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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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Petitionen im Jahr <strong>2019</strong> | 87<br />

Prognosen zu Auswirkungen von Emissionen auf die<br />

menschliche Gesundheit, bezogen auf einen Einzelfall,<br />

gibt es nicht. Anhand des Messwertes ist in generalisiertabstrakter<br />

Weise festgelegt, ob der Schutz der Gesundheit<br />

beeinträchtigt sein könnte. Der Schutz der Gesundheit gilt<br />

als gewahrt, wenn die Werte der einschlägigen Umweltund<br />

Immissionsschutzvorschriften eingehalten werden.<br />

So ist zum Beispiel der Schutz vor erheblichen Belästigungen<br />

oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag<br />

gemäß der TA Luft sichergestellt, wenn die durch<br />

Messung ermittelte Gesamtbelastung den vorgeschriebenen<br />

Jahresimmissionswert an allen Beurteilungspunkten<br />

einhält. Einer separaten bzw. weiteren Gesundheitsprognose<br />

bedarf es nicht mehr.<br />

Die Feinstaubbelastung in Sachsen wird flächendeckend<br />

durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft<br />

und Geologie überwacht; die aktuellen<br />

Messergebnisse können im Internet unter www.umwelt.<br />

sachsen.de/umwelt/infosysteme/luftonline/uebersicht.<br />

aspx abgerufen werden (allgemein s.a. Luftqualität in<br />

Sachsen – Jahresberichte: https://publikationen.sachsen.de/<br />

bdb/artikel/30895).<br />

5) Schwerlastverkehr durch Malschwitz (in Richtung<br />

Kleinbautzen) und durch Kleinbautzen muss gestoppt<br />

werden<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 BBergG erstreckt sich die Bergaufsicht<br />

nicht auf das Verladen, Befördern und Abladen von<br />

Bodenschätzen im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen<br />

Wegen oder Plätzen; entsprechend ist das OBA hierfür<br />

nicht zuständig. Die Widmung einer Straße für den<br />

öffentlichen Verkehr obliegt den (jeweiligen) Straßenaufsichtsbehörden.<br />

Der Steinbruch ist über eine Ortsverbindungsstraße<br />

zwischen den Ortslagen Pließkowitz und Kleinbautzen<br />

aus erreichbar. Von Pließkowitz aus ist die Autobahn A 4<br />

(Anschlussstelle Bautzen-Ost) über die S 109 und die B 156<br />

erreichbar. Von Kleinbautzen aus muss die A 4 überquert<br />

werden, um dann über die K 7219 die Anschlussstelle<br />

Bautzen-Ost der A 4 zu erreichen.<br />

Als Haupttransportweg wird durch den BU die Verbindung<br />

über die S 109 und B 156 angegeben.<br />

Die Gemeinde Kleinbautzen als Träger der Straßenbaulast<br />

hat im Jahr 2006 offensichtlich die Verbindungsstraße<br />

zwischen Pließkowitz und Kleinbautzen zwischen<br />

der Steinbruchein- und -ausfahrt und der Ortslage<br />

Kleinbautzen durch Sperrschild mit Tonnage-Angabe für<br />

den Schwerlastverkehr gesperrt. Die Kreisstraße K 7219,<br />

die durch den Ort Kleinbautzen führt, ist von dieser<br />

Einschränkung nicht betroffen.<br />

Eine Beschränkung der Brücken über die Autobahn A 4,<br />

Richtung Purschwitz und Kreckwitz auf die Tragfähigkeit<br />

von 25 t aufgrund des Bauwerkzustandes ist nicht notwendig.<br />

Die Kreisstraße K 7220 ist für LKW gesperrt, so dass diese<br />

nicht für Transport genutzt werden kann. Die Einmündungsbereiche<br />

der Straße »Am Steinbruch« und K 7221<br />

sind für die vorgesehene Nutzung geeignet. Die Straße<br />

»Am Steinbruch« wurde bereits durch den BU instandgesetzt<br />

und der Nutzung angepasst (auch mit Ausweichstellen<br />

für LKW).<br />

Die Staatsstraße S 109 ist grundsätzlich in der Lage, das<br />

Transportaufkommen aufzunehmen. Der Fahrbahnzustand<br />

der S 109 weist Reparaturstellen aus und müsste teilweise<br />

instandgesetzt werden. Einem generellen Abtransport<br />

von der Straße »Am Steinbruch« über die S 109 und B 156<br />

steht damit nichts entgegen.<br />

Soweit LKW mit Steinbruch-Frachtgut Straßen entgegen<br />

der Tonnage- oder sonstiger Durchfahrtsbeschränkungen<br />

nutzen sollten, so ist dies ein Fehlverhalten, das im<br />

Einzelfall durch die Polizei zu ahnden ist. Es handelt sich<br />

um Dritte (Kunden des Steinbruchs); das Fehlverhalten<br />

kann nicht dem BU zugerechnet werden, da es außerhalb<br />

seines Verantwortungsbereiches stattfindet.<br />

6) Auszahlung der Gelder für die Hauseigentümer,<br />

deren Häuser durch Sprengungen beschädigt wurden<br />

Schäden an Wohngebäuden, die ursächlich auf die in<br />

einem Steinbruch durchgeführten Sprengarbeiten zurückzuführen<br />

sind, können jederzeit als Bergschaden<br />

auf zivilgerichtlichem Weg gegenüber dem jeweiligen<br />

BU geltend gemacht werden (§§ 114 ff BBergG). Bei Tagebauen<br />

hat der Geschädigte nachzuweisen, dass die<br />

Schäden durch den Betrieb des Tagebaus verursacht<br />

worden sind. Eine Mitwirkung des OBA oder einer anderen<br />

Behörde sieht das BBergG hierzu nicht vor.<br />

Maßgebend für die Beurteilung von Sprengerschütterungen<br />

ist die DIN 4150/3 (Erschütterungen im Bauwesen;<br />

Einwirkungen auf bauliche Anlagen). Dort sind Anhaltswerte<br />

für die Schwinggeschwindigkeit (zulässige Werte<br />

für das Maß der Erschütterungen auf Bauwerke) am<br />

Fundament von Wohngebäuden wie folgt festgesetzt:<br />

Frequenzbereich < 10 Hz: 5 mm / s<br />

Frequenzbereich 10 – 50 Hz: 5 – 15 mm / s<br />

Frequenzbereich 50 – 100 Hz: +15 – 20 mm / s.

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