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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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56 | Petitionen im Jahr <strong>2019</strong><br />

918 BGB wurden der Petentin im Rahmen des Ortstermins<br />

des Petitionsausschusses am 8. Oktober 2018 von<br />

einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums des<br />

Innern erläutert.<br />

Die Gemeinde vermutet an Hand von Katasterauszügen,<br />

dass das Grundstück der Petentin ein Wegerecht zur<br />

Staatsstraße hat. Eine Zuwegung zum Wohnhaus auf dem<br />

Flurstück 124/2 (heute 124/5) von einer nahe gelegenen<br />

Staatsstraße ist auf dem Katasterauszug im Maßstab<br />

1:2730 (Menselblatt) ausgewiesen. Dieser Auszug wurde<br />

durch das Landesamt zwischen 1835 und 1842 erstellt, neu<br />

ausgefertigt durch den Rat des Bezirkes B 1957 und 1988<br />

und ausgegeben vom Staatlichen Vermessungsamt C,<br />

Außenstelle D am 1. März 1999. Inwieweit dieses Wegerecht<br />

tatsächlich noch besteht, insbesondere nach der<br />

Grundstücksteilung, wurde nicht geprüft. Diese Frage ist<br />

zivilrechtlich zu klären.<br />

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

legt dar, dass das Grundstück der Petentin (124/5) nicht<br />

über die Feldzufahrt auf Flurstück 124/3 erschlossen ist.<br />

Einer solchen Erschließung stehen die Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs entgegen.<br />

Bei dem von der Petentin bezeichneten Feldweg handelt<br />

es sich lediglich um einen kurzen Abschnitt asphaltierter<br />

Fläche, der in ein Feldgrundstück mündet. Diese Zufahrt<br />

wird allenfalls zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt und<br />

sichert nicht die Zuwegung zum Grundstück der Petentin.<br />

Eine solche Grundstückszufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrt<br />

benötigt zudem eine Sondernutzungserlaubnis,<br />

die aktuell weder vorliegt noch bei Ausübung des pflichtgemäßen<br />

Ermessens erteilt werden kann.<br />

Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz<br />

(SächsStrG) gelten Zufahrten und Zugänge zu Staatsstraßen<br />

außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der<br />

Ortsdurchfahrt als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt<br />

oder geändert werden. Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SächsStrG<br />

liegt eine Änderung auch dann vor, wenn eine Zufahrt<br />

gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich<br />

größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen soll.<br />

Als Sondernutzung versteht man die auf Kosten des Antragstellers<br />

sowie auf Widerruf erteilte Benutzung einer<br />

Straße über den Gemeingebrauch hinaus, die der Erlaubnis<br />

der Straßenbaubehörde bedarf, vgl. § 18 SächsStrG.<br />

Da die asphaltierte Zuwegung auf dem Flurstück 124/3<br />

bisher nicht dem Zweck einer Grundstückszufahrt für das<br />

Flurstück 124/5 dient, stellt eine entsprechende Nutzung<br />

eine erlaubnispflichtige Änderung im oben genanntem<br />

Sinne dar.<br />

Eine Genehmigung der Sondernutzung kommt immer nur<br />

dann in Betracht, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs durch die über den Gemeingebrauch hinausgehende<br />

beantragte Nutzung nicht beeinträchtigt<br />

wird. Diese zwingende Voraussetzung erfüllt die beabsichtigte<br />

Zufahrt im konkreten Sachverhalt allerdings<br />

nicht. Mehrere Faktoren, u. a. die Lage der Zuwegung und<br />

die potentielle Erhöhung des Verkehrs, der die Zuwegung<br />

benutzt (Anliegerverkehr), stellen an dem gegenständlichen<br />

Standort eine potentielle Gefahr für den fließenden<br />

Verkehr dar, die sich bei Schaffung einer Zufahrt<br />

realisieren würde.<br />

Die Zuwegung befindet sich unmittelbar in einer Kurvenlage<br />

und verfügt daher nur über eine begrenzte Einsehbarkeit.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass von A kommend<br />

in Fahrtrichtung E durch das Straßenbegleitgrün das<br />

Sichtfeld zusätzlich so eingeschränkt ist, dass die Zufahrt<br />

schlicht nicht zu erkennen ist. Die Einschränkung<br />

des Sichtfeldes sowie die fehlende Erkennbarkeit stellen<br />

eine Gefahr sowohl für den auf die Staatsstraße auffahrenden<br />

Anliegerverkehr als auch für den fließenden<br />

Verkehr der Staatsstraße dar. Autofahrer müssen<br />

und können an der konkreten Stelle nicht mit einem<br />

entsprechenden Anliegerverkehr rechnen, da sich an<br />

dem maßgeblichen Bereich weder unmittelbar noch<br />

mittelbar eine Wohnbebauung anschließt. Abbiegevorgänge<br />

und damit verbundene Abbremsmanöver sind<br />

daher aus Sicht eines verständigen und vorausschauenden<br />

Autofahrers nicht ohne weiteres zu erwarten. Die<br />

in diesem Abschnitt der Staatsstraße zulässige Höchstgeschwindig<br />

keit von 100 km / h erhöht die Gefahr für<br />

die Verkehrsteilnehmer bei unerwarteten und nicht<br />

erkennbaren Abbiegevorgängen bzw. dem entsprechenden<br />

Abbremsen zusätzlich. Im Ergebnis wird durch<br />

die Errichtung einer Zufahrt für den fließenden Verkehr<br />

ein Zustand geschaffen, der für die Verkehrs teilnehmer<br />

eine erhebliche Gefahr schafft, auf die sie sich, selbst<br />

bei Anwendung äußerster Sorgfalt, nicht einstellen<br />

können.<br />

Selbst etwaige in Frage kommende Auflagen wie z. B. die<br />

Anbringung eines Abbiegespiegels, die Herstellung eines<br />

freien Sichtbereiches sowie die Aufrechterhaltung der<br />

freien Sicht könnten die Beeinträchtigung der Sicherheit<br />

und Leichtigkeit des Verkehrs nicht vollständig aufheben.<br />

Die maßgeblichen Gefahrenherde, wie die Kurvenlage<br />

und die daraus resultierende eingeschränkte Sicht,<br />

die gefahrenen Geschwindigkeiten sowie die fehlende<br />

Wohnbebauung, und das damit verbundene Risiko des für<br />

andere Verkehrsteilnehmer überraschenden Abbiegens /<br />

Abbremsens, lassen sich auch durch Auflagen, deren<br />

Kostenlast im Übrigen ausschließlich die Petentin treffen<br />

würde, nicht beseitigen.

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