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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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Petitionen im Jahr <strong>2019</strong> | 61<br />

Gründen endete, die der Petent zu vertreten habe.<br />

Gesundheitliche Beeinträchtigungen führten nicht zur<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses, der Petent hat<br />

solche Gründe auch nicht vorgetragen.<br />

Da nach Prüfung durch den Sozialmedizinischen Dienst<br />

der DRV Mitteldeutschland die Erwerbsfähigkeit des<br />

Petenten in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Assistent<br />

der Bauleitung nicht erheblich gefährdet oder gemindert<br />

war, wurde der erneute Antrag des Petenten auf Gewährung<br />

von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom<br />

27. August 2018 mit Bescheid der DRV Mitteldeutschland<br />

vom 22. November 2018 abgelehnt. Gegen die abschlägige<br />

Entscheidung erhob der Petent Widerspruch. Im Rahmen<br />

des Widerspruchsverfahrens hat der Sozialmedizinische<br />

Dienst seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des<br />

Petenten erneut überprüft, ist jedoch zu keiner anderen<br />

Beurteilung gekommen. Der Widerspruch wurde mit<br />

Widerspruchsbescheid der DRV Mitteldeutschland vom<br />

21. Dezember 2018 zurückgewiesen.<br />

Nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) hat<br />

ein angegangener Träger der beruflichen Rehabilitation<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang seine<br />

Zuständigkeit zu prüfen und innerhalb von drei Wochen<br />

den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Wenn für die<br />

Feststellung des Rehabilitationsbedarfs eine ärztliche<br />

Begutachtung notwendig ist, dann ist die Entscheidung<br />

zum Rehabilitationsbedarf innerhalb von zwei Wochen<br />

ab vorliegendem Gutachten zu treffen.<br />

Eine Information zu bevorstehenden Vorstellungsgesprächen<br />

erhielt das Jobcenter nicht. Die deutliche Verzögerung<br />

bei der Entscheidungsfindung der DRV Mitteldeutschland<br />

zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben ist ursächlich für die vom Beschwerdeführer<br />

veranlasste Absage des Vorstellungsgesprächs am<br />

31. Oktober 2018 bei der B-GmbH in B, da dem Petenten<br />

die finanziellen Mittel für die Reise fehlten.<br />

Im Ergebnis der Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben durch die DRV Mitteldeutschland wurde<br />

der Petent durch das Jobcenter am 12. Februar <strong>2019</strong> für<br />

den 21. Februar <strong>2019</strong> zum Gespräch eingeladen. In diesem<br />

Gespräch wurde die weitere Integrationsplanung und<br />

die nun mögliche Unterstützung durch das Jobcenter D<br />

besprochen. Dem Petenten wurde der Sachverhalt erläutert,<br />

weitere Optionen aufgezeigt und die Integrationsstrategie<br />

angepasst.<br />

mit dem Petenten Kontakt aufgenommen, um über<br />

Möglichkeiten der Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme<br />

mit ihm und dem potenziellen Arbeitgeber zeitnah<br />

sprechen zu können. Der Petent erteilte, ebenfalls<br />

am 13. Februar <strong>2019</strong>, sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme<br />

mit dem potenziellen Arbeitgeber.<br />

Das telefonische Beratungsgespräch mit dem Arbeitgeber<br />

wurde geführt. Im Gespräch wurde dieser umfassend zu<br />

den Möglichkeiten einer Förderung beraten.<br />

Aus Sicht des Sächsischen Landtags wird die Petition<br />

für erledigt erklärt.<br />

Sammelpetition 06/02908/6<br />

Betreuungsverboteverordnung<br />

Zu 1. Und 2.: Die Petition wird für erledigt erklärt.<br />

Zu 3.: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.<br />

Der Verein Pflegende Angehörige e.V. hat in einer bundesweiten<br />

Kampagne 16 Petitionen an alle Bundesländer<br />

sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gerichtet.<br />

Begehrt wird mit dieser Petition die Änderung<br />

der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur<br />

Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten<br />

(Betreuungsangeboteverordnung –<br />

BetrAngVO) vom 16. Dezember 2015. Zur Begründung<br />

des Begehrens wird angeführt, dass die Entlastung,<br />

die vom BMG gewollt sei, bei den Familien nicht ankäme.<br />

Die BetrAngVO sei im Vergleich zu anderen Bundesländern<br />

als vorbildlich zu bezeichnen. Trotzdem gäbe es<br />

einen Mangel an Angeboten zur Unterstützung im Alltag<br />

und die geringe zeitliche Verfügbarkeit der angebotenen<br />

Unterstützung sei zu beklagen.<br />

Gefordert wird:<br />

1. Aktive Förderung von Anbietern für alle vier Leistungsformen<br />

(Betreuung im Haushalt oder in Gruppen,<br />

hauswirtschaftliche Versorgung, organisatorische<br />

Unterstützung, Beratung und Pflegebegleitung)<br />

In der Verordnung solle eine aktive Unterstützung der<br />

Landesregierung für die Gewinnung von Anbietern zum<br />

Ausdruck kommen.<br />

Aufgrund der in der Petition vom 6. Februar <strong>2019</strong> formulierten<br />

und dem Jobcenter erst mit Eingang der Eingabe am<br />

12. Februar <strong>2019</strong> bekannt gewordenen potenziellen Beschäftigungsmöglichkeit<br />

wurde bereits am 13. Februar <strong>2019</strong>

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