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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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38 | Petitionen im Jahr <strong>2019</strong><br />

4.1.5 Regionales Aufkommen<br />

Wie bereits in dem vergangenen Berichtsjahr kamen auch<br />

<strong>2019</strong> die meisten Petitionen aus der Landeshauptstadt<br />

Dresden. Es wurden insgesamt 125 Petitionen eingereicht.<br />

Bei den sächsischen Landkreisen kamen die meisten Petitionen<br />

aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />

(25) und dem Landkreis Leipzig (21).<br />

Auch prozentual (Petitionen / 100 000 Einwohner) kamen<br />

die meisten Petitionen aus der Landeshauptstadt Dresden<br />

(22,4 % / 100 000). Der Landkreis Sächsische Schweiz-<br />

Osterzgebirge lag bei 10,2 %/100 000 und der Landkreis<br />

Leipzig bei 8,1 % / 100 000.<br />

Aus anderen Bundesländern gingen insgesamt 94 Petitionen<br />

ein, die meisten aus Niedersachsen (25 Petitionen)<br />

und Berlin (20 Petitionen). Aus dem Ausland erreichten<br />

den Sächsischen Landtag im Berichtsjahr zwei Petitionen.<br />

Eine Gesamtübersicht vermittelt Anhang 6.6.<br />

4.2 Ausübungen der Befugnisse<br />

des Petitionsausschusses<br />

4.2.1 Verschiedene Beschlussempfehlungen<br />

Gemäß § 63 GO bestehen für den Ausschuss verschiedene<br />

Möglichkeiten der Beschlussempfehlung. Des Weiteren können<br />

zu einer Petition mehrere Beschlüsse gefasst werden.<br />

Im Folgenden sind die möglichen Beschlüsse und ihre<br />

jeweilige Bedeutung erläutert:<br />

• »Der Petition wird abgeholfen.«<br />

Das heißt, dem Petitionsanliegen wurde durch bestimmte<br />

Verwaltungsmaßnahmen entsprochen bzw.<br />

ihm soll entsprochen werden. Diese Maßnahmen<br />

wurden durch das Petitionsverfahren beeinflusst.<br />

• »Der Petition wird teilweise abgeholfen.«<br />

Diese Beschlussempfehlung ist neu in der GO des<br />

7. Sächsischen Landtags enthalten. Verwendung findet<br />

diese Formulierung, wenn einem Teil des Petitionsanliegens<br />

durch Verwaltungsmaßnahmen entsprochen<br />

wurde oder entsprochen werden soll und diese Maßnahmen<br />

durch das Petitionsverfahren beeinflusst wurden.<br />

• »Die Petition wird für erledigt erklärt.«<br />

Das ist der Fall, wenn das Petitionsziel unabhängig<br />

vom Petitionsverfahren erreicht ist (z. B. Zeitablauf).<br />

• »Der Petition kann nicht abgeholfen werden.«<br />

Dies ist dann der Fall, wenn den Forderungen<br />

des Petenten zwingende Gründe rechtlicher oder<br />

tatsäch licher Natur entgegenstehen.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung zur<br />

Berücksichtigung überwiesen.«<br />

Die Petition erscheint begründet. Das zuständige<br />

Staatsministerium wird mit diesem Beschluss aufgefordert,<br />

dem Gesuch stattzugeben.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung zur<br />

Erwägung überwiesen.«<br />

Die Petition wird als nicht völlig unbegründet angesehen.<br />

Das zuständige Staatsministerium wird deshalb gebeten,<br />

das Anliegen nochmals zu überprüfen und dem Gesuch<br />

stattzugeben, soweit dies berechtigt und durchführbar ist.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung zur<br />

Veranlassung bestimmter Maßnahmen überwiesen.«<br />

Dies können die verschiedensten Anregungen und<br />

Empfehlungen an die Staatsregierung sein.<br />

Wurde beschlossen, die Petition zur Berücksichtigung,<br />

zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen<br />

an die Staatsregierung zu überweisen, hat die<br />

Staatsregierung nach § 10 Sächsisches Petitionsausschussgesetz<br />

(SächsPetAG) dem Sächsischen Landtag<br />

innerhalb von sechs Wochen darüber zu berichten, was<br />

sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat.<br />

Nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Petitionsausschuss<br />

wird dieser dem Petenten übersandt. Erfolgt<br />

die Stellungnahme der Staatsregierung nicht fristgerecht,<br />

kann sich der Petitionsausschuss nach § 64 GO erneut mit<br />

der Petition befassen. Gleiches gilt, wenn der Petitionsausschuss<br />

aufgrund des Berichtes der Staatsregierung<br />

beschließt, dass erneuter Beratungsbedarf besteht.<br />

• »Die Petition wird der Staatsregierung als<br />

Material überwiesen.«<br />

Der Landtag sieht die Petition als geeignet an, bei<br />

künftigen Änderungen der einschlägigen Vorschriften<br />

mit einbezogen zu werden.<br />

• »Dem Petenten wird empfohlen, zunächst die<br />

Antragsmöglichkeiten bei Behörden zu nutzen bzw.<br />

den Rechtsweg auszuschöpfen.«<br />

Dieser Beschluss erfolgt dann, wenn die Nutzung<br />

bestehender Antragsmöglichkeiten bei den zuständigen<br />

Behörden oder gegebener Rechtsmittel- und<br />

Rechtsbehelfe als sinnvoll erscheint.

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