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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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Rechtliche Grundlagen des Petitionsrechts im Freistaat Sachsen | 101<br />

mationen, z. B. durch Ortsbesichtigungen, ergibt. Diese<br />

Darstellung dient als Grundlage für den Bericht im Sinne<br />

des § 63 GO.<br />

Berichterstatter und Mitberichterstatter können dem<br />

Petitionsausschuss sowohl einzelne als auch gemeinsame<br />

Berichte vorlegen. Liegt beim Referat Petitionsdienst<br />

ein Bericht vor, wird dieser dem / den anderen<br />

Berichterstatter / n mit dem Hinweis zugesandt, dass<br />

dieser als »gemeinsamer Bericht« in die Beratung für<br />

die Ausschusssitzung übernommen wird, sofern nicht<br />

bis zum Redaktionsschluss der nächsten Petitionsausschusssitzung<br />

ein eigener Bericht abgegeben wird.<br />

f) Für die Beratung der Petitionen im Petitionsausschuss<br />

kann dieser von der Staatsregierung oder einem Mitglied<br />

der Staatsregierung (bzw. deren Beauftragten) schriftliche<br />

oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte<br />

und die Beantwortung von Fragen verlangen.<br />

Berichte und Stellungnahmen von Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie<br />

der Aufsicht des Freistaates unterstehen, sowie juristische<br />

Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen<br />

und natürlichen Personen, soweit sie unter der<br />

Aufsicht des Freistaates öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit<br />

ausüben, können nur über die für die Aufsicht<br />

zuständige oberste Staatsbehörde eingeholt werden.<br />

g) Ortstermine sind vom Petitionsausschuss beschlossene<br />

Treffen von Mitgliedern des Landtags, der Petenten,<br />

Vertretern der Staatsregierung und sonstiger Behördenvertreter<br />

sowie Auskunftspersonen oder Sachverständigen.<br />

Ein Ortstermin ist rechtlich wie eine Ausschusssitzung zu<br />

behandeln und deshalb grundsätzlich nicht öffentlich.<br />

Sofern der Ortstermin öffentlich durchgeführt werden<br />

soll, ist dies vom Ausschuss zu beschließen. Das Teilnahme-,<br />

Rede- und Fragerecht der Mitglieder des Landtags<br />

richtet sich nach §§ 34, 61 Abs. 2 GO.<br />

h) Die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses<br />

richten sich nach § 63 GO.<br />

Die Beschlussempfehlungen des Ausschusses bedeuten<br />

im Allgemeinen:<br />

Abhilfe<br />

Der Petition wird abgeholfen, wenn dem Petitionsanliegen<br />

durch bestimmte Verwaltungsmaßnahmen entsprochen<br />

wurde oder entsprochen werden soll und diese Maßnahmen<br />

durch das Petitionsverfahren beeinflusst wurden;<br />

teilweise Abhilfe<br />

Der Petition wird teilweise abgeholfen, wenn einem Teil<br />

des Petitionsanliegens durch bestimmte Verwaltungsmaßnahmen<br />

entsprochen wurde oder entsprochen<br />

werden soll und diese Maßnahmen durch das Petitionsverfahren<br />

beeinflusst wurden;<br />

Erledigt<br />

Die Petition wird für erledigt erklärt, wenn das Petitionsziel<br />

unabhängig vom Petitionsverfahren erreicht ist<br />

(z. B. Zeitablauf);<br />

Berücksichtigung<br />

Die Petition erscheint begründet. Das zuständige Staatsministerium<br />

wird aufgefordert, dem Gesuch stattzugeben;<br />

Erwägung<br />

Die Petition wird als nicht völlig unbegründet angesehen<br />

und das zuständige Staatsministerium deshalb gebeten,<br />

die Angelegenheiten nochmals zu überprüfen und dem<br />

Gesuch stattzugeben, soweit dies berechtigt und durchführbar<br />

ist;<br />

Veranlassung bestimmter Maßnahmen<br />

Dies können Anregungen oder Empfehlungen an die<br />

Staatsregierung sein, die sich aus der Petition herleiten;<br />

Material<br />

Die Petition wird als geeignet angesehen, bei einer<br />

Änderung der einschlägigen Vorschriften mit verwendet<br />

zu werden;<br />

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.<br />

Dem Petitionsverlangen stehen zwingende Gründe<br />

rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegen;<br />

Nutzen von Antragsmöglichkeiten bei Behörden bzw.<br />

Ausschöpfen des Rechtsweges<br />

Es bestehen sinnvolle Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen<br />

Behörden bzw. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe;<br />

Zuleiten an eine andere Volksvertretung<br />

Die Zuständigkeit liegt nicht oder nur teilweise beim<br />

Freistaat Sachsen und dies stellt sich erst während des<br />

Verfahrens heraus.

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