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Petitionsbericht 2019

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

Der Petitionsbericht gibt einen Überblick über die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag im Jahr 2019. Neben den aktuellen Zahlen finden Sie darin Informationen zum Petitionsrecht sowie zu den Mitgliedern des Petitionsausschusses. Das Petitionsrecht gewährt "jedermann" die Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden z. B. an die Volksvertretung zu wenden.

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Petitionen im Jahr <strong>2019</strong> | 55<br />

4.3.2 Erledigte Petitionen<br />

Petition 06/02282/4<br />

Baurecht<br />

Zu 1.: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.<br />

Zu 2.: Die Petition wird für erledigt erklärt.<br />

1. Die Petentin möchte eine Teilfläche eines Grundstücks<br />

der Gemeinde A (Flurstück 102/14) erwerben,<br />

um eine befestigte Zufahrt zu ihrem Grundstück zu<br />

errichten.<br />

2.Die Petentin begehrt eine alternative Möglichkeit,<br />

um eine geregelte, befestigte Zufahrt zu ihrem<br />

Grundstück errichten zu können.<br />

Die Petentin hatte bereits eine Petition zum selben<br />

Sachverhalt eingereicht. Der Petition wurde nicht<br />

abgeholfen.<br />

Sie trägt vor, dass sie und ihr Bruder das Flurstück 124/5<br />

der Gemarkung A geerbt hätten. Die Petentin begehrt<br />

eine geregelte befestigte Zufahrt zu ihrem Grundstück.<br />

Dazu möchte sie eine Teilfläche des Flurstücks 102/14 von<br />

der Gemeinde A erwerben, das lehnt die Gemeinde ab.<br />

Die Petentin legt dar, dass sie und ihr Bruder das gemeinsame<br />

Haus aufgrund der fehlenden Zuwegung<br />

nicht verkaufen könnten. Sie macht geltend, dass nur<br />

der Kauf eines Teilstücks von 100 m 2 des gemeindlichen<br />

Flurstücks 102/14 ihr den Zugang zu ihrem Grundstück<br />

gewährleiste.<br />

Nach Angaben der Petentin sei ihr Bruder behindert und<br />

lebe in einem Heim für behinderte Menschen. Der Kommunale<br />

Sozialverband Sachsen trage die Pflegekosten<br />

für ihren Bruder. Den Erbteil, den der Bruder durch den<br />

Hausverkauf erhalte, solle mit den Pflegekosten aufgerechnet<br />

werden.<br />

Der Petitionsausschuss hat das Verfahren im Rahmen einer<br />

neuen Petition wiederaufgenommen, um einerseits<br />

die Möglichkeit der Verkehrserschließung des Grundstückes<br />

über eine Staatsstraße, die sich in der Nähe befindet,<br />

zu überprüfen. Andererseits sollte grundsätzlich<br />

geklärt werden, welche Möglichkeiten für die Petentin<br />

bestehen, eine befestigte Zufahrt zu ihrem Grundstück<br />

zu errichten. Darüber hinaus hatte der Petitionsausschuss<br />

des Sächsischen Landtags für den 8. Oktober 2018 einen<br />

Ortstermin organisiert. An diesem Ortstermin haben,<br />

neben der Petentin und dem Berichterstatter, Vertreter<br />

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des<br />

Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit<br />

und Verkehr, der Landesdirektion Sachsen, des Landesamtes<br />

für Straßenbau und Verkehr, des Landratsamtes<br />

sowie der Gemeinde teilgenommen.<br />

Zu 1.:<br />

Bei dem Erwerb eines Grundstücks von der Gemeinde<br />

handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit<br />

und somit um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der<br />

Gemeinde auf dem Gebiet des Privatrechts. Es obliegt allein<br />

der Gemeinde zu entscheiden, ob und an wen sie<br />

ein Grundstück veräußert. Ein entsprechender Anspruch<br />

der Petentin besteht nicht. Eine Einflussnahme durch<br />

kommunale oder staatliche Rechtsaufsichtsbehörden<br />

ist daher nicht möglich. Im Rahmen des Ortstermins des<br />

Petitionsausschusses am 08.10.2018 hat der Bürgermeister<br />

der Gemeinde A auf den Verkauf des Flurstückes 102/14<br />

an einen Dritten und die damit verbundene Unmöglichkeit<br />

zur Umsetzung der von der Petentin favorisierten<br />

Variante verwiesen. Die Umsetzung der Vorstellungen<br />

der Petentin hätte eine unzumutbare Verkleinerung des<br />

Grundstückes nach sich gezogen und sei deshalb vom<br />

Gemeinderat abgelehnt worden.<br />

Der Petition kann aus Sicht des Sächsischen Landtags<br />

nicht abgeholfen werden.<br />

Zu 2.:<br />

Die Gemeinde hat der Petentin Wegerecht über die<br />

folgenden Flurstücke zum Erwerb angeboten:<br />

– 102/4 und 102/13. (Die Petentin wurde durch die<br />

Gemeinde darauf hingewiesen, dass sie auch ein<br />

Wegerecht über das private Grundstück 102/8<br />

erwerben müsse.),<br />

– 125a,<br />

– 123/3, 124/4 und 1222/9 (Radweg).<br />

Die Petentin hat die Angebote auf Grund von Kosten<br />

abgelehnt.<br />

Diese Angebote hätten den Belangen der Petentin Rechnung<br />

getragen. Sie ist somit nicht auf den Kauf des von<br />

ihr gewünschten Grundstücks angewiesen. Ein Wegerecht<br />

dient im Übrigen nicht dazu, den Verkaufswert des<br />

Grundstücks der Petentin zu erhöhen. Die Einräumung<br />

eines Wegerechts ist zivilrechtlicher Natur und kann,<br />

wie ein Verkauf, nicht durch kommunale oder staatliche<br />

Rechtsaufsichtsbehörden angewiesen werden.<br />

Sofern die Petentin der Auffassung ist, sie habe Anspruch<br />

auf andere Alternativen als die von der Gemeinde angebotenen,<br />

bleibt es ihr unbenommen zu prüfen, ob ihr ein<br />

Notwegerecht gemäß §§ 917 ff. BGB zusteht und dies gegebenenfalls<br />

zivilrechtlich durchzusetzen. Möglichkeiten<br />

zur Nutzung des Notwegerechts gemäß der §§ 917 und

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