzsch Anspruch auf Schülerbeförderung<br />

mittels ÖPNV wegen einer durch die Satzung pauschal<br />

festgestellten objektiven Gefährlichkeit des Schulweges.<br />

Selbst bei Schülern der Sekundarstufe kann nach Einzelfallprüfung<br />

aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 3 Alt. 2<br />

SchbefS wegen besonderer objektiver Gefährlichkeit des<br />

Schulweges die Mindestentfernung entfallen. So erhält<br />

beispielsweise eine nennenswerte Zahl an Schülern der<br />

Sekundarstufe I in den Monaten November bis Februar<br />

Schülerbeförderung wegen der aufgrund morgendlicher<br />

Dunkelheit nicht auszuschließenden Gefährdung.<br />

Aufgrund der Vielzahl der möglichen Schulwege ist der<br />

Landkreis Meißen bei der Prüfung der Gefährlichkeit<br />

eines Schulweges auf die Mitwirkung der Sorgeberechtigten<br />

angewiesen. Auf dem Antragsformular kann angekreuzt<br />

werden, dass der Schulweg unterhalb der<br />

Mindestentfernung liegt, eine Beförderung wegen Gefährlichkeit<br />

über das allgemeine Lebensrisiko hinaus<br />

aber nötig ist. Die Sorgeberechtigten werden gebeten,<br />

ihre Einschätzung kurz zu begründen.<br />

Über die notwendigen Schulwegfahrten eines Schülers,<br />

das zu benutzende Verkehrsmittel, die Bereitstellung<br />

der Fahrausweise sowie die Verfahrensweise der Kostenerstattung<br />

und Eigenanteilserhebung entscheidet der<br />

Landkreis Meißen. Aufgrund der geltenden Satzung des<br />

Landkreises Meißen und dessen Vollzug durch das Landratsamt<br />

Meißen ist ein rechtsfehlerhaftes Verwaltungshandeln<br />

nicht erkennbar. Ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden<br />

der Schulaufsicht nach den §§ 58, 59 Sächsisches<br />

SchulG ist deshalb nicht geboten.<br />

Aus Sicht des Sächsischen Landtags wird der Petition<br />

(zu 1.) mit der erzielten Einigung abgeholfen. Des Weiteren<br />

wird die Petition (zu 2.) zuständigkeitshalber dem<br />

Landkreis Meißen zugeleitet.

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